Initial Public Offerings von Staatsbetrieben. Über ein Going Public (Going Public, Vorbereitungsphase) wird ein Staatsbetrieb teilweise oder zur Gänze privatisiert.
(1) Begriff: Privater Rundfunk wird von erwerbswirtschaftlichen Unternehmen in privater Rechtsform mit der Absicht, Gewinne zu erzielen, betrieben. Die Betreiber finanzieren sich hauptsächlich durch Werbentgelte oder direkte Nutzungsentgelte (Pay-TV). Mit dem technisch bedingten Ende der Frequenzknappheit und einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 1986, in dem das Nebeneinander von öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk für verfassungskonform erklärt wurde, war Mitte der achtziger Jahre der Weg frei für private Rundfunkanbieter, die seit 1984 bereits in zeitlich befristeten Kabelpilotprojekten getestet wurden.
(2) Rechtlicher Rahmen: Die wichtigsten Rechtsgrundlagen für den privaten Rundfunk sind die jeweiligen Landesmediengesetze, Urteile des Bundesverfassungsgerichtes und dem jeweils gütigen Medienstaatsvertrag. Die Landesmedienanstalten entscheiden über die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf von Sendelizenzen der privaten Anbieter und kontrollieren die Einhaltung der Programmvorschriften. Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Rundfunkwesen (KEK) achtet darauf, dass durch die Lizenzvergabe keine vorherrschende Meinungsmacht entsteht.
(3) Der Markt: Das Gesamtangebot des privaten Rundfunks umfasst rund 200 Hörfunkprogramme sowie 120 Fernsehprogramme; darunter 20 bundesweit empfangbare Programme. Zu den einzelnen Anbietern siehe Medienökonomie (mit Literaturangaben). Siehe auch Rundfunk, Öffentlich-rechtlicher.
Literatur: Hesse, A.: Rundfunkrecht, 3. Auflage München 2003; Pürer, Heinz: Publizistik- und Kommunikationswissenschaft, UVK Verlagsgesellschaft Konstanz (2003). Internet-Adressen: www.alm.de; www.kek-online.de; www.vprt.de.
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