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Inventur

jährlich vorzunehmende körperliche. Erfassung und Bestandsaufnahme des gesamten Inventars eines Unternehmens.

Die Inventur liefert die Daten für das gemäß § 240 HGB geforderte Bestandsverzeichnis des Vermögens und der Schulden der Unternehmung. Dazu ist im Regelfall eine körperliche Bestandsaufnahme (Wiegen, Messen und Bewerten) erforderlich.

Problem:
Die lückenlose körperliche Erfassung der Vermögensgegenstände kann im Einzelfall zu einem unangemessenen Verhältnis von Arbeitsaufwand und Zweck führen. Deshalb kennt das Handelsrecht einige Inventurvereinfachungsverfahren:

§ 240 Abs. 3 und 4 HGB:
- Festwertermittlung,
- Gruppenbewertung,

§ 241 HGB:
- Stichprobenverfahren,
- permanente Inventur,
- vor- oder nachverlegte Stichtagsinventur.

Nach SS 240 ff. Handelsgesetzbuch vorgeschriebene vollständige Erfassung der am Bilanzstichtag vorhandenen Bestände an Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten durch Messen, Wägen und Zählen. Die schriftliche Niederlegung der Ergebnisse der Inventur ist das Inventar. Bei der Aufstellung des Inventars ist darauf zu achten, daß die aufnehmenden Personen nicht identisch sind mit den Personen, welche die Bestände im Laufe des Jahres verwalten. Das Inventar ist von den Verantwortlichen zu unterzeichnen und aufzubewahren. Wegen der Schwierigkeiten bei der unmittelbaren Bestandsaufnahme am Bilanzstichtag erlaubt das Handelsgesetz die permanente Inventur. Dabei können durch geeignete Fortschreibungs- und Rückrechnungsmethoden (i Skontration) bei lückenloser Führung einer Lagerkartei Bestandsaufnahmen auf den Bilanzstichtag berechnet werden.

Die Inventur ist die (körperliche) Bestandsaufnahme aller , Vermögensgegenstände und Schulden nach Art, Menge und Wert zu einem bestimmten Zeitpunkt durch Wiegen, Messen und Zählen. Ihr Ergebnis ist das Inventar.

(engl. inventory, listing, stocktaking) Inventur ist die stichtagsbezogene, mengen und wertmäßige Erfassung aller Vermögensgegenstände (p Vermögen) und Schulden des Unternehmens. Die Ergebnisse der Inventur werden in einem Verzeichnis, dem Inventar, dargestellt. Die Inventur umfasst sowohl die mengenmäßige, körperliche Bestandsaufnahme (Zählen, Messen, Wiegen) als auch die Bewertung Bewertungsvorschriften) der Vermögensgegenstände und Schulden. Sie dient der Überprüfung der mittels der Buchführung bestimmten Werte. Die Inventur erfasst die tatsächlich vorhandenen Werte (Istwerte), während die Buchführung die Sollwerte vorgibt. Abweichende Werte der Buchführung sind entsprechend zu korrigieren. Die Differenzen (Inventurdifferenz) können Aufschluss über Schwund und Diebstahl innerhalb der Periode geben. Die zum Bilanzstichtag durchzuführende Inventur, bzw. deren Ergebnis, das Inventar, bildet die Grundlage für die Aufstellung der Bilanz. Da insbesondere die mengenmäßige Bestandsaufnahme der Vorräte an Waren, fertigen und unfertigen Erzeugnissen, Roh , Hilfs und Betriebsstoffen mit einer hohen arbeitsmäßigen Belastung verbunden ist, gibt es abweichend von der am Bilanzstichtag durchzuführenden Inventur (Stichtagsinventur) weitere Arten der Inventur. Eine ausgeweitete Stichtagsinventur, die den Zeitraum von 10 Tagen vor bis 10 Tagen nach dem Bilanzstichtag umfasst, darf durchgeführt werden, sofern zwischenzeitliche Veränderungen durch Fortschreibungen bzw. Rückschreibungen berücksichtigt werden. Die Inventur kann um maximal drei Monate vor oder nachverlegt werden, wenn die Bestände in einem gesonderten Inventar erfasst werden, keine unkontrollierten Abgänge (z. B. Schwund) auftreten und ebenfalls eine Fortschreibung bzw. Rückschreibung auf den Bilanzstichtag erfolgt. Eine permanente Inventur, die durch eine ordnungsmäßige Lagerbuchführung erfolgt, bedarf zwar auch der jährlichen Überprüfung, allerdings kann diese zu einem beliebigen Zeitpunkt erfolgen. Die Erfassung der Ansprüche (z. B. 4 Forderungen) und der Schulden (Verbindlichkeiten, Rückstellungen) ist im Vergleich zu den Vorräten nicht mit einer körperlichen Bestandsaufnahme verbunden, sondern erfolgt auf der Grundlage von Belegen. Die Bewertung aller aufgelisteten Vermögensgegenstände und Schulden im Rahmen der Inventur erfolgt gemäß den Bewertungsvorschriften. Vereinfachende Bewertungsverfahren wie die Verfahren der Sammelbewertung (Lifo Verfahren, Fifo Verfahren, ~ Durchschnittsmethode) können die Bewertung erleichtern. Das Eigenkapital, oder auch Reinvermögen, ergibt sich als Residualgröße, indem die Differenz aus der Summe aller Vermögensgegenstände und der Summe aller Schulden gebildet wird.

