Träger der kommunalen Selbstverwaltung und Selbstverwaltungskörperschaft, deren Vertretung gem. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen sein muss. Die Gemeindeverfassungen der einzelnen Bundesländer weisen erhebliche Unterschiede auf (Gemeindeordnung). Der Gemeinde fällt grundsätzlich die Erfüllung sämtlicher öffentlicher Aufgaben zu. Die Gemeindeeinwohner, d.h. alle in der Gemeinde wohnhaften Personen, sind Gemeindeangehörige. Diese dürfen die öffentlichen Einrichtungen benutzen und an den Gemeindewahlen teilnehmen, müssen aber auch die Gemeindelasten tragen.
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