sind -Kreditinstitute, die Realkredite vergeben. Die Mittel für dieses Aktivgeschäft werden durch Ausgabe von Pfandbriefen im Passivgeschäft beschafft.
Hypothekenbanken
sind Spezialinstitute des langfristigen Kredits. Zu ihnen gehören die privaten Hypothekenbanken, die Schiffspfandbriefbanken und die öffentlich-rechtlichen Grund kreditanstalten. Die Funktion von Grund kreditanstalten üben auch die Landesbanken-Girozentralen (Sparkassen) aus. Gemeinsames Merkmal dieser Institute ist, daß sie Darlehen gegen Bestellung von Hypotheken gewähren und aufgrund der erworbenen Hypotheken zum Zwecke der Refinanzierung Schuldverschreibungen (Hypothekenpfandbriefe, Schiffspfandbriefe, Pfandbriefe und Rentenbriefe) ausgeben. Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe/ Rentenbriefe muß jederzeit durch hypothekarisch gesicherte Darlehnsfor-derungen in mindestens gleicher Höhe und gleichem Zinsertrag oder durch Werte gedeckt sein, die neben den Hypotheken gesetzlich als ordentliche Deckung oder als Ersatzdeckung zugelassen sind. Die privaten Hypothekenbanken und die öffentlich-rechtlichen Grund kreditanstalten gewähren als Hauptgeschäft ferner Kommunaldarlehen unter Ausgabe von Kommunalschuldverschreibungen, die durch Kommunaldarlehen oder durch andere als ordentliche Deckung oder Ersatzdeckung zugelassene Werte gedeckt sein müssen. Im Konkursfall dienen die Deckungsmassen vorrangig der Befriedigung der Gläubiger aus gedeckten Schuldverschreibungen. Für die Hypothekenbanken ist neben dem Kreditwesengesetz (KWG) (Banken aufsicht) das Hypothekenbankgesetz maßgebend. Die Beleihung ist auf inländische Grund stücke beschränkt, wobei Deckungshypotheken die ersten drei Fünftel des Wertes des Grund stücks nicht übersteigen dürfen. Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe darf das 25fache des eingezahlten Grundkapitals und der haftenden Rücklagen nicht übersteigen. Der Umlauf an Kommunalschuldverschreibungen ist unter Hinzurechnung der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe auf das 50fache der Eigenmittel beschränkt. Neben den beiden Hauptgeschäftszweigen dürfen die Hypothekenbanken nur Nebengeschäfte, die gesetzlich enumerativ aufgeführt sind, und Hilfsgeschäfte betreiben. Es gibt jedoch drei sog. gemischte Hypothekenbanken, die von dem ihnen beim Inkrafttreten des Hypothekenbankgesetzes eingeräumten Recht Gebrauch machen, das Betreiben von nach diesem Gesetz nicht zugelassenen Geschäften fortzusetzen. Für sie gelten niedrigere Umlaufgrenzen (20fache bei Pfandbriefen, 40fache unter Anrechnung der Pfandbriefe bei Kommunalschuldverschreibungen). Für die Schiffspfandbriefbanken ist neben dem KWG das Schiffsbankgesetz maßgebend. Die Beleihung ist auf in öffentliche Register eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke beschränkt und darf die ersten drei Fünftel ihres Wertes nicht übersteigen. Die Beleihung von im Ausland registrierten Schiffen bedarf der Genehmigung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (BAK). Der Umlauf an Schiffspfandbriefen ist auf das 30fache der haftenden Eigenmittel beschränkt. Neben dem Hauptgeschäft sind nur gesetzlich enumerativ aufgeführte Nebengeschäfte sowie Hilfsgeschäfte zulässig. Für die öffentlich-rechtlichen Grund kreditanstalten gilt neben dem KWG i. d. Realkreditinstitute das Pfandbriefgesetz. Die Be-leihungsGrund sätze und der Kreis der zulässigen Geschäfte sind bei ihnen durch Gesetz oder Satzung festgelegt. Gesetzliche Umlaufgrenzen bestehen nicht. Stattdessen gilt der Grund satz des BAK, der bestimmt, daß Kredite und Beteiligungen das 18fache des haftenden Eigenkapitals nicht übersteigen sollen. Auf das Kreditvolumen werden dabei Realkredite und von der öffentlichen Hand verbürgte Kredite nur zu 50 v. H., Kredite an die öffentliche Hand überhaupt nicht angerechnet.
