Das Gewerbekapital ist neben dem Gewerbeertrag die andere Besteuerungsgrundlage der Gewerbesteuer. Das Gewerbekapital wird auf Basis des Einheitswerts des gewerblichen Betriebes gem. § 98a BewG ermittelt, wobei bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen gem. § 12 GewStG erfolgen.
Gewerbekapital ist neben dem Gewerbeertrag eine der beiden Besteuerungsgrundlagen der Gewerbesteuer. Als Gewerbekapital gilt dabei der Einheitswert des gewerblichen Betriebs i.S. des Bewertungsgesetzes, wie er für die Zwecke der Vermögensteuer festgestellt wurde, der um Hinzurechnungen (z.B. 50% der Dauerschulden) und Kürzungen (z.B. Einheitswert der Grundstücke) bereinigt wird. Die Modifikationen sollen gewährleisten, dass nur die Wirtschaftsgüter einbezogen werden, die nicht bereits einer anderen Objektsteuer oder in einem anderen Betrieb, an dem der Gewerbetreibende beteiligt ist, der Gewerbesteuer unterliegen.
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