Verfahren zur Ermittlung des gemeinen Werts von nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften.
Das Stuttgarter Verfahren dient der Bewertung nicht börsennotierter Aktien und Anteile an Kapitalgesellschaften im Rahmen der Ermittlung des steuerlichen Vermögens. Es hat das Berliner Verfahren, das dem Mittelwert-Verfahren formal entsprach, abgelöst. Das Stuttgarter Verfahren stimmt im Grund satz mit dem Verfahren der Goodwillrenten überein, ist jedoch hinsichtlich der Goodwill-rentendauer, des Zinsfußes, der zulässigen Bewertungsabschläge und der Ermittlung des Gewinns typisiert. Der Gemeine Wert eines Anteils nach dem Stuttgarter Verfahren wird in Prozenten des Grund oder Stammkapitals ausgedrückt. Er ist gleich dem »Vermögenswert« zuzüglich dem Fünffachen der Differenz zwischen »Ertragsh und ertsatz« und einer zehnprozentigen Rendite des »Vermögenswertes«. Der »Vermögenswert« wird aus dem Einheitswert des Betriebsvermögens im Sinne des Bewertungsgesetzes und der »Ertragsh und ertsatz« aus dem Durchschnitt des körperschaftsteuerlichen Einkommens der letzten drei Jahre abgeleitet. Mit dem Stuttgarter Verfahren sollen das Vermögen und die Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zur Schätzungsgrundlage des Gemeinen Wertes werden. Vgl. Verfahren der Goodwillrenten.
Anteile an Kapitalgesellschaften sind nach dem Bewertungsgesetz mit dem gemeinen Wert der Besteuerung zugrunde zu legen. Als Hilfswert wird der Kurswert angesetzt. Haben keine vergleichbaren Verkäufe stattgefunden, soll der Wert der Anteile nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelt werden (vgl. A. 76 ff. Vermögensteuer-Richtlinien). Das Verfahren berücksichtigt Vermögensbestand und Ertragsaussichten der Gesellschaft. Die Berechnung geht vom Vermögenswert aus und korrigiert diesen Betrag lediglich um einen Ertragshundertsatz des ausschüttungsfähigen Gewinns der nächsten fünf Jahre. Im Rahmen der Neufassung der VStR (Vermögensaufstellung) ist mit einer stärkeren Berücksichtigung des Ertragshundertsatzes zu rechnen.
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