Fremdkapital von Unternehmen. Verbindlichkeiten werden auf der Passivseite (Passiva) der Bilanz verbucht.
Verbindlichkeiten sind Verpflichtungen, die auf der Passivseite der Bilanz gezeigt werden. Sie sind durch folgende drei Merkmale charakterisiert:
* Zivilrechtliche oder wirtschaftliche unumgängliche Verpflichtung gegenüber einem Dritten
* Die Erfüllung stellt eine wirtschaftliche Belastung dar
* Die Verpflichtung ist eindeutig quantifizierbar - im Gegensatz zu den Rückstellungen.
Gem. § 266 HGB sind auf der Passivseite der Bilanz separat auszuweisen:
* Anleihen, davon konvertibel
* Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
* Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
* Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
* Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel
* Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
* Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
* Sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern, davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.
Kapitalgesellschaften müssen ferner gem. § 268 HGB zu jedem Posten den Betrag mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr gesondert vermerken. Zusätzlich ist im Anhang der Gesamtbetrag mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren anzugeben sowie der Umfang, der durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert ist. Verbindlichkeiten sind nach § 253 HGB grundsätzlich mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Neben den in der Bilanz auszuweisenden Verbindlichkeiten sind unter der Bilanz sog. Eventualverbindlichkeiten, d. h. Haftungsverhältnisse und Sonstige finanzielle Verpflichtungen, zu vermerken.
Der nach US-GAAP und IAS verwendete Begriff der liabilities ist umfassender als der Begriff Verbindlichkeiten, er umfasst auch die sog. Accrued Liabilities, die nach deutschem Recht wegen der Ungewissheit ihres Bestehens und/oder der Höhe und des Fälligkeitstermins als Rückstellungen ausgewiesenen werden.
Verpflichtungen eines Unternehmens, die stets zu ihrem Rückzahlungsbetrag (gem. § 253 (1)HGB) in der Handelsbilanz zu bilanzieren sind. Sie sind gem. § 266 (3) wie folgt auszuweisen:
(1) Anleihen, davon konvertibel;
(2) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
(3) erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
(4) Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
(5) Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;
(6) Verbindlichkeiten gegenüber
(a) verbundenen Unternehmen,
(b) Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
(7) sonstige Verbindlichkeiten.
Eine Strukturierung nach ihrer Fälligkeit ist nicht vorgesehen. Allerdings müssen Kapitalgesellschaften gem. § 268 (5) HGB Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von unter einem Jahr bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten vermerken. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren sind gem. § 285 (1) HGB in einem Gesamtbetrag und zusätzlich für jeden Posten gem. § 285 ( 2) gesondert darzustellen.
Verbindlichkeiten sind die gesamten Schulden (Verpflichtungen) einer
Unternehmung. Sie erscheinen als Passivposten in der Bilanz.
Die Verbindlichkeiten sind Fremdkapital der Unternehmung. Es sind die , Schulden einer Unternehmung, die am Bilanzstichtag nach Höhe und Fälligkeit genau feststehen, also gewiß sind. In der Bilanz der Kapitalgesellschaften sind gemäß dem Bilanzgliederungsschema des § 266 Abs. 3 HGB unterschiedliche Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen. Rückstellungen
Verpflichtungen eines Unternehmens zu einer Leistung (Geldleistung oder sonstige Leistung). In der Jahresbilanz eines Unternehmens sind verschiedene Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen (Gliederung der Bilanz). Bilanziell und buchhalterisch ist die Bezeichnung »Kreditoren« auf die »Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen« begrenzt.
im —Jahresabschluss alle Leistungen, die juristisch erzwingbar, wertmässig eindeutig feststellbar und für das Unternehmen zum Abschlussstichtag wirtschaftlich belastend sind. In der Handelsbilanz (§ 266 Abs. 3 HGB) erfolgt grundsätzlich keine Trennung der Verbindlichkeiten nach Fälligkeiten. Kapitalgesellschaften haben aber in der Bilanz Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von unter einem Jahr zu vermerken (§ 268 Abs. 5 HGB) und darüber hinaus Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren im Anhang anzugeben (§ 285 Nr. 1, 2 HGB). Nach § 253 Abs. 1 HGB sind Verbindlichkeiten mit ihrem Rückzahlungsbetrag in der Bilanz anzusetzen. Für den Fall, dass der Rückzahlungsbetrag (Erfüllungsbetrag) der Verbindlichkeit höher als ihr Ausgabebetrag (Verfügungsbetrag) ist, darf die Differenz als Disagio in die Handelsbilanz unter die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten aufgenommen und über die Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden. Dies erfolgt zu Lasten der erfolgswirksamen Position "Zinsaufwand". In der Steuerbilanz gilt für das Disagio ein Aktivierungsgebot.
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