Steuerdurchführungsverordnung
Durchführungsverordnungen sind zu den größeren Steuergesetzen ergangen (EStDV, KStDV, GewStDV. . .) und gehören zur Gruppe der Rechtsverordnungen. Rechtsverordnungen stehen im Rang unter den Gesetzen, sind aber ebenso allgemein verbindliche Rechtsnormen. Dagegen sind Verwaltungsvorschriften (Erlasse, Steuerrichtlinien) keine Rechtsnormen, sondern Handlungsanweisungen innerhalb der Finanzbehörden. Rechts bzw. Durchführungsverordnungen werden ohne förmliches Gesetzgebungsverfahren von der Exekutive ün Rahmen einer gesetzlichen Ermächtigung erlassen. Die verfassungsmäßige Grundlage für diese Rechtsnormen bildet Art. 80 GG. Das Prinzip der Gewaltenteilung soll dadurch gewährleistet werden, daß die in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren verabschiedete Ermächtigung Inhalt, Zweck und Ausmaß der Rechtsverordnung bestimmen muß (z. B. § 51 EStG, § 53 KStG). Wegen der Zustimmung des Bundesrates unterliegen die Rechtsverordnungen den gleichen Regeln wie das die Ermächtigung enthaltende Gesetz (Art. 80 Abs. 3 GG). Zweck der DV ist eine Ergänzung und Präzisierung der im Gesetz getroffenen Regelungen. Dadurch kann das Gesetz von steuertechnischen Details entlastet werden.
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