die der Ermittlung der Steuerschuld zugrunde liegende Größe. Im Falle von Wertsteuern ist es eine monetäre Größe wie z. B. der Gewerbeertrag (Gewerbesteuer). Bei Mengensteuern ist es eine technisch-physische Einheit wie z. B. der Hubraum bei der Kraftfahrzeugsteuer.
Die Steuerfestsetzung erfolgt auf Basis einer Steuerbemessungsgrundlage (Besteuerungsgrundlage, Steuermaßstab). Die Steuerbemessungsgrundlage ist die Größe des Steuerobjekts, d. h. des Gegenstandes (Einkommen, Ertrag, Vermögen) oder des Vorganges (Grund erwerb, Kapitalzuführung, Verkauf), an den eine Steuer anknüpft. Die Steuerbemessungsgrundlage bestimmt bei gegebenem Steuertarif die Höhe der zu zahlenden Steuer. Sie kann sowohl als Geldbetrag (z. B. die Höhe des zu versteuernden Einkommens) als auch als Menge hergestellter oder umgesetzter Produkte (Mineralöl, Kaffee, Tee) definiert sein.
Steuerbemessungsgrundlage sind z. B. das Einkommen (Summe der Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten des EStG), der Gewerbeertrag und das Gewerbekapital bei der Gewerbesteuer, die vier Vermögensarten des BewG (land und forstwirtschaftliches Vermögen, Grund vermögen, Betriebsvermögen, sonstiges Vermögen) bei der Vermögensteuer, das vereinbarte Entgelt bei der Umsatzsteuer, der Hubraum bei der Kraftfahrzeugsteuer für PKW u. a.
Steuerobjekt
physische oder monetäre Größe, die der Ermittlung des Steuerbetrages zugrunde gelegt wird. Die Bemessungsgrundlage kann gleich dem Steuerobjekt sein (z.B. Einkommensteuer) oder verschieden davon (z.B. Kfz-Steuer; Steuerobjekt ist das Halten eines Kraftwagens, Bemessungsgrundlage sein Hubraum).
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