Die Gewerbesteuer erfaßt außer dem Gewerbeertrag als Ausdruck des betriebswirtschaftlichen Produküonsfaktors Kapital als zweite Besteuerungsgrundlage das Gewerbekapital. Ausgangswert hierfür ist gemäß S 12 Abs. 1 GewStG der Einheitswert des gewerblichen Betriebs i. S. des BewG nach dem letzten Feststellungszeitpunkt. Um zu einem Gewerbekapital insgesamt zu gelangen, modifiziert das Gewerbesteuerrecht den Einheitswert als bewertungsrechtliches Eigen(Beteiligungs) KaP»tal aus bewertungsrechtlichem Verlogen abzüglich Betriebsschulden durch Hinzurechnungen und Rurigen {% 12 Abs. 24 GewStG). Die Ausgangsgröße wird u. a. durch teilweise Zurechnung von Dauerschulden und Kürzungen zur Vermeidung von realsteuerlichen Doppelerfassungen durch Grund und Gewerbesteuer bei gleichen Besteuerungsgrundlagen erheblich nach den Vorstellungen einer Objektsteuer verändert. Nur das Gewerbekapital inländischer Betriebsstätten wird besteuert, weil nur hier die ursprüngliche Äquivalenzidee, nämlich Abgeltung gemeindlicher Leistungen durch betriebliche Abgaben, angewandt werden konnte. Die Besteuerung nach dem Gewerbekapital ist keine selbständige Steuer, sondern Bestandteil der Gewerbesteuer. Für die Berechnung der Gewerbekapitalsteuer (GewKapSt) ist von einem Steuermeßbetrag aus Steuermeßzahl (= 2 v. Tsd.) multipliziert mit dem Gewerbekapital auszugehen (§ 13 GewStG). Mit dem für Gewerbeertrag und Gewerbekapital gleichen gemeindlichem » Hebesatz multipliziert errechnet sich danach die Gewerbesteuerbelastung aus dem Gewerbekapital. Unabhängig vom Ertrag kann die »Gewerbekapitalsteuer« auch in Verlustjahren anfallen, sofern sich nur ein positives Gewerbekapital sei es auch infolge der Dauerschuldenzurechnung ergibt. Die Steuer kann substanzaufzehrend wirken. Ein Freibetrag von DM 120000 soll diese Wirkung mildern (§ 13 Abs. 1 GewStG). Negative Gewerbekapitalien können mit positiven nicht verrechnet werden.
vermögensbezogener Teil der Gewerbesteuer und ab 1. 1. 1998 aufgehoben.
Form der Gewerbesteuer. Bei ihr wird mittels einer Steuermeßzahl von 2°/oo vom Einheitswert der sogenannte Meßbetrag ermittelt.
vermögensbezogener Teil der Gewerbesteuer. Sie knüpft an das Gewerbekapital an.
Gewerbekapitalsteuer (GewKapSt)
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