Dem Vermögenswert oder Substanzwert wird mit Ausnahme der reinen Ertragswertmethode in allen Verfahren der Unternehmensbewertung Bedeutung beigemessen, wenngleich mit unterschiedlicher Gewichtung. wird beispielsweise beim Mittelwertverfahren dem Wert der Unternehmenssubstanz und der zukünftigen Ertragserwartung der gleiche Stellenwert zugebilligt, so dient der Vermögenswert in anderen Fällen lediglich als Vergleichsgröße für einen ermittelten Zukunftserfolgswert. Im steuerlichen Bereich spielt der Begriff »Vermögenswert« eine besondere Rolle im Rahmen des Stuttgarter Verfahrens zur Ermittlung des gemeinen Wertes nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften. Ausgehend vom Einheitswert des Betriebsvermögens wird durch Anpassung an die tatsächlichen Wertverhältnisse (insbesondere bei BetriebsGrund stücken) das Vermögen der Gesellschaft ermittelt und zum Nennkapital in Beziehung gesetzt (vgl. Abschn. 77 VStR 1980). Der sich hieraus ergebende Prozentsatz wird als »V« bezeichnet und geht zusammen mit dem »Ertragsh und ertsatz« in die Berechnung des gemeinen Werts des Anteils ein (vgl. Abschn. 78, 79 VStR 1980).
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