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Insider

Personen, die aufgrund ihrer Position oder Funktion auf’ legale Weise einen Informationsvorsprung über (noch) nicht veröffentlichte Interna eines Unternehmens erhalten. Insiderrichtlinie, Finanzmarktförderungsgesetz

Als Insider wird gem. § 13 WpHG betrachtet, wer
(1) als Mitglied des Geschäftsführung- oder Aufsichtsorgans oder als persönlich haftender Gesellschafter des Emittenten oder eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens,
(2) aufgrund seiner Beteiligung am Kapital des Emittenten oder eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens oder
(3) aufgrund seines Berufs oder seiner Tätigkeit oder seiner Aufgabe bestimmungsgemäß

Kenntnis von einer nicht öffentlich bekannten Tatsache hat, die sich auf einen Emittenten von Insiderpapieren oder auf Insiderpapiere bezieht und geeignet ist, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Kurs der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen (Insidertatsache).
Eine Bewertung, die ausschließlich auf der Basis öffentlich bekannter Informationen erstellt wird, ist keine Insidertatsache, selbst dann nicht, wenn sie den Kurs von Insiderpapieren erheblich beeiflussen kann. Vgl.: Adhoc-Publizität

Person, die wegen ihrer beruflichen Stellung Informationen über eine Aktiengesellschaft früher als andere Personen erfährt. Insider sind nach § 13 Wertpapierhandelsgesetz Personen, die als Organmitglied eines Emittenten, Kapitaleigner eines Emittenten oder durch ihre berufliche oder vertragliche Beziehung zum Emittenten Kenntnis von kursrelevanten, nicht öffentlich bekannten Tatsachen (Insidertatsache) haben, die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Kurs der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen. Primärinsider sind Organmitglieder, Kapitaleigner und andere Personen, auch Außenstehende, die bestimmungsmäßig Kenntnis von einer Insidertatsache haben. Sekundärinsider sind Dritte, die Kenntnis von einer Insidertatsache haben. Einem Insider ist es verboten, kursrelevante, nicht öffentlich bekannte Informationen für sich oder Dritte auszunutzen, weiterzugeben oder eise von einer Insidertatsache den Erwerb oder die Veräußerung von Insiderpapieren zu empfehlen.

Nach WpHG, wer 1. als Mitglied der Geschäftsführung oder des Aufsichtsorgans oder als persönlich haftender Gesellschafter des Emittenten oder eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens oder 2. auf Grund der Beteiligung seines Kapitals oder 3. auf Grund seines Berufes oder seiner Tätigkeit bestimmungsgemäss Kenntnis von einer Insidertatsache hat. Banken bzw. Personen von Banken sind in höchstem Masse Insider. Insidern ist es nach WpHG verboten, unter Ausnutzung ihrer Kenntnis einer Insidertatsache Insiderpapiere für eigene oder fremde Rechnung zu erwerben, einem anderen eine Insidertatsache unbefugt mitzuteilen und einem anderen auf der Grundlage ihrer Kenntnis von einer Insidertatsache den Erwerb oder die Veräusserung von Insiderpapieren zu empfehlen. Einem Dritten, der Kenntnis von einer Insidertatsache hat, ist es verboten, unter Ausnutzung dieser Kenntnis Insiderpapiere für eigene oder fremde Rechnung zu erwerben oder zu veräussern. Insiderinformationen sind Kenntnisse von noch nicht bekannt gegebenen oder noch nicht bekannt gewordenen Umständen, die von Einfluss auf die Bewertung der Insiderpapiere sein können. Insidertatsache ist eine Tatsache, die nicht öffentlich bekannt und geeignet ist, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Kurs der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen und sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf Insiderpapiere bezieht. Der im WpHG definierte Begriff Insiderpapiere ist sehr weitgehend. Die BaFin hat Tatsachen, die den Verdacht einer Insiderstraftat begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft anzuzeigen. Wer als Insider oder als Dritter verbotene Insidergeschäfte tätigt, wird mit Freiheitsstrafe bis 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Insider sind in oft hohem Masse Mitglieder - vor allem leitende - von Banken.

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