Eine Beschränkung der Haftung i.e.S. liegt vor, wenn der Schuldner nur mit bestimmten Teilen seines Vermögens einzustehen hat; z.B. kann der Erbe seine Haftung für Nachlassschulden auf den Nachlass beschränken. Eine gegenständlich beschränkte Haftung gibt es bei der Sachhaftung ( Pfandrecht). Haftungshöchstgrenzen begrenzen bereits den Inhalt einer Schuld, indem sie über eine gewisse Höhe hinaus gar keine Schuld entstehen lassen. Solche Höchstgrenzen finden sich vor allem bei der Gefährdungshaftung. Häufig anzutreffen ist im Wirtschaftsverkehr eine vertragliche Haftungsbeschränkung. Dabei kann die Haftung für vorsätzliche Schädigung nicht im vorhinein ausgeschlossen werden (§278 Abs. 2 BGB), die Haftung für grob fahrlässige Beschädigung nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§11 Nr. 7 AGBG). In bestimmten Fällen der Gefährdungshaftung ist eine Haftungsbeschränkung unzulässig (z.B. §§8a Abs. 2 StVG, 7 HaftpflG, 49 LuftVG). Keine echte Haftung findet sich bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Diese haftet mit ihrem gesamten Vermögen. Der Name soll hier lediglich zum Ausdruck bringen, dass die MindestVermögensmenge als Haftungsgrundlage ( Haftkapital) begrenzt ist.
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