Ein Kommissionär, Makler, Spediteur oder Treuhänder, der für einen Auftraggeber ein Geschäft ausführen soll, kann selbst als Vertragspartei eintreten (§§ 400ff. HGB). So ist z. B. der Selbsteintritt bei Börsenmaklern üblich, wobei die Regelungen für Insider hier zu beachten sind.
Der Selbsteintritt ist von der Selbstkontrahierung zu unterscheiden. Hier wird ein Vertrag oder Rechtsgeschäft eines Vertreters im Namen des Vertretenen mit sich selbst im eigenen Namen oder mit sich selbst als Vertreter eines Dritten abgeschlossen. Dies ist gem. § 181 BGB grundsätzlich unzulässig, es sei denn, dem Vertreter liegt eine Vollmacht vor oder das Geschäft wird später genehmigt.
Speziell an der Börse:
Abwicklung eines Börsengeschäfts, indem die zwischengeschalteten Banken in das einzelne Geschäft durch Kauf oder Verkauf im eigenen Namen eintreten.
Berechtigung eines Dritten, in ein zwischen anderen Beteiligten abgeschlossenes Geschäft als Vertragspartner einzutreten oder das Geschäft im Innenverhältnis auf eigene Rechnung zu übernehmen.
Siehe auch: Kommissionär
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