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Kommissionsgeschäft

Siehe auch: Kommissionär

Ein Handelsgeschäft, bei dem ein Unternehmer, der Kommissionär, in eigenem Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers, des Kommittenten, ein Geschäft abschließt. Der Kommissionär kauft für den Auftraggeber oder verkauft Sachen oder Wertpapiere. Der Dritte kennt den Auftraggeber nicht. Als Vergütung erhält der Kommissionär die vereinbarte oder eine angemessene Provision. Der Kommissionär ist weisungsgebunden, insbesondere was die Preisgestaltung betrifft. Seine Auslagen kann er ebenfalls weiterverrechnen. Banken führen alle Geschäfte über die Börse grundsätzlich als Kommissionsgeschäft aus.

Das Kommissionsgeschäft ist eines der sechs besonders geregelten Handelsgeschäfte. Es ist zu unterscheiden zwischen dem durch Kommissionsvertrag begründeten Rechtsverhältnis zwischen Kommittent und » Kommissionär und dem Ausführungsgeschäft, das der Kommissionär in Erfüllung der im Kommissionsvertrag übernommenen Pflichten mit einem Dritten schließt. Im Außenverhältnis ist vom Ausführungsgeschäft schließlich das Eigengeschäft des Kommissionärs zu unterscheiden. Da er beide Male im eigenen Namen tätig wird, entscheidet letztlich sein Wille, ob er ein Eigengeschäft oder ein Ausführungsgeschäft vornimmt. Hat der Kommissionär entsprechend den Weisungen des Komminenten gehandelt, so muß er beweisen, daß er kein Ausführungssondern ein Eigengeschäft vorgenommen hat. Das Rechtsverhältnis zwischen Kommissionär und Drittem richtet sich nach dem zwischen ihnen abgeschlossenen Vertrag. Der Einkaufskommissionär ist zunächst selbst Inhaber der gegen den Dritten erworbenen Forderungen und erlangt selbst Eigentum an der gekauften Sache, muß es aber durch besonderes Rechtsgeschäft auf den Kommittenten über tragen (s. § 384 Abs. 2 HGB). Der Verkaufskommissionär ist nicht Eigentümer der Kommissionsware, darf aber das Eigentum hieran auf Dritte übertragen.

Geschäftsabschlüsse von Kaufleuten im eigenen Namen für fremde Rechnung lt. §§ 383-406 HGB. Ein auf eine Geschäftsbesorgung nach 5 675 BGB gerichteter gegenseitiger Vertrag. Im Bankwesen häufige Art der Abwicklung von Kundengeschäften. Vor allem als Effektenkommissions-, ferner als Devisenhandelsgeschäft. Zu unterscheiden: echtes und unechtes Kommissionsgeschäft. Vom Kommissionsgeschäft sind das nachfolgende Ausführungs- und Abwicklungsgeschäft zu unterscheiden.

Geschäft in Waren oder Wertpapieren; wird von einem selbständigen Kaufmann (Kommissionär) im eigenen Namen im Auftrag eines Dritten (Kommittent) für dessen Rechnung ausgeführt. Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren werden von den Banken regelmäßig im Wege des Selbsteintritts abgeschlossen.

Begr. f. d. gewerbsmäßige Betätigung eines Kommissionärs; eines Kaufmanns, der im eigenen Namen für fremde Rechnung ein Geschäft mit Dritten ausführt. Das K. beruht auf einem Werkvertrag oder einem Dienstvertrag zwischen Kommissionär und Kommittent, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat. Bei der Geschäftsausführung hat der Kommissionär das vom Kommittenten festgesetzte Limit einzuhalten: den Höchstpreis bei Einkaufs(Import)kommission; den Mindestpreis bei Verkaufs(Export)kommission. Der Kommissionär hat das Ausführungsgeschäft mit dem Dritten abzuwickeln, dem Kommittenten Rechnung abzulegen und ihm das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte herauszugeben.

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