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Juristische Person

Personenvereinigung oder Vermögen (-smasse), die als selbständiger Rechtsträger anerkannt ist. Juristische Personen können Träger von Rechten und Pflichten sein, besitzen Geschäftsfähigkeit (handeln durch ihre Organe) und können Kläger oder Beklagter (= Parteifähigkeit) sein. Man unterscheidet zwischen juristischen Personen des Privatrechts, z. B. eingetragenen Vereinen, Kapitalgesellschaften etc. und solchen des öffentlichen Rechts, den so genannten Körperschaften, wie Gemeinden, öffentliche Sparkassen etc.

Juristische Personen sind Rechtsgebilde mit vollständiger Rechtsfähigkeit. Dazu zählen die Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH). Dagegen werden die Personengesellschaf ten (oHG, KG) als sog. unvollkommene juristische Personen bezeichnet.

Juristische Person P. sind Rechtsgebilde mit vollständiger Rechtsfähigkeit (wie im Regelfall die natürliche Person), d. h. sie können eigene Rechte ( und Pflichten) innehaben sowie klagen und verklagt werden (Prozeßfähigkeit), sind aber letztlich nur durch natürliche Personen handlungsfähig; daher muß jede Juristische Person P. mindestens einen gesetzlichen Vertreter (Organ) haben. Juristische Person P. des Privatrechts (PR) sind (unstreitig) alle Kapitalgesellschaften des Handelsrechts (»AG, KGaA, GmbH), die eingetragenen Vereine (sowohl Idealvereine als auch Wirtschaftliche Vereine, z. B. WaG) sowie Stiftungen des PR; » Personengesellschaften des Handelsrechts (OHG, KG) werden als sogenannte unvollkommene Juristische Person P. bezeichnet, obwohl im Rechtsleben die Unterschiede mehr rechtstheoretischer Natur sind. Keine Juristische Person P. sind die BGBGesellschaft und der nicht eingetragene Verein. Es fehlt ihnen die Rechtsfähigkeit, d. h. das rechtliche Gebilde kann nicht selbst Rechte erlangen, vielmehr müssen alle » Gesellschafter/Mitglieder im eigenen Namen, wenn auch gemeinschaftlich, auftreten. Juristische Person P. des öffentlichen Rechts sind u. a. der Staat selbst und seine Untergliederungen; im übrigen entstehen sie i. d. R. durch Gesetz (Körperschaften des öffentlichen Rechts, öffentlichrechtliche » Anstalten sowie öffentlichrechtliche Stiftungen) und können auch nur durch Gesetz wieder aufgelöst werden.

juristische Personen sind Vereinigungen von Personen und/oder Vermögensmassen. denen durch unsere Rechtsordnung eine eigene Rechtsfähigkeit verliehen wird. Rechtsfähig ist, wer Rechte und Pflichten ausüben kann. d. h. Geschäfte tätigen. klagen und verklagt werden kann. Zwei Gruppen sind bei den juristischen Personen zu unterscheiden: juristische Personen des Privatrechts: Stiftungen und Vereine. Aber Achtung! Unter Verein sind nicht nur eingetragene Vereine (e. V.) zu verstehen, wie z. B. der Kanarienvogel-Züchter-Verein „Piep-Gurr", Waldeshausen e. V.. sondern auch die Vereine des Handelsrechts (GmbH. KGaA, AG. eG. VVaG ). Sie können Träger von Rechten und Pflichten sein. Eigentumsrechte stehen ihnen also ebenso zu wie die Berufs- und Gewerbefreiheit. juristische Personen des öffentlichen Rechts: Körperschaften (z. B. Gebietskörperschaften wie Bund, Land oder Gemeinde; berufsständische Einrichtungen wie die Industrie- und Handelskammer); Anstalten (z. B. Sparkassen) und Stiftungen (z. B. Stiftung Preußischer Kulturbesitz).

sind Personenvereinigungen oder Vermögen, die wie natürliche Personen eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen: Dies bedeutet, daß sie einen rechtlich geschützten Namen tragen, unter dem sie klagen und verklagt werden können, daß sie mit eigenem Vermögen haften, daß ihr Fortbestand vom Mitgliederwechsel (z.B. Aktionäre) unabhängig ist und daß sie durch Organe (z.B. Vorstand) handeln, die aus natürlichen Personen bestehen. Es gibt juristische Personen des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden = Körperschaften; Rundfunkanstalten, Sparkassen = Anstalten) und des privaten Rechts (Privatrecht); dies sind Vereine (eingetragener Verein, Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaften) und Stiftungen.

Eine juristische Person entsteht z.B. mit Eintragung einer   Aktiengesellschaft in das   Handelsregis­ter. Die Gesellschaft ist damit wie eine natürliche Person rechtsfähig und Träger von Rechten und Pflichten. (insbesondere im deutschen Steuerrecht), Gegenteil zum Begriff der natürlichen Person. Charakteristi kum der juristischen Person ist, dass die Gesellschaft als Person im Rechtsverkehr Träger von Rechten und Pflichten ist. Zu den juristischen Personen zählen:
(1) Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien),
(2) Erwerbs- und Wirtschaftsgenos­senschaften,
(3) Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit sowie
(4) sonstige juris­tische Personen des privaten Rechts. Juristische Personen sind Steuersubjekte der Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1-4 KStG). Sonstige juristische Personen des privaten Rechts. Zu dieser nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG der unbe­schränkten KSt-Pflicht unterliegenden Gruppe zählen
(1) eingetragene Vereine,
(2) wirtschaftliche Vereine,
(3) rechtsfähige private Stiftungen (R 2 Abs. 2 S. 1 KStR). Betriebe gewerblicher Art (von juristischen Personen) des öffentlichen Rechts: Einrichtungen der öf­fentlichen Hand, die das äussere Bild eines Gewerbebetriebs haben (H 6 KStH). Kriterien für das Vor­liegen einer solchen Einrichtung können eine besondere Leitung oder ein geschlossener Geschäftsbe­reich, eine getrennte Buchführung oder auch eine beträchtliche wirtschaftliche Bedeutung sein. Weite­res Kriterium ist insbesondere, dass die Tätigkeit von einigem wirtschaftlichen Gewicht ist (R 6 Abs. 5 KStR). Darüber hinaus muss die Tätigkeit ausserhalb der Land- und Forstwirtschaft liegen (R 6 Abs. 6 KStR) und es darf sich nicht um hoheitliche Tätigkeiten (R 9 KStR) handeln. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht; siehe auch   Körperschaftsteuer.

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