alle Formen der Besteuerung, die am Wert vom Vermögen anknüpfen. Die Bezeichnung ist insofern irreführend, als mit den Substanzsteuern (Bestandssteuern) mit Ausnahme der ausgelaufenen Lastenausgleichsabgaben nach der Intention des Steuergesetzgebers nicht das Vermögen "weggesteuert", sondern lediglich die vermutete höhere Leistungsfähigkeit des Vermögensbesitzes steuerlich erfasst werden soll. Zu den Substanzsteuern zählen die Vermögensteuer, Gewerbekapitalsteuer und Grundsteuer. Auch bei der Erbschaft-und Schenkungsteuer sowie der Kraftfahrzeugsteuer ist eine Orientierung am Vermögensbestand zu erkennen. Die Substanzsteuern sind direkte Steuern und stehen den Ländern (VSt, ErbSt, KraftSt) und Gemeinden (GewkapSt, GrSt) zu. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist besonders auf die Belastungswirkung der Substanzsteuern trotz ihrer überwiegend niedrigen Steuersätze hinzuweisen. Da Substanzsteuern unabhängig vom Ergebnis zu zahlen sind, einzelne Vermögensteile gleichzeitig mehreren Substanzsteuern unterliegen und z. T. auch bei der Gewinnermittlung nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, verschärfen Substanzsteuern in ertragsschwachen Jahren die finanziellen Anspannungen der Unternehmen, wodurch sie die Vermögenssubstanz angreifen können. Auch die Art der Finanzierung beeinflusst die Höhe der Substanzsteuerbelastung. Literatur: Rose, G., Die Substanzsteuern, 8. Aufl., Wiesbaden 1991. Wagner, J., Substanzsteuerpolitik, Berlin 1981.
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