-\'Anstalt öffentlichen Rechts, die aufgrund ihrer Aufgabe und des Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (Meinungsfreiheit) eine besondere Stellung innehat. Diese hat zur Folge, dass Aufsichtsrechte durch Gesetz oder Staatsvertrag beschränkt sind und weder Weisungsrecht noch Fachaufsicht bestehen. Dadurch werden die politische Kontrolle der Anstaltsorgane verhindert und die Neutralität und Unabhängigkeit gefördert. Für die Programmgestaltung gilt der Grundsatz der Binnenpluralität, d. h. der Programmausgewogenheit.
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