sind Steuern, die sich auf Vermögensgegenstände beziehen. Hierzu gehören Grundsteuer und •Gewerbesteuer. Die Steuererlöse stehen den Gemeinden zu. Diese setzen auch den Hebesatz fest.
siehe Objektsteuer
Realsteuer, Sachsteuern oder Objektsteuern legen auf Sachen oder Objekte Steuern, die persönliche Momente der Eigentümer (z. B. Familienstand, Lebensalter, Kinderzahl oder die gewählte Finanzierungsform (Kapitalausstattung mit Eigen oder Fremdkapital)) unberücksichtigt lassen. Die Gewerbesteuer und die Grundsteuer erfassen den » Gewerbebetrieb bzw. Grund besitz. In den Befreiungsvorschriften zur Gewerbesteuer (§ 3 GewStG) und die Grundsteuervergünstigungen der Wohnungsbaugesetze wie auch in bestimmten Steuersatzregelungen fließen Personensteuerelemente ein. Das Heberecht für die Grund und Gewerbesteuer steht den Gemeinden zu. Am Gewerbesteueraufkommen werden Bund und Länder über die Gewerbesteuerumlage beteiligt, während die weniger aufkommensstarke Grundsteuer den Gemeinden ganz verbleibt.
Vor allem die Gewerbesteuer ist wegen der stark abgeschwächten Äquivalenzbedingungen, einseitiger Belastung der Industrie und dem Fehleneiner der Gewerbesteuer gleichartigen Steuer in den meisten Ländernder EG umstritten.
Objektsteuer
belasten bestimmte Steuerobjekte, ohne auf die persönlichen Verhältnisse ihrer Eigentümer, Konsumenten u.ä. zu achten. Sie knüpfen meist an leicht feststellbare Tatbestände an, vermeiden dadurch die »Inquisition« nach Art der Personalsteuern (besonders Einkommensteuer), können damit aber auch nicht nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip ausgestaltet werden. Die Realsteuern setzen sich in der BRD aus der - Gewerbesteuer und der Grundsteuer zusammen.
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