alle Massnahmen einer Unternehmung, um ihre ökonomischen und nichtökonomischen Leistungen der Öffentlichkeit zugänglich und verständlich zu machen. Die freiwillige Publizität (Sozialbilanz) ist oft mit der Absicht verbunden, ein positives Bild in der Öffentlichkeit zu schaffen (Öffentlichkeitsarbeit). Bei der gesetzlichen Publizität hat sich im Rahmen der Unternehmensverfassung mit dem Erlass des Publizitätsgesetzes (PublG) von 1969 ein bedeutsamer Wandel hinsichtlich Zweck und Umfang vollzogen. In der traditionellen kapitalistischen Unternehmensverfassung ist — entsprechend dem privaten Charakter der Unternehmung — der Publizitätszweck darauf begrenzt, Sicherheit und Verlässlichkeit im Tauschverkehr zu gewährleisten, indem insb. durch das Handelsregister institutionelle Merkmale der Unternehmung (ihre Firma und ihr Ort, Namen der Gesellschafter, Vertretungsbefugnisse, Kapitalverhältnisse, Satzungen) erfasst und jedermann zur Information über (potentielle) Geschäftspartner zugänglich gemacht werden. Zum Schutze der Gläubiger kommt wegen der Haftungsbeschränkung bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und bei der Aktiengesellschaft noch die Bilanzpublizität hinzu. Demgegenüber hat das PublG die Pflicht zur Rechnungslegung (§ 1) und Bekanntmachung des Jahresabschlusses (§ 10) nicht mehr an die Rechtsform, sondern an die Grösse einer Unternehmung gebunden. Grössenmerkmale sind dabei nach § 1: · Bilanzsumme (mehr als 125 Mio. DM), · Umsatzerlöse pro Jahr (mehr als 250 Mio. DM), · Beschäftigtenzahl (mehr als 5000 Arbeitnehmer). Mindestens zwei dieser drei Kriterien müssen erfüllt sein, damit eine Unternehmung unter die Publizitätspflicht fällt. Die Orientierung am ökonomischen Tatbestand der Unternehmensgrösse und nicht an der Rechtsform bringt den Wandel von einem privatistischen zu einem gesellschaftlich-politischen Verständnis der Publizität zum Ausdruck. Literatur: Biener, H. (Hrsg.), Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (PubIG) mit Regierungsbegründung, Düsseldorf 1973.
Information der Öffentlichkeit durch die Unternehmung zum Zweck der besseren Information. Sie erfolgt auf der Basis gesetzlicher Bestimmungen und/oder freiwillig. Unterschieden wird in gesetzliche und freiwillige Publizität. Dabei ist mit der gesetzlichen Publizität nicht unbedingt eine Information der breiten Öffentlichkeit verbunden.
(1) Gesetzliche Publizität (Offenlegungspflicht)
(a) Registerpublizität:
? Bestimmte Informationen (z. B. Gründung, Gesellschafter, Kapitalverhältnisse) müssen dem Handelsregister zugeleitet werden. Dieser Art von Publizität unterliegen alle Rechtsformen;
? Pflicht zur Einreichung von Jahresabschlüssen zum Handelsregister.
(b) Rechnungslegungspublizität:
? Pflicht zur Bekanntgabe des Jahresabschlusses an Aufsichtsbehörden (z. B. Banken an das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und an die Bundesbank);
? Pflicht zur Bekanntgabe des Jahresabschlusses an Mitglieder, Aktionäre bzw. die Hauptversammlung (z. B. bei Bausparkassen in Form der GmbH, Familien-AGs);
? Pflicht zur Veröffentlichung im Bundesanzeiger (z. B. bei der AG);
? Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften gem. HGB zum Schutz von Gläubigern und Anteilseignern. Der Umfang ist größenabhängig und nimmt mit zunehmender Größe zu. Hinsichtlich der Größe gelten gem. § 267 HGB drei Merkmale. Danach müssen Kapitalgesellschaften an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen drei Merkmale erfüllt haben. Als Kriterien gelten (a) die Höhe der Bilanzsumme, (b) der Umfang der Umsatzerlöse und (c) die Zahl der Arbeitnehmer.
? Aktiengesellschaften gem. AktG sowie Unternehmen anderer Rechtsformen gem. Publizitätsgesetz in Gesellschaftsblättern.
(c) Börsenpublizität:
Zu unterscheiden in: Publizität der börsennotierten AG und Publizität der Börse selbst.
(2) Freiwillige Publizität vollzieht sich in Form von Zwischenberichten wie Quartals- oder Halbjahresberichten, Aktionärsbriefen, Presseinformationen, Werkszeitschriften usw. Das Problem ist hierbei, das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit zu erkennen und es in die für die Unternehmung befriedigender Weise zu decken. Der Vorteil liegt für die Unternehmung in einer Verbesserung des ?Goodwill?, der Personal- und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und des Absatzes (Werbeeffekt). Der Informationsgrad der Publizität hängt entscheidend von der qualitativen Komponente ab. Dies wird vor allem bei der Rechnungslegungspublizität deutlich. Diese besitzt nur dann eine Aussagefähigkeit, wenn die veröffentlichten Daten nicht manipuliert sind (Probleme: Bilanzpolitik, Bewertungsvorschriften, Gewinnverschleierung).
Öffentlichkeit, Veröffentlichung, Offenheit gegenüber Dritten bzw. der allgemeinen Öffentlichkeit usw. seitens der Banken. Z. T. gesetzlich vorgeschrieben, vor allem lt. HGB und PublG, für Banken auch durch KWG bzw. bei bestimmten Instituten durch sie betreffende Sondergesetze und -Vorschriften.
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