Vertretung 1. Aus rechtlicher Sicht: stellvertretend für einen anderen rechtsgeschäftlich handeln, d. h. Willenserklärungen abgeben oder entgegennehmen. In der Regel muss der Vertreter dafür eine Vollmacht besitzen. 2. Bei Gesellschaften: für die Gesellschaft Dritten (z. B. Kunden, Lieferanten) gegenüber handeln, also z. B. einen Kaufvertrag mit einem Lieferanten abschließen. Die Vertretung darf nicht mit der Geschäftsführung verwechselt werden. Zur Abgrenzung: ( Geschäftsführung.
ist ein Handeln, das durch einen Vertreter erfolgt und für den Vertretenen unmittelbare Wirkung hat. Zur wirksamen Vertretung muß der Vertreter Vertretungsmacht besitzen, d.h. diese muß ihm erteilt worden sein. Die Vertretungsmacht kommt aus gesetzlicher Bestimmung (gesetzlicher Vertreter) oder aus Vollmacht. Die Befugnis zur Vertretung einer Handelsgesellschaft durch ihre Gesellschafter richtet sich nach der gewählten Rechtsform. Gesetzlicher Vertreter z.B. einer - Aktiengesellschaft ist der Vorstand.
Unter Vertretung i. w. S. versteht man jedes rechtsgeschäftliche Handeln für einen anderen. Von offener oder unmittelbarer Vertretung spricht man, wenn der Vertreter im Namen des Vertretenen auftritt; von verdeckter oder mittelbarer Vertretung spricht man, wenn der Vertreter Dritten gegenüber zwar im eigenen Namen, aber im Interesse des Vertretenen auftritt. Fälle verdeckter Vertretung sind im Handelsrecht das Kommissionsgeschäft und das Speditionsgeschäft. Auch bei dem Grundsätzlich zulässigen (Ausnahme: Umgehung gesetzlicher Verbote) Handeln durch einen Strohmann handeltes sich um einen Fall verdeckter Vertretung Infremdem Interesse wird auch derTreuhänder tätig (Treuhandvertrag). Die Vertretung kann auf Gesetz beruhen (Beispiele: Eltern handeln für ihrminderjähriges Kind) oder durch Rechtsgeschäft erteilt worden (Vollmacht). Vertretung kommt nur bei rechtsgeschäftlichem Handeln in Betracht, nicht bei reinen Tathandlungen (Realaktion); auf geschäftsähnliche Handlungen (z. B. Mahnung) finden diegesetzlichen Vorschriften über die Vertretung (§§ 164 ff. BGB) allerdings entsprechend Anwendung.
Vollmacht
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