Gemäß § 10 KWG müssen Kreditinstitute über eine angemessene Eigenmittelausstattung verfügen, um ihre Gläubiger vor Vermögensverlusten zu schützen. Den Eigenmitteln kommt somit eine Haftungsfunktion zu. Die Höhe der Eigenmittel, die ein Kreditinstitut bereithalten muß, richtet sich nach der Höhe und der Art der übernommenen Risiken. So sind Risikopositionen des Anlagebuches mit haftendem Eigenkapital zu unterlegen. Dieses unterscheidet sich vom bilanziellen Eigenkapital des Institutes und untergliedert sich in Kern- und Ergänzungskapital der Klassen I und II. Das haftende Eigenkapital und die Drittrangmittel, die nur zur Unterlegung der Marktrisikopositionen verwendet werden dürfen, bilden zusammen die Eigenmittel des Instituts. In der Unterteilung der Eigenmittel in verschiedene Kapitalbestandteile kommt deren unterschiedliche Haftungsqualität im Insolvenzfall zum Ausdruck. So zählt z.B. das „voll haftende" eingezahlte Kapital zum Kernkapital, während kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten, von denen nur eine begrenzte Haftungswirkung ausgeht, den Drittrangmitteln zugerechnet werden.
Kredit- und Finanzinstitute müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen ihren Gläubigern, insbesondere zur Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, nach § 10 KWG angemessene Eigenmittel haben. Die Eigenmittel bestehen aus dem haftenden Eigenkapital und den Drittrangmitteln. Das haftende Eigenkapital ist die Summe aus Kernkapital und Ergänzungskapital abzüglich bestimmter Positionen.
Eigenmittel(ausstattung)...
1. Bez. des KWG f. Eigenkapital. Nach der
1. Bankrechtskoordinierungsrichtlinie das Eigenkapital der Bank einschl. der Elemente, die ihm auf Grund einzelstaatlicher Vorschriften gleichgestellt werden (können).
2. Bankeigenmittel. Bestehen nach KWG aus haftendem Eigenkapital und Drittrangmitteln.
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