(Realsteuer) Steuergegenstand ist eine Sache. Anders als bei Personensteuern, bleibt die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen völlig unberücksichtigt. Eine Objektsteuer ist z.B. die Gewerbeertragsteuer, die infolge der Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG) eine Abstrahierung von den Gegebenheiten des einzelnen Betriebs vornimmt.
(Realsteuer, Sachsteuer) belastet unmittelbar die Leistungs- bzw. Ertragsfähigkeit eines Besteuerungsobjekts, wie z.B. Gewerbekapital und Gewerbeertrag bei der Gewerbesteuer und Grundbesitz bei der Grundsteuer. Von den persönlichen Umständen des Steuerpflichtigen (Rechtsträger des Objekts) wird abgesehen. Es wird weder berücksichtigt, in wessen Eigentum sich die Wirtschaftsgüter befinden, noch wem die Erträge zufliessen. Das Aufkommen aus den Objektsteuern steht den Gemeinden zu.
Vorhergehender Fachbegriff: Objektprogramm | Nächster Fachbegriff: Objektsteuern
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|