besonderes schuldrechtliches Handelsgeschäft (§§383 ff. HGB), bei dem es eine Person (Kommissionär) gewerbsmässig gegen Entgelt übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (Kommittent) im eigenen Namen zu kaufen (Einkaufskommission) oder zu verkaufen (Verkaufskommission). Der Kommissionsvertrag ist ein Ge- schäftsbesorgungsvertrag; er zieht ein Ausführungsgeschäft mit einem Dritten sowie ein Abwicklungsgeschäft des Kommissionärs mit dem Kommittenten nach sich. Die Kommission hat im modernen Warenverkehr zunehmend an Bedeutung verloren und ist durch neuzeitlichere Verkaufsorgane der Industrie und andere Formen des Agenturhandels in den Hintergrund gedrängt worden. Eine gewisse Rolle spielt die Kommission noch beim Handel mit Kunstgegenständen, im Import- und Exportgeschäft sowie bei der sog. Effektenkommission. Hier treten die beteiligten Kreditinstitute i. d. R. als Kommissionäre auf; der Verkauf aus eigenen Wertpapierbeständen tritt also zurück.
Das Kommissionsgeschäft (§ 383 HGB) ist ein Handelsgeschäft, bei dem eine Person (Kommissionär) es gewerbsmäßig und fallweise (Kommissionär) bzw. ständig (Kommissionsagent) gegen Entgelt übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (Kommittent) im eigenen Namen zu kaufen (Einkaufskommisssion) oder zu verkaufen (Verkaufskommissionär zählt damit zu den unternehmungsfremden Einkaufs- oder Verkaufsorganen. Der Kommissionsvertrag ist entweder ein Werkvertrag oderein Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat. Das Geschäft des Kommissionärs mit dem Dritten heißt Ausführungsgeschäft, dessen Ergebnisse werden im sog. Abwicklungsgeschäft auf den Kommittenten übertragen. Der Kommissionär ist Kaufmann im Rechtssinne (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 HGB), er ist zur Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 384 HGB), zur Einhaltung von Preislimits (§386 HGB), Rechnungslegung und Herausgabe des Erlangten verpflichtet (§ 384 Abs. 2 HGB). Seinerseits hat er Ansprüche auf Provision und Aufwendungsersatz, u.U. zur Sicherung ein Pfandrecht (§§ 396f. HGB) und ein Selbsteintrittsrecht (§§ 400f. HGB). Die praktische Bedeutung des Kommissionsgeschäfts ist branchenspezifisch unterschiedlich (verbreitet z.B. im Antiquitäten-, Buch- und Wertpapiergeschäft), z. T. durch andere Formen des Agenturhandels vermindert, z.T. aber auch wachsend durch die Möglichkeit, die Preisbindung der Händler zu ersetzen (z.B. im Rundfunk- und Fern- sehhandel; s. a. Vertriebssysteme). Bilanzrechtlich und steuerrechtlich ist zwischen Einkaufs- und Verkaufskommission zu unterscheiden (vgl. hierzu Hottmann, 1983). Umsatzsteuerrechtlich liegt nach § 3 Abs. 3 UStG beim Kommissionsgeschäft eine Lieferung zwischen Kommittent als Abnehmer und Kommissionär als Lieferervor. Das Entgelt für die Lieferung des Kommissionärs besteht in der Gegenleistung des Kommittenten (Kaufpreiserstattung, Provision und Aufwandsersatz). Der Kommissionär gilt als Abnehmer einer Lieferung zwischen dem Kommittenten und ihm (§ 3 Abs. 3 UStG), ausgeführt i.d. R. im Zeitpunkt der Warenübergabe an den Kommissionär oder an den Dritten. Das Entgelt für die Lieferung des Kommittenten besteht in der Gegenleistung des Kommissionäres (Kaufpreisforderung bezügl. Provision und Aufwandserstattung).
Literatur: Bolk, W.; Reiß, W., Zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Kommissionsgeschäftes und seiner Bilanzierung, in: DStZ, 1980, S. 385. Hottmann, J. , Kommissionsgeschäfte aus bilanzsteuer- rechtlicher und umsatzsteuerrechtlicher Sicht, in: StBp 1983,S.22.Klein, W.,Kommissionsgeschäfte, in: Gnam, A.; Federmann, F., Handbuch der Bilanzierung, Freiburg 1960 ff., Stichw. 78.
Begr. f. d. Vergütung, die ein (Einkaufs- bzw. Verkaufs-) Kommissionär für seine Tätigkeit von seinem Auftraggeber erhält.
Siehe Gremium
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