a) Begriff und Bedeutung. Inventur ist die Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten nach Art, Menge und Wert auf einen bestimmten Zeitpunkt (vgl. c). Ihr Ergebnis ist das Inventar, das jeder Kaufmann bei dem Beginn seines Handelsgewerbes und weiterhin jedes » Geschäftsjahr aufstellen muß (§ 39 HGB). Zum Teil wird unter Inventur nur die körperliche Bestandsaufnahme (vgl. b) verstanden. In Einzelfällen kann aus Wirtschaftlichkeitsgründen auf eine Bestandsaufnahme verzichtet werden, wenn es sich um nicht erhebliche Werte handelt und die Bestände nicht wesentlich schwanken. Beispiele: Ersatzteile, Reparatur und Büromaterial. Zugänge werden in diesem Fall sofort als Aufwand erfaßt. Die Inventur ist Voraussetzung für eine ordnungsmäßige Buchführung und Grundlage für den Jahresabschluß. Die körperliche Bestandsaufnahme dient zudem der Überprüfung der Buchbestände und der Zuverlässigkeit der Lagerführung und ggf. auch der Verbrauchsfeststellung, wenn ein Kaufmann seine Vorratsbestände nicht laufend aufzeichnet (Verbrauch = Anfangsbestand + Zugänge. /. Inventurbestand). Bei nicht ordnungsmäßiger Inventur werden u. U. die Besteuerungsgrundlagen geschätzt und können steuerliche Vergünstigungen entfallen. Auch können zivilrechtüche Nachteile und strafrechtliche Konsequenzen einsetzen,
b) Inventurverfahren. Man unterscheidet zwischen der körperlichen und der buchungsmäßigen Bestandsaufnahme und der Aufnahme an Hand von Urkund en. Die körperliche Bestandsaufnahme ist der Regelfall. Sie ist allerdings nur bei Sachen (Sachanlagevermögen, Vorräte, Zahlungsmittel, auch für vom Unternehmen verwahrte Wertpapiere) anwendbar und vollzieht sich nach Identifikation und Klassifikation der Gegenstände durch Zählen, Messen oder Wiegen. Die festgestellten Mengen werden in Inventurlisten eingetragen. Auf die jährliche körperliche Bestandsaufnahme kann auch bei automatisch gesteuerten Lagersystemen nicht verzichtet werden. Gemäß § 39 Abs. 2a HGB ist die Bestandsermittlung auf Grund von Stichproben zulässig, wenn ein anerkanntes den Grund sätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entsprechendes mathematischstatistisches Verfahren verwendet wird und wenn der Aussagewert eines mit Hilfe einer Stichprobe aufgestellten Inventars dem Aussagewert eines Inventars gleichkommt, das auf Grund einer vollständigen körperlichen Bestandsaufnahme aufgestellt wird. Anerkannt ist das sog. Verfahren der geschichteten Mittelwertschätzung. Die Voraussetzungen erfüllen auch gebundene Schätzverfahren (vgl. dazu Wysocki/Schmidle in: Die Wirtschaftsprüfung 1979, S. 417 ff.) Inventur Eine Aufnahme an Hand von Urkund en erfolgt insbes. bei allen immateriellen und bei den bei Dritten lagernden Vermögensgegenständen. Die Bestände werden nachgewiesen z. B. durch Lizenzverträge, PatentUrkund en, Lagerscheine und Versandpapiere. Teilweise führt auch eine nur buchmäßige Bestandsaufnahme (Übernahme der Bestände von Konten und Karteien) zu einem ordnungsmäßigen Inventar, z. B. bei Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen. Eine buchmäßige Aufnahme genügt auch für das bewegliche Anlagevermögen, wenn eine ordnungsmäßige < Anlagekartei geführt wird.
