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Kommission

besonderes schuldrechtliches Handelsgeschäft (§§383 ff. HGB), bei dem es eine Person (Kommissionär) gewerbsmässig gegen Entgelt übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (Kommittent) im eigenen Namen zu kaufen (Einkaufskommission) oder zu verkaufen (Verkaufskommission). Der Kommissionsvertrag ist ein Ge- schäftsbesorgungsvertrag; er zieht ein Ausführungsgeschäft mit einem Dritten sowie ein Abwicklungsgeschäft des Kommissionärs mit dem Kommittenten nach sich. Die Kommission hat im modernen Warenverkehr zunehmend an Bedeutung verloren und ist durch neuzeitlichere Verkaufsorgane der Industrie und andere Formen des Agenturhandels in den Hintergrund gedrängt worden. Eine gewisse Rolle spielt die Kommission noch beim Handel mit Kunstgegenständen, im Import- und Exportgeschäft sowie bei der sog. Effektenkommission. Hier treten die beteiligten Kreditinstitute i. d. R. als Kommissionäre auf; der Verkauf aus eigenen Wertpapierbeständen tritt also zurück.

Das Kommissionsgeschäft (§ 383 HGB) ist ein Handelsgeschäft, bei dem eine Person (Kommissionär) es gewerbsmäßig und fall­weise (Kommissionär) bzw. ständig (Kommissionsagent) gegen Entgelt über­nimmt, Waren oder Wertpapiere für Rech­nung eines anderen (Kommittent) im eigenen Namen zu kaufen (Einkaufskommisssion) oder zu verkaufen (Verkaufskommis­sionär zählt damit zu den unternehmungs­fremden Einkaufs- oder Verkaufsorga­nen. Der Kommissionsvertrag ist entweder ein Werkvertrag oderein Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat. Das Geschäft des Kommissionärs mit dem Dritten heißt Ausführungsgeschäft, dessen Ergebnisse werden im sog. Abwicklungsge­schäft auf den Kommittenten übertragen. Der Kommissionär ist Kaufmann im Rechts­sinne (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 HGB), er ist zur Sorg­falt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 384 HGB), zur Einhaltung von Preislimits (§386 HGB), Rechnungslegung und Herausgabe des Erlangten verpflichtet (§ 384 Abs. 2 HGB). Seinerseits hat er Ansprüche auf Provision und Aufwendungsersatz, u.U. zur Sicherung ein Pfandrecht (§§ 396f. HGB) und ein Selbsteintrittsrecht (§§ 400f. HGB). Die praktische Bedeutung des Kommis­sionsgeschäfts ist branchenspezifisch unter­schiedlich (verbreitet z.B. im Antiquitäten-, Buch- und Wertpapiergeschäft), z. T. durch andere Formen des Agenturhandels ver­mindert, z.T. aber auch wachsend durch die Möglichkeit, die Preisbindung der Händler zu ersetzen (z.B. im Rundfunk- und Fern- sehhandel; s. a. Vertriebssysteme). Bilanzrechtlich und steuerrechtlich ist zwi­schen Einkaufs- und Verkaufskommission zu unterscheiden (vgl. hierzu Hottmann, 1983). Umsatzsteuerrechtlich liegt nach § 3 Abs. 3 UStG beim Kommissionsgeschäft eine Lie­ferung zwischen Kommittent als Abnehmer und Kommissionär als Lieferervor. Das Ent­gelt für die Lieferung des Kommissionärs be­steht in der Gegenleistung des Kommitten­ten (Kaufpreiserstattung, Provision und Aufwandsersatz). Der Kommissionär gilt als Abnehmer einer Lieferung zwischen dem Kommittenten und ihm (§ 3 Abs. 3 UStG), ausgeführt i.d. R. im Zeitpunkt der Waren­übergabe an den Kommissionär oder an den Dritten. Das Entgelt für die Lieferung des Kommittenten besteht in der Gegenleistung des Kommissionäres (Kaufpreisforderung bezügl. Provision und Aufwandserstattung).

Literatur:  Bolk, W.; Reiß, W., Zur umsatzsteuerli­chen Behandlung des Kommissionsgeschäftes und seiner Bilanzierung, in: DStZ, 1980, S. 385. Hott­mann, J. , Kommissionsgeschäfte aus bilanzsteuer- rechtlicher und umsatzsteuerrechtlicher Sicht, in: StBp 1983,S.22.Klein, W.,Kommissionsgeschäf­te, in: Gnam, A.; Federmann, F., Handbuch der Bi­lanzierung, Freiburg 1960 ff., Stichw. 78.

Begr. f. d. Vergütung, die ein (Einkaufs- bzw. Verkaufs-) Kommissionär für seine Tätigkeit von seinem Auftraggeber erhält.

Siehe Gremium

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