Verbände sind der Verband privater Hypothekenbanken e. V., Bonn, der Verband deutscher Schiffsbanken e. V., Hamburg, und der Verband öffentlicher Banken e. V., Bonn.
Kreditinstitute, die durch zwei typische Geschäftsverknüpfungen gekennzeichnet sind: · Vergabe mit Hypotheken (auf Grundstücke, bei einigen Instituten auch auf Schiffe) besicherter Kredite und deren Refinanzierung durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen (Pfandbriefe), · Vergabe von Krediten an inländische Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (Kommunaldarlehen) und deren Refinanzierung durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen (Kommunalobligationen). Daneben leiten sie auch öffentliche Gelder zur Wohnungsbauförderung weiter. Die Spezialisierung ist den Instituten gesetzlich vorgeschrieben: Neben den genannten Aktivitäten ist ihnen nur ein sehr kleiner Kreis von Hilfs- und Nebengeschäften gestattet, um Risiken von den Käufern der Schuldverschreibungen fernzuhalten. (Da es auf diese Weise den Universalbanken versagt ist, im eigenen Hause die typischen Geschäfte der Realkreditinstitute zu betreiben, haben sich die grösseren unter ihnen, vor allem die drei Grossbanken, in erheblichem Umfang an den Hypothekenbanken beteiligt.) Quelle für die Zahlen: Monatsberichte der Deutschen Bundesbank. Im deutschen Bankensystem sind die Realkreditinstitute bedeutendste Teilgruppe der Spezialbanken. Nach der Rechtsform gliedert man sie in Hypothekenbanken und Grundkreditanstalten. Literatur: Fleischmann, R./Bellinger, D./Kerl, V, Hypothekenbankgesetz, 3. Aufl., München 1979. Goedecke W./Kerl, V., Die deutschen Hypothekenbanken, 3. Aufl., Frankfurt a. M. 1990.
Realkreditinstitute sind Kreditinstitute, die langfristig Kredite mit einer eng definierten Zweckbindung vergeben und sich auf dem Kapitalmarkt durch die Emission von Schuldverschreibungen refinanzieren.
Die Geschäftstätigkeit der Kreditinstitute ist durch das Hypothekenbankgesetz reguliert. Zu ihren wesentlichen Aufgaben gehören die Gewährung von Hypothekarkrediten und Beschaffung der dazu notwendigen Mittel durch die Emission von Pfandbriefen und
die Gewährung nicht-hypothekarischer Darlehen an inländische Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts oder an Dritte gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft oder Anstalt und Beschaffung der Mittel durch die Ausgabe von Kommunalobligationen.
Zu den Realkreditinstituten zählen privatrechtliche Realkreditinstitute und öffentlich-rechtliche Grundkreditanstalten.
(1) private oder öffentlich-rechtliche Spezialbank (Hypothekenbank), deren Hauptaktivgeschäft in der Einräumung erststelliger Hypothekarkredite ( Bankhypothek, Hypothek) liegt. Die Refinanzierung der Realkreditinstitute erfolgt durch Emission von Pfandbriefen. Soweit Hypothekenbanken Darlehen an Gemeinden oder Gemeindeverbände herauslegen (Kommunalfinanzierung), erfolgt die Refinanzierung dieses Geschäfts durch die Emission von Kommunalobligationen.
(2) Bausparkasse, deren Hauptaktivgeschäft in der Herauslage von Krediten zur Wohnungsbaufinanzierung (Bauspardarlehen) liegt. Die Refinanzierung erfolgt in erster Linie im Rahmen der Einlagenfinanzierung.
Kreditinstitut, das sich für Vergabe von Realkrediten langfristige Mittel über die Ausgabe von Pfandbriefen am Kapitalmarkt beschafft. Die meisten Realkreditinstitute haben als Hypothekenbanken eine private Rechtsform. Sie sind im Verband deutscher Hypothekenbanken zusammengeschlossen. Als Sonderform gelten die Schiffsbanken, die Schiffe beleihen.
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