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Geschäftsjahr

Zeitabschnitt, für den die Unternehmung (bzw. der Unternehmer) den  Jahresab- schluss erstellt. Es fällt nicht notwendig mit dem Kalenderjahr zusammen. Das Geschäftsjahr darf zwölf Monate nicht über-, wohl aber unterschreiten (§ 240 Abs. 2 HGB).

Zeitraum, für den der Jahresabschluss einer Unternehmung erstellt werden muß. Gem. § 240 ( 2) HGB darf die Dauer eines Geschäftsjahres zwölf Monate nicht überschreiten.

Das Geschäftsjahr ist der Zeitraum, für den ein Jahresabschluß aufzustellen ist. Die Dauer des Geschäftsjahres darf gemäß § 240 Abs. 2 HGB 12 Monate nicht überschreiten. Ein kürzerer Zeitraum, Rumpfgeschäftsjahr genannt, ist bei Eröffnung, Umstellung, Veräußerung zulässig. Geschäftsjahr ist ein Begriff des Handelsrechts; Wirtschaftsjahr ist der entsprechende Begriff des Steuerrechts.

ist der Zeitraum, für den ein Jahresabschluß aufzustellen ist (steuerlich: Wirtschaftsjahr); er umfaßt Grundsätzlich 12 Monate (§ 39 Abs. 2 HGB). Für eingetragene Kaufleute braucht er nicht mit dem Kalenderjahr identisch zu sein. Trotzdem bilanzieren mehr als 85% der Unternehmen nach dem Kalenderjahr. Ein kürzerer Zeitraum als 12 Monate (RumpfGeschäftsjahr) ist zulässig und üblich, wenn ein Unternehmen eröffnet, erworben, aufgegeben oder veräußert wird oder wenn das Geschäftsjahr auf einen anderen Bilanzstichtag (= letzter Tag des Geschäftsjahres) umgestellt wird (§ 8b EStDV). Die Wahl des Geschäftsjahres ist ein bilanzpolitisches Mittel. Denn bei fast allen Unternehmen, nicht nur bei Saisonbetrieben, verändern sich im Laufe eines Jahres die Bilanzsum me und die Zusammensetzung des Vermögens und des Kapitals in einem weitgehend prognostizierbaren Rhythmus. Entsprechend verändern sich die Bewertungsspielräume und der Liquiditätsausweis. Handelsrechtlich können die Unter nehmen das Geschäftsjahr nach frei em Ermessen bestimmen, auch das Geschäftsjahr wechseln. Allerdings sprechen die erforderliche Änderung des Gesellschaftsvertrages/der Sat zung, organisatorische Gründe und der Aufwand für die Umstellung ge gen einen häufigen Einsatz dieses bi lanzpolitischen Mittels. Auch sind die steuerlichen Grenzen der §§ 4a EStG und 8b, c EStDV zu beachten. Danach können im Handelsregi ster (HR) eingetragene Kaufleute vom Kalenderjahr auf einen abwei chenden Zeitraum nur »im Einver nehmen mit dem Finanzamt« wech seln. Ziel dieser Vorschrift ist es, ins besondere eine »Steuerpause« (Ver steuerung eines Gewinns von weniger als 12 Monaten in einem Steuer jähr) zu verhindern. Das Finanzamt darf der Umstellung deshalb nur zustim men, wenn gewichtige , in der Orga nisation des Unternehmens gelegene Gründe für die Umstellung sprechen, z. B. Änderung des Geschäftsgegen standes, Anpassung an den branchen üblichen Stichtag, Erleichterung bei der Inventur, einheitlicher Stichtag im Konzern (vgl. § 332 Abs. 3 AkrG von 1%5). Geschäftsvorfall Ein Geschäftsjahr umfaßt Vorgänge, die aulGrund unternehmerischen Handelns zustande kommen. Diese Vorgänge sind buchmäßig zu erfassen. Die finanziellen Auswirkungen der Geschäftsvorfälle finden ihren Niederschlag in der Bilanz und der Gewinn und Verlustrechnung.

Periode, auf die sich die Rechnungslegung der Bank in Gestalt ihres Jahresabschlusses über ihre Geschäftstätigkeit bezieht. Darf nicht über 12 Monate hinausgehen.Bei Banken identisch mit Kalenderjahr; Abweichungen sind zulässig, aber als wenig praktisch kaum vorkommend. Bei Bundesbank und EZB ebenfalls Kalenderjahr.

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