umfassen Steuern, Gebühren und Beiträge, die von Gemeinden (und Kreisen) auf der Grundlage landesrechtlicher Kommunal- abgabengesetze erhoben werden. Im weiteren Sinne werden auch die Realsteuern, deren Aufkommen nach Art. 106 Abs. 6 GG den Gemeinden zusteht und die auf Grund besonderer Gesetze (Gewerbesteuer-, Grundsteuergesetz) von diesen erhoben werden, dazugerechnet. Nicht dazu zählen der Anteil an der Einkommensteuer, der den Gemeinden zufliesst, sowie privatrechtliche Entgelte, die Benutzungsgebühren gleichkommen. Über die Kommunalabgaben verschaffen sich die Gemeinden einen erheblichen Teil der finanziellen Mittel, die sie zur Wahrnehmung ihrer vielfältigen Aufgaben benötigen.
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