c) Zeitpunkt der Bestandsaufnahme. Die Bestände bzw. Teile von ihnen können körperlich zu unterschiedlichen Zeitpunkten aufgenommen werden. Grundsätzlich zulässig sind die Stichtagsinventur zum Bilanzstichtag, die vor oder nachverlegte Stichtagsinventur und die permanente Inventur. Bei der Stichtagsinventur zum Bilanzstichtag braucht die Bestandsaufnahme nicht unbedingt an diesem einen Tag begonnen und abgeschlossen zu sein. Bei umfangreichen Beständen ist dies manchmal aus organisatorischen und personellen Gründen sogar unmöglich. Eine »zeitnahe« Aufnahme, d. h. in der Regel innerhalb einer Frist von 10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichttg. genügt. Bestandsveränderungen zwischen dem Tag der Aufnahme und dem Bilanzstichtag müssen aber berücksichtigt werden. Sie sind durch Belege oder Aufzeichnungen ordnungsmäßig nachzuweisen. B« der permanenten Inventur (§ 39 Abs. 3 HGB) wird die körperliche Aufnahme entsprechend den betrieblichen Bedürfnissen auf das Geschäftsjahr verteilt. Zum Bilanzstichtag selbst erfolgt eine buchmäßige Bestandsaufnahme. Die permanente Inventur setzt voraus, daß in der Lagerbuchführung alle Bestände und alle Zu und Abgänge einzeln nach Tag, Art und Menge festgehalten werden und belegt sind und daß jeder Buchbestand mindestens einmal im Geschäftsjahr körperlich überprüft und ggf. korrigiert wird. Durchführung und Ergebnis der laufenden Aufnahmen sind zu protokollieren; diese Unterlagen sind 10 Jahre aufzubewahren. Bei der vor oder nachverlegten Stichtagsinventur (§ 39 Abs. 4 HGB) wird der Bestand auf einen Tag innerhalb der letzten drei Monate vor oder zwei Monate nach dem Bilanzstichtag in einem besonderen Inventar verzeichnet und bewertet. Dabei können die Bestände durch Stichtags oder permanente Inventur festgestellt worden sein. Der sich dann ergebende Gesamtwert wird wertmäßig auf den Bilanzstichtag fortgeschrieben bzw. zurückgerechnet; das Verfahren muß den Grund sätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entsprechen. Die permanente Inventur und die vor oder nachverlegte Stichtagsinventur stellen Erleichterungen dar. Mit ihnen kann die (zeitaufwendige) Bestandsaufnahme in beschäftigungsschwache Zeiten oder in Zeiten mit geringem Lagerbestand gelegt werden. Diese Erleichterungen sind jedoch ausgeschlossen für besonders wertvolle Vermögensgegenstände und für solche Bestände, bei denen ins Gewicht fallende, nicht schätzbare Abgänge eintreten.
d) Vorbereitung und Durchführung. Damit die Bestandsaufnahmen schnell, genau und kostensparend durchgeführt werden können, sind sie sorgfältig und rechtzeitig vorzu bereiten. Dazu gehören u. a. die fol genden Maßnahmen: Festlegung des Aufnahmeverfahrens und Zeit punkts, Bestimmung eines Inventur leiters, Aufstellen von Inventurricht linien und eines Ablaufplanes, Schulung und Einweisung des Aufnahme personals, Bereitstellung von Hilfs mitteln (z. B. Aufnahmebelege, Zähl blocks, Waagen). Die Durchführung wird durch übersichtliche und klar abgegrenzte Inventurbezirke erleich tert. Die Läger und Arbeitsplätze sollten aufgeräumt sein. Häufig ist es auch zweckmäßig, die Gegenstände vorher genau zu kennzeichnen, so daß sich die Aufnahme auf die Men genermittlung beschränken kann. Zu den Grund sätzen ordnungsmäßiger Inventur gehört es schließlich, die Mengenermittlung in Stichproben zu überprüfen.

