Verwaltungsvorschriften (Verwaltungsanordnungen, Verwaltungsverordnungen, Verwaltungsanweisungen) sind im Gegensatz zu den Rechtsverordnungen (Durchführungsverordnungen) keine Rechtsnormen. Sie haben damit keine allgemein verbindliche Wirkung, sondern binden nur die nachrangigen Verwaltungsbehörden. Neben den zu den großen Steuergesetzen ergangenen «Steuerrichtlinien unterscheidet man bei den Verwaltungsvorschriften zwischen Erlassen, Schreiben und Verfügungen. Das Bundesfinanzministerium äußert sich zu Zweifelsfragen im allgemeinen in den BMF-Schreiben, während die Landesministerien Erlasse veröffentlichen, die oft als gleichlautende oder koordinierte Ländererlasse für alle Finanzbehörden Gültigkeit erlangen. Die Oberri-nanzdirektionen (OFD) äußern sich in sog. Verfügungen. Nach dem Regelungszweck lassen sich die Verwaltungsvorschriften in norminterpretierende, ermessenskonkretisierende, Verwaltungsvereinfachende und organisatorische Verwaltungsvorschriften unterteilen. Trotz der fehlenden Bindungswirkung nach außen haben die Verwaltungsvorschriften in der Steuerrechtspraxis erhebliche Bedeutung, da sie die Vorgehensweise der Finanzbehörden festlegen, die nur auf dem Finanzgerichtsweg angefochten werden kann. Für die Finanzgerichte sind die Verwaltungsvorschriften ebenfalls nicht verbindlich, werden jedoch bei der Urteilsbildung herangezogen und teilweise selbst interpretiert (z. B. die Rechtsprechung zum sog. Stuttgarter Verfahren; Abschn. 76 ff. VStR).
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