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Betriebsvermögen

Saldo zwischen positiven und negativen Wirtschaftsgütern. Ertragsteuerlich ist das Betriebsvermögen ein Vehikel zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage Gewinn (Gewinnermittlung (Steuerbilanz), Einkunftsarten, Sonder betriebsvermögen). Im Rahmen der Bestandsteuern Substanzbesteuerung, Vermögensteuer) ist das nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zu ermittelnde Betriebsvermögen selbst Bemessungsgrundlage. Die Zuordnung zum Betriebsvermögen wirkt sich auch umsatzsteuerlich aus. § 5 I EStG verweist beim Betriebsvermögen auf die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung. Das Handelsrecht erweist sich beim Mengengerüst und bei der Abgrenzung zwischen Betriebsvermögen und Privatvermögen jedoch nicht immer als zuverlässige Orientierungshilfe für die Besteuerung. Das Einkommensteuerrecht unterscheidet daher zwischen notwendigem und gewillkürtem Betriebsvermögen sowie notwendigem Privatvermögen. Im allgemeinen wird ein Wirtschaftsgut ungeteilt zugeordnet (Ausnahme: Grundstücke). Massgebend für die einkommen- und umsatzsteuerliche Zuordnung sind folgende Nutzungsanteile (vgl. Tab.). Die Steuerbilanzwerte wirken sich ab 1993 (mit wenigen Ausnahmen) unmittelbar auf die Vermögensaufstellung aus (Übernahmewerte).   Literatur: Söhn, H. (Hrsg.), Die Abgrenzung der Betriebs- und Berufssphäre von der Privatsphäre im Einkommensteuerrecht, Köln 1980. Wacker, W. H., Spezielles Veranlassungsprinzip für die Bilanzierung von Schulden in der Steuerbilanz bei Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften, in: Fischer.; L. (Hrsg.), Unternehmung und Steuer, Wiesbaden 1983, S. 83 ff.    

Summe aller aktiven und passiven Wirtschaftsgüter eines Betriebs. Die Abgrenzung des Betriebsvermögens ist von zentraler Bedeutung, weil alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Betriebsvermögen entstehen, grundsätzlich Betriebsausgaben darstellen, während alle Einnahmen grundsätzlich zu Betriebseinnahmen führen. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 Abs. 1 EStG (sogenannter vollständiger Betriebsvermögensvergleich), wird zwischen notwendigem Betriebsvermögen, gewillkürtem Betriebsvermögen und notwendigem Privatvermögen unterschieden. Notwendiges Betriebsvermögen stellen alle Wirtschaftsgüter dar, die dem Betrieb unmittelbar nutzen. Darunter fallen auch Wirtschaftsgüter, die betrieblich und privat genutzt werden und deren betrieblicher Nutzungsanteil 50% übersteigt. Wirtschaftsgüter, die ihrer Art und Verwendung nach nicht eindeutig und überwiegend eigenbetrieblich genutzt werden, können gewillkürtes Betriebsvermögen darstellen. Allerdings müssen sie in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und dazu bestimmt und geeignet sein, ihm zu dienen. Der Steuerpflichtige hat hier einen gewissen Entscheidungsspielraum. Wirtschaftsgüter, die ausschließlich privaten Zwecken des Steuerpflichtigen dienen, sind notwendiges Privatvermögen. Dies gilt auch für Wirtschaftsgüter, die sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden, deren betrieblicher Nutzungsanteil jedoch geringer als 10% ist. Wirtschaftsgüter können grundsätzlich nur einer der drei Vermögensarten zugeordnet werden, d.h. eine nur anteilige Zuordnung ist nicht möglich. Neben dem Gesamthandsvermögen gehört bei Personengesellschaften auch das Sonderbetriebsvermögen zum Betriebsvermögen.

(einkommensteuerrechtlich)
Bei den Beziehern von Einkünften der ersten drei Einkunftsarten (siehe: Einkunftsarten) wird das Vermögen (die Summe der Wirtschaftsgüter), das der Erzielung der Betriebseinnahmen dient, Betriebsvermögen genannt.
Bei der Bilanzierung (Gewinnermittlung nach §§ 4 [1], 5 EStG) wird es in der Bilanz ausgewiesen.
Natürliche Personen können neben dem Betriebsvermögen auch Privatvermögen besitzen. Das Vermögen von Kapitalgesellschaften usw. (§ 1 KStG) und Personenhandelsgesellschaften (z. B. oHG) ist stets Betriebsvermögen; diese Gesellschaften als solche können kein Privatvermögen besitzen.

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