hat die Aufgabe, durch lückenlose mengen- und wertmässige Bestandsaufnahme der einzelnen Vermögens- und Schuldenposten die auf den Konten ausgewiesenen Bestände mit den tatsächlich vorhandenen Beständen abzugleichen; Differenzen sind i.d.R. auf natürlichen Schwund, Diebstahl, überplanmässigen Verschnitt, Verderb und Buchungsfehler zurückzuführen. Die Inventur liefert damit die Daten für das in § 240 HGB geforderte Bestandsverzeichnis ( Inventar). Die Bestandsaufnahme erfolgt i.d.R. körperlich und je nach Bestandsart durch Zählen, Messen oder Wiegen, bei nichtkörperlichen Wirtschaftsgütern wie Forderungen oder Schulden ist auch eine Erfassung nach Büchern und Belegen (Buchinventur) zulässig. Bei einem unangemessenen Verhältnis von Arbeitsaufwand und verfolgtem Zweck kann die Bestandsermittlung auch durch die Ziehung von Stichproben und den Einsatz anerkannter mathematischstatistischer Verfahren erfolgen ( Stichprobeninventur). Die Inventur hat grundsätzlich für den Abschlussstichtag zu erfolgen (Stichtagsinventur), wobei eine zeitnahe Durchführung (i.d.R. innerhalb Zehntagesfrist vor oder nach dem Stichtag) verlangt wird. Zulässig ist auch eine zeitlich vor- oder nachverlegte Stichtagsinventur, sofern die Bestandsaufnahme drei Monate vor oder zwei Monate nach dem Abschlussstichtag erfolgt und gewährleistet ist, dass durch Fortschreibungs- oder Rückrechnungsverfahren der Wert des Bestandes zum Stichtag festgestellt werden kann. Eine Ausnahme von der Stichtagsinventur ermöglicht die sog. permanente Inventur. Diese verlangt die Erfassung jedes einzelnen Zu- und Abgangs in Lagerkarteien und eine jährliche Inventurkontrolle der Bestände durch körperliche Aufnahme, so dass die Inventurarbeiten sukzessiv auf das ganze Jahr verteilt werden können. Im Falle der Festbewertung kann von der jährlichen Bestandsaufnahme (nur alle drei Jahre) ebenso abgesehen werden wie bei den Gegenständen des beweglichen Anlagevermögens, sofern diese in einem speziellen Bestandsverzeichnis erfasst sind ( Anlagekartei).          Literatur: Eisele, W., Technik des betrieblichen Rechnungswesens, 5. Aufl., München 1993. Falterbaum, H./Beckmann, H., Buchführung und Bilanz, 13. Aufl., Achim 1989.

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