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Bewertung

Ermittlung des zumeist in Geldeinheiten ausgedrückten Wertes einer Handlungsweise, eines Verfahrens oder einer Sache; insbesondere von Bedeutung bei der Bilanzierung von Vermögenspositionen, wobei unterschiedliche Bewertungskriterien und Bewertungsmethoden (Anschaffungskosten, Wiederbe- schaffungswert, Marktwert usw.) i.d.R. zu voneinander abweichenden Wertansätzen führen. Daneben stellt sich die Frage der Bewertung beim Ansatz von Kosten in der Kostenrechnung sowie bei der Ermittlung des Wertes einer Unternehmung als Ganzes (Unternehmensbewertung).

Sie ist die Feststellung des Wertes einer Forderung oder Verbindlichkeit, eines Rechts oder sonstigen (Vermögens-)Gegenstandes in Geldeinheiten zur Erstellung einer Bilanz. Der gewählte Wertansatz wird in erster Linie von den bilanzpolitischen Zielen (Bilanzpolitik) bestimmt. Gesetzliche Vorschriften sollen willkürliche Bewertungen insbesondere aus Gründen des Gläubigerschutzes (Gläubiger) verhindern. Die allgemeinen Bewertungsgrundsätze und deren Anwendungsmöglichkeiten finden sich im Handelsgesetzbuch und in den Steuergesetzen.

Bewertung ist die Zuordnung einer Geldsumme zu Wirtschaftsgütern. Die Kostenrechnung hat vor allem folgende Bewertungsaufgaben:

(1) Interne Bewertung von Halb- und Fertigerzeugnissen.

(2) Externe Bewertung von selbsterstellten Anlagen sowie Halb- und Fertigfabrikaten.

Problem:
Die interne Bewertung kann unabhängig von handels- und steuerrechtlichen Normen vorgenommen werden, die externe Bewertung nicht. Die interne Bewertung kann - je nach Zielsetzung - mit Vollkosten, Teilkosten, Wiederbeschaffungskosten, Marktpreisen usw. erfolgen. Bei der externen Bewertung zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist § 255 HGB zu beachten.

Beispiel:

Anschaffungspreis
+ Anschaffungsnebenkosten (Kosten des Erwerbs und der Versetzung in die Betriebsbereitschaft)
- Anschaffungskostenminderung (Rabatte, Skonti)
= Anschaffungskosten
(nach § 255 Abs. 1 HGB)
______________________________________
Materialeinzelkosten
+ Fertigungseinzelkosten
+ Sondereinzelkosten der Fertigung
= Wertuntergrenze der Herstellungskosten (nach § 255 Abs. 2 HGB)
______________________________________
+ Materialgemeinkosten in angemessener Höhe
+ Fertigungsgemeinkosten in angemessener Höhe
+ Werteverzehr des Anlagevermögens in angemessener Höhe
+ Kosten der allgemeinen Verwaltung
+ Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und die betriebliche Altersversorgung
+ Fremdkapitalzinsen (nur in Ausnahmefällen)
______________________________________
= Wertobergrenze der Herstellungskosten (nach § 255 Abs. 2 u. 3 HGB).

Bewerten ist eine Tätigkeit, die das Ziel verfolgt, den Wert einer Sache, eines Verfahrens oder einer Handlungsweise festzustellen. Feststellen hat dabei einen doppelten Sinn und bedeutet, daß der Bewertende entweder eine Entscheidung treffen kann, indem er selbst einen Wert zumißt, oder daß er vorgef und ene Werte registriert und überträgt. Das Problem der Bewertung des betrieblichen Vermögens und der Schulden stellt sich aus mehreren Gründen: Im Interesse der langfristigen Existenz des Betriebes ist es erforderlich, in regelmäßigen Abständen festzustellen, ob die am Markt für die produzierten Leistungen erzielbaren Erlöse wenigstens die eingesetzten Aufwendungen decken. Der Gesetzgeber verlangt von einem Betrieb in jährlichem Abstand die Aufstellung einer Handelsbilanz zur Rechenschaftslegung und Information bestimmter Personengruppen und eineSteuerbilanz zur Ermittlung einer Steuerbemessungsgrundlage. Der Steuergesetzgeber verlangt vom Betrieb die periodische Ermittlung der Vermögenssubstanz (Vermögensaufstellung), die als Bemessungsgrundlage für die Substanzsteuern dient. Bei besonderen Anlässen (z. Bewertung Fusion, Umwandlung, Ausscheiden von Gesellschaftern, Verkauf des Betriebes oder eines Teilbetriebes) ist es notwendig, den Wert des ganzen Betriebes, den Wert der Kapitalanteile einzelner Gesellschafter oder den Wert einzelner Wirtschaftsgüter festzustellen.

