Kommittent ist, wer einen anderen (den Kommissionär) durch einen » Kommissionsvertrag beauftragt, im eigenen Namen, aber für Rechnung des Kommittent Geschäfte zu besorgen. Der Kommittent braucht nicht Kaufmann zu sein, der Kommissionär ist es immer. Der Kommittent ist gegenüber dem Kommissionär weisungsbefugt; weicht der Kommissionär von diesen Weisungen ab, so ist er dem Kommittent zum Schadenersatz verpflichtet; der Kommittent braucht das Geschäft nicht für seine Rechnung gelten zu lassen (§ 385 Abs. 1 HGB). Schließt der Kommissionär zu vorteilhafteren Bedingungen ab, als sie ihm vom Kommittent gesetzt worden sind, so kommt dies dem Kommittent zugute (§ 387 Abs. 1 HGB). Schließt der Kommissionär das Ausführungsgeschäft (Kommissionsgeschäft) dagegen zu einem ungünstigeren als dem gesetzten Preis, so muß der K., falls er das Geschäft als nicht für seine Rechnung abgeschlossen zurückweisen will, dies unverzüglich auf die Anzeige von der Ausführung des Geschäfts erklären; anderenfalls gilt die Abweichung von der Preisbestimmung als genehmigt (§ 386 Abs. 1 HGB).
Derjenige, für dessen Rechnung der Kommissionär kauft oder verkauft, z. B. Bankkunde.
Kommission
ist derjenige, in dessen Namen der Kommissionär Waren oder Wertpapiere kauft oder verkauft (§ 383 Abs. 1 HGB).
Siehe: Kommissionär, Kommissionsgeschäfte
Beim Kommissionsgeschäft der Auftraggeber, für dessen Rechnung ein Kommissionär tätig ist.
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