Sie ist in Deutschland nur bei 5 Oberfinanzdirektionen (Berlin, Frankfurt, Hamburg, Köln, München) erhältlich. V. Z. ist nach Art. 12 des Zollkodex bei der zuständigen Zollbehörde förmlich zu beantragen. Sie dient der Einreihung in die Zollnomenklatur. Jede natürlich und juristische Person hat Anspruch auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft. Seit dem 01.01.1993 ist die von einer zuständigen Zollbehörde in einem EU-Mitgliedstaat erteilte v. Z. gemeinschaftsweit bindend. Vgl. TARIC, EZT.
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