Für Schäden an einer Kaufsache selbst, also für unmittelbare Mangelschäden, haftet der Verkäufer gegenüber dem Käufer, sofern keine vertraglichen Vereinbarungen hierüber bestehen, im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsregelung. Ist es durch die Benutzung eines mangelhaften Produktes zu Schäden an anderen Rechtsgütern gekommen, dann spricht man von Mangelfolgeschäden; für die Produkthaftung greift das Vertrags- und Deliktrecht. Mit dem Produkthaftungsgesetz ist festgelegt, dass im Kern eine verschuldungsunabhängige Produkthaftung des Herstellers für Personen oder private Sachschäden besteht. Oftmals führen vertragliche Vereinbarungen zu Änderungen der gesetzlichen Vorschriften; hierbei handelt es sich um Garantiezusagen. Diese bedeuten allerdings nicht immer eine Erweiterung der Gewährleistungsansprüche, sondern häufig auch ihre Einschränkung, dann spricht man von Freizeichnungsklauseln. Übernimmt ein Anbieter die Haftung, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein, dann erbringt er Kulanzleistungen.
Die Haftung ist bei den Unternehmungsformen unterschiedlich geregelt. Während der Einzelunternehmer bei der Einzelunternehmung, die Gesellschafter bei der offenen Handelsgesellschaft (oHG) und die Komplementäre bei der Kommanditgesellschaft (KG) unbeschränkt haften, ist bei den Gesellschaftern der Kapitalgesellschaften grundsätzlich eine beschränkte Haftung, nämlich in bezug auf die Einlage, gegeben. Eine Ausnahme bilden die persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), die ähnlich wie die Komplementäre einer Personengesellschaft auch mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Die Haftung ist somit eine wesentliche Einflußgröße für die Wahl der Unternehmungsform.
ist die Verpflichtung einer Person, für eine Schuld einstehen zu müssen (z.B. aus Schadensersatz, § 823 BGB). Dies bezieht sich im allgemeinen auf das Vermögen des Schuldners. In der Wirtschaft ist Haftung die Verpflichtung des Einzelkaufmanns (Einzelfirma) bzw. Gesellschafters, für die Verbindlichkeiten des Unternehmens mit seiner Einlage bzw. in bestimmten Rechtsformen darüber hinaus mit seinem Privatvermögen einzustehen. Haftet ein Schuldner nur mit Teilen seines Vermögens, handelt es sich um beschränkte Haftung (Gesellschaft mit beschränkter Haftung). Siehe auch -GmbH & Co. KG.
Haftung bedeutet vom Grund satz her das Einstehenmüssen für eine aus einem vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis herrührende Schuld. Eine Haftung im Rahmen bestehender vertraglicher Beziehungen ergibt sich bei vom Schuldner zu vertretenden Leistungsstörungen. In Betracht kommen hierbei die anfängliche objektive (§§ 306, 307 BGB) und subjektive Unmöglichkeit sowie gleichermaßen die nachträgliche Unmöglichkeit (§§ 280, 325 BGB). Eine Haftung kann sich auch aus dem » Verzug des Schuldners ergeben (§§ 284286 BGB). Für gegenseitige Verträge gilt S 326 BGB. Von praktisch großer Bedeutung ist die Haftung aus positiver Vertragsverletzung; das ist jede vom Schuldner zu vertretende Leistungsstörung, die weder im Verzug noch in der Unmöglichkeit besteht, noch von einer besonderen Gewährleistung erfaßt ist. Dieses aus analoger Anwendung der S§ 280, 286, 325, 326 BGB entwickelte Rechtsinstitut gelangt bei der schuldhaften Verletzung vertraglicher Nebenpflichten zur Anwendung. Culpa in contrahendo (Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen) deckt den vorvertraglichen Bereich mit der Maßgabe ab, daß den BeteiÜgten die Einhaltung von Sorgfalts und Aufklärungspflichten auferlegt ist. Die außervertragliche Haftung wird im wesentlichen durch das Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB) geprägt, wobei allgemeinverbindlich Haftung Grund der Vorwurf unrechtmäßigen Verhaltens ist. Grund tatbestände sind die Verletzung bestimmter Persönlichkeitsgüter, des Eigentums und anderer absoluter Rechte (§ 823 Abs. 1 BGB), der Verstoß gegen Schutzgesetze (S 823 Abs. 2 BGB) und die vorsätzlich sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB). Grundsätzlich ist die Haftung vom Verschuldensprinzip geprägt. Danach hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 276 BGB). Vorsatz ist nicht im Gesetz definiert; er ist als Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges im Bewußtsein der Rechts bzw. Pflichtwidrigkeit zu verstehen. Fahrlässig handelt nach S 276 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht läßt. Die Gefährdungsh., der das Verschuldenselement fehlt, ist demgegenüber dem deutschen Privatrecht systemfremd und daher lediglich in einzelnen Sondertatbeständen (Enumerationsprinzip) definiert. Mit ihr soll im außervertraglichen Bereich das Schadensrisiko für an sich erlaubte Verhaltensweisen auf den Nutznießer verlagert werden. Als Haftung bezeichnet man die nach handelsrechtlichen Vorschriften aufzustellenden Bilanzen. Sie gehören zur Gruppe der externen Bilanzen, die sich im Gegensatz zu internen Bilanzen zwar in erster Linie an außerhalb des Betriebes stehende Personen und Institutionen (Gläubiger, Aktionäre und nicht geschäftsführende Gesellschafter, potentielle Anleger oder Kreditgeber, Belegschaft, Konkurrenten, staatliche und wissenschaftliche Institutionen, Wirtschaftspresse u. a.) wenden, die aber auch der Selbstinformation der Unternehmer bzw. der geschäftsführenden Gesellschafter oder Organe dienen. Zu den Handelsbilanzen zählen nicht nur die Jahresbilanzen (Jahresabschluß), sondern ebenso die nach handelsrechtlichen Vorschriften aufzustellenden Sonder Bilanzen, die bei besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Anlässen (z. B. Gründung, Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung, Umwandlung, Fusion u. a.) oder infolge besonderer währungspolitischer Ereignisse (z. B. DMEröffnungsbilanz) aufgestellt werden müssen. Rechtsgrundlage der Haftung ist §39 Abs. 1 HGB, der bestimmt, daß jeder Kaufmann bei Beginn seines Handelsgewerbes und am Schluß jedes Geschäftsjahres eine Bilanz aufzustellen hat. Die Aufstellung hat nach handelsrechtlichen Grund sätzen ord nungsmäßiger Buchführung und Bi lanzierung (GoBB) zu erfolgen, die teils im HGBund insb. im AktG von 1965 kodifiziert sind, teils auf Ge wohnheitsrecht und praktischer kauf männischer Übung beruhen. Die Haftung ist ein Rechenschaftsbericht, der das Ziel hat, Eigentümer, Gläubi ger, Betriebsführung und (bei Ak tiengesellschaften AG und Großun ternehmen) die Öffentlichkeit über die Vermögens und Ertragslage des Betriebes zu informieren und der durch gesetzliche Bilanzierungsvor schriften so ausgestaltet werden muß, daß Gläubiger und Eigentümer vor falschen Informationen geschützt werden, durch die sie über die Sicher heit der Realisierbarkeit ihrer An sprüche auf Kapitalrückzahlung und Verzinsung bzw. über die Höhe ihrer Gewinnansprüche getäuscht werden können und durch die sie zu Ent scheidungen veranlaßt werden könn ten, die sie bei richtigen Informationen nicht getroffen hätten. Die handels rechtlichen Bewertungsvorschriften sind in § 40 HGB, §§ 153 ff. AktG von 1965, § 42 GmbH G und § 33c GenG niedergelegt.
ist i. e. S. das Unterworfensein unter den Vollstreckungszugriff des Gläubigers einer Schuld. Dabei unterscheidet man die Vermögenshaftung oder persönliche Haftung, bei der eine bestimmte Person mit ihrem gesamten Vermögen haftet, und die Sachhaftung, bei der ein bestimmter Gegenstand haftet (Pfandrecht). Der Begriff der Haftung i.e.S. ist von dem der Schuld (= das Leistensollen) zu trennen. Gleichwohl wird die Bezeichnung Haftung auch im Sinn von Schulden benutzt (z. B. in § 128 HGB betreffend die Haftung eines OHG-Gesellschafters). Schliesslich wird mit Haftung auch die Verantwortlichkeit für eigenes Verhalten, für das Verhalten anderer Personen ( Schadensersatzanspruch) oder für bestimmte Gefahren ( Gefährdungshaftung) bezeichnet. Es ist möglich, die Haftung in verschiedener Weise zu begrenzen (Haftungsbeschränkung).
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