Steuern sind hoheitlich erhobene Zwangsabgaben ohne Anspruch auf Gegenleistung.
Sie können unterteilt werden:
1. nach der Ertragskompetenz: Bundes-, Landes-, Gemeinschafts-, Gemeinde- und Kirchensteuern;
2. in Besitz- und Verkehrsteuern:
a) Besitzsteuern vom Einkommen: Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer), Körperschaftsteuer, Gewerbe- und Kirchensteuer teilweise;
b) Besitzsteuern vorn Vermögen: Vermögensteuer, Erbschaftsteuer, Grundsteuer, Gewerbe- und Kirchensteuer teilweise;
c) Verkehrsteuern: Umsatzsteuer (ohne Einfuhrumsatzsteuer), Grunderwerbsteuer, Rennwett- und Lotteriesteuer, Spielbankabgabe, Kapitalverkehrsteuern, Versicherungsteuer, Wechselsteuer, Feuerschutzsteuer;
3. Zölle (Zoll) und Verbrauchsteuern:
a) Zölle auf Ex- und Importe;
b) Verbrauchsteuern auf Lebensmittel (z. B. Zuckersteuer), Genussmittel (z. B. Biersteuer), auf sonstige Verbrauchsgüter (z. B. Mineralölsteuer) und auf Einfuhren (Einfuhrumsatzsteuer);
4. andere Einteilungskriterien:
a) direkte versus indirekte Steuern,
b) Personen- versus Realsteuern,
c) vom Gewinn zu entrichtende Steuern versus Kostensteuern,
d) allgemeine versus zweckgebundene Steuern,
e) laufende versus einmalige Steuern,
f) Veranlagungs- versus Fälligkeitssteuern und
g) abhängige versus selbständige Steuern.
In § 3 der Abgabenordnung (AO) findet sich die Legaldefinition des Begriffs:
"Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein. Zölle und Abschöpfungen sind Steuern im Sinne des Gesetzes."
Der Kostencharakter der Steuern ist in der Literatur umstritten, weil das Kostenkriterium "Werteverzehr" im Produktionsprozeß nicht immer als erfüllt angesehen wird. Man behilft sich begrifflich durch die Einordnung der Steuern als Quasi-Kosten.
Die Praxis hat den Kostencharakter bestimmter Steuern nie in Frage gestellt:
Alle durch die betriebliche Tätigkeit verursachten Steuern gelten als Kosten, eine Auffassung, die sich auch weitgehend mit der des Gesetzgebers deckt. So unterscheiden die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) kalkulierbare Steuern und nicht kalkulierbare Steuern.
Problem:
Die Einordnung der Gewerbeertragsteuer, die zusammen mit der Gewerbekapitalsteuer die Gewerbesteuer ausmacht, als Kostensteuer ist umstritten, denn die Gewerbeertragsteuer knüpft nicht wie die anderen kalkulierbaren Steuern an den Einsatz oder Verbrauch von Kostengütern an, sie besteuert den Gewerbeertrag, eine Gewinngröße. Gleichwohl rechnen die LSP sie zu den Kostensteuern, eine Haltung, der sich auch der BDI angeschlossen hat. Die Begründung für die Einordnung der Gewerbeertragsteuer als Kostensteuer mag darin liegen, daß sie zusammen mit der Gewerbekapitalsteuer veranlagungstechnisch eine Einheit bildet.
Beispiel:
Die Selbstkostenermittlung erfolgt unter Berücksichtigung der Kostensteuern (= kalkulierbare Steuern). Nicht kalkulierbare Steuern gelten nicht als Kosten. Nach Nr. 30 LSP ist folgendermaßen zu unterscheiden:
Steuern :
* kalkulierbare Kostensteuern
Gewerbesteuer
Vermögensteuer
Grundsteuer
Kraftfahrzeugsteuer
Umsatzsteuer
Verbrauchssteuern
* nicht kalkulierbare Steuern
Einkommensteuer
Körperschaftsteuer
Kirchensteuer
Erbschaftsteuer
Schenkungssteuer
Übersicht über Kalkulierbare und nicht kalkulierbare Steuern
Kraft Gesetzes von natürlichen und juristischen Personen an die öffentliche Hand abzugebende einmalige oder dauernde Pflichtleistung, die keine direkte Gegenleistung auslöst. Die Steuern werden nach verschiedenen Kriterien eingeteilt. Eine gebräuchliche Einteilung ist die folgende: (a) direkte Steuern (Steuern vom Ertrag, Einkommen und Vermögen) und b) indirekte Steuern (Umsatz- und Verbrauchsteuern). In der Kostenrechnung sind die Steuern nur dann Kosten, wenn sie durch die betriebliche Tätigkeit als solche entstehen. Soweit die Steuern durch den Betriebserfolg bedingt sind, haben sie keinen Kostencharakter. Insofern lassen sich die Steuern unterteilen in: a) Nicht kalkulierbare Steuern; dazu gehören vor allem die Ertragsteuern (Einkommensteuer und Körperschaftsteuer), Erbschaft- und Schenkungsteuer u.a.m. b) Kalkulierbare Steuern, auch Kostensteuern genannt (d.h. Steuern mit Kostencharakter): Vermögensteuer, Kfz-Steuer, Gewerbesteuer, Grundsteuer u.a.m.
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