Je nach dem Zweck, der mit der Bewertung verfolgt werden soll, lassen sich folgende Bewertungsmöglichkeiten verfolgen:
(1) Die marktpreisbezogene Einzelbewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter ohne Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu einem Betrieb durch Verwendung von am Markt vorgef und enen Anschaffungskosten, Wieder Beschaffungskosten oder Absatzpreisen bzw. der Ermittlung von auf Preisen des Beschaffungsmarktes basierenden Herstellungskosten.
(2) Die ertragsabhängige Einzelbe wertung der einzelnen Wirtschaftsgüter unter Berücksichtigung ihrer Zu gehörigkeit zu einem Betrieb, z. Bewertung mit Hilfe des steuerlichen Teilwertes. Die Gesamtbewertung des Betriebes durch Addition der marktbezogenen oder ertragsabhängigen Einzelwerte der bilanzierungsfähigen Wirtschaftsgüter. Die ertragsabhängige Gesamtbewertung des Betriebes als eine wirtschaftliche Einheit, die einen ihr zurechenbaren Ertrag abwirft, durch Kapitalisierung der nachhaltig mit allen bilanzierungsfähigen und nicht bilanzierungsfähigen Wirtschaftsgütern gemeinsam zu erwartenden Reinerträgen oder mit Hilfe anderer ertragsabhängiger Gesamtbewertungsverfahren. Für die Handels und Steuerbilanz hat der Gesetzgeber im Rahmen der Rechnungslegungsvorschriften (§ 40 HGB, §§153 ff. AktG von 1965, §42 GmbH G, § 33c GenG) bzw. der Gewinnermittlungsvorschriften (§§ 6, 6ac, 7, 7af EStG) Regelungen erlassen. Sie schreiben teils zwingende Wertansätze vor, teils räumen sie Bewertungswahlrechte ein. Bewertung der Verbindlichkeiten Unter Verbindlichkeiten versteht man die Schulden einer Unternehmung, die am Bilanzstichtag der Höhe und der Fälligkeit nach feststehen. Nach §§ 39 und 40 HGB sind die Verbindlichkeiten zu passivieren und dabei mit dem Wert anzusetzen, der ihnen am Bilanzstichtag beizulegen ist. Genauere Hinweise auf die Bewertung von Verbindlichkeiten enthält das AktG. Nach § 156 Abs. 2 AktG 1965 sind Verbindlichkeiten zu ihrem Rückzahlungsbetrag, Rentenverpflichtungen zu ihrem Barwert anzusetzen. Als Rückzahlungsbetrag ist der Erfüllungsbetrag anzusehen, d. h. der Betrag, der bei normaler Tilgung aufgebracht werden muß. Ist der Auszahlungsbetrag wegen eines Disagio niedriger als der Rückzahlungsbetrag, kann die Differenz entweder als Perioden aufwand verbucht oder als Rechnungsabgrenzungsposten aktiviert und durch planmäßige Abschreibung über die Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden. Auch Fremdwährungsverbindlichkeiten sind zum Rückzahlungsbetrag zu passivieren. Zur Umrechnung ist der Kurs am Entstehungstag der Verbindlichkeit heranzuziehen. Wenn der Kurs der fremden Währung bis zum Bilanzstichtag gestiegen ist, muß die Verbindlichkeit entsprechend höher bewertet werden. Dadurch wird ein unrealisierter Verlust antizipiert. Bewertungsänderung Eine nicht durch sachliche Gründe (z. Bewertung technischer Fortschritt), sondern z. Bewertung zur Beeinflussung des Gewinnausweises vorgenommene Änderung der Bewertungs und Abschreibungsmethoden verstößt gegen das zu den Grund sätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zählende Prinzip der Bilanzkontinuität (Bewertungskontinuität), das gewährleisten soll, daß die Bewertung des Vermögens und die Gewinn stets nach den gleichen Grund sätzen erfolgen, damit einer seits die Vergleichbarkeit der Bilan zen mehrerer Perioden sichergestellt und andererseits verhindert wird, daß durch Bewertung Gläubiger und Anteilseigner über die Vermögens und Ertragslage getäuscht werden können. Für die Aktienbilanz verlangt § 160 Abs. 2 AktG von 1965, daß B., die die Ver gleichbarkeit mit dem letzten Jahres abschluß beeinträchtigen«, im Ge schäftsbericht darzulegen sind. Dazu gehören wesentliche Änderungen der Bewertungs und Abschreibungsme thoden und die Vornahme außerplan mäßiger Abschreibungen. Auch in der Steuerbilanz ist der Übergang zu anderen Bewertungsmethoden nur dann zulässig, wenn er durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist, die dem Finanzamt dargelegt werden müssen. Das gilt insbesondere für den Wechsel der Abschreibungs methoden.

Die gesamte Beurteilung eines bestimmtes Objekts oder einer bestimmten Tätigkeit (z.Bewertung/ Evaluierung eine Unternehmung, ein gekauftes Produkt) auf der Grundlage bestimmter Kriterien.

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