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Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer)



insbesondere begründet durch die Kosten der Bereitstellung des Straßennetzes auf der Grundlage des Kraftfahrzeugsteuergesetzes von 1979. Heutige Rechtsgrundlage für die Kraftfahrzeugsteuer sind das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994 (BGBl I S. 1102) und die dazu ergangene Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung 1994 unter Berücksichtigung späterer Änderungen.
Steuerschuldner: Kraftfahrzeughalter
Steuerobjekt: Halten eines Kraftfahrzeuges
Bemessungsgrundlage: Hubraum bei PKW, Zweirädern; zulässiges Gesamtgewicht bei LKW, Anhänger Steuertarif: richtet sich nach Bemessungsgrundlage; je nach Schadstoffausstoß 5,11 Euro bis 37,58 Euro je angefangene 100cm’ Hubraum
Absolutes Aufkommen: 7 Mrd. Euro (2000)
Anteil am Gesamtaufkommen: 1,5 %
Ertragshoheit: Länder
Gesetzgebungskompetenz: Bund
Verwaltungskompetenz: Länder

(Aufkommen 1991: 11 Mrd. DM) fliesst den Ländern zu. Steuerobjekt ist (im wesentlichen) das Halten von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern zum Verkehr auf öffentlichen Strassen. Steuerschuldner ist der Halter, der die Steuer jeweils für ein Jahr im voraus zu entrichten hat. Steuerbemessungs- grundlage ist bei Zwei- und Dreiradfahrzeugen sowie bei Personenkraftwagen (Pkw) der Hubraum, bei anderen Fahrzeugen, also insb. Lastkraftwagen (Lkw) das höchstzulässige Gesamtgewicht. Der Steuersatz beträgt bei Pkw in Abhängigkeit von der Motorart, dem Datum der Erstzulassung und der Schadstoffkategorie zwischen 13,20 DM und 38 DM je angefangene 100 ccm Hubraum. Für Lkw ist der Steuersatz nach Gesamtgewicht progressiv, wobei auch nach der Achsenzahl differenziert wird. Die Steuer kann je (angefangene) 200 kg Gesamtgewicht zwischen 22 und 166  DM jährlich betragen. Es gibt zahlreiche Steuerbefreiungen (z.B. Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Polizei, Müllabfuhr). Die Kraftfahrzeugsteuer ist ursprünglich mit dem Gedanken einer Luxusbesteuerung gerechtfertigt worden. Heute wird sie eher äquivalenzmässig (Äquivalenzprinzip) begründet: Sie stellt einen Beitrag zu den Lasten dar, die der öffentlichen Hand durch die Bereitstellung der Verkehrswege und -einrichtungen entstehen. Die Besteuerung der Pkw nach Hubraum gilt als konstruktions- und umweltfeindlich. Zudem ist die Verwaltung der Steuer infolge der starken Zunahme des Fahrzeugbestandes schwieriger und kostspieliger geworden. Die seit Jahren diskutierte Reform will diese beiden Mängel beseitigen.                                       Literatur: Funk, R., Strassenverkehrsteuern, in: HdWW, Bd. 7, Stuttgart u. a. 1977, S. 468 ff.

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