Die Leistungspflicht des Schuldners folgt aus einem Schuldverhältnis, das auf Vertrag oder Gesetz beruhen kann. Gegenstand der Leistungspflicht kann ein Tun oder Unterlassen sein; die Leistungspflicht unterhegt der Verjährung. Der Inhalt der Leistungspflicht ergibt sich aus dem zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vertrag, aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen (einschließlich Handelsklauseln), aus einschlägigem Handelsbrauch (§ 346 HGB) und aus dem Gesetz. Das Gesetz bestimmt für die Wichtige n Vertragstypen nicht nur die Hauptleistungspflichten, sondern Einzelregelungen und Generalklauseln (insbesondere § 242 BGB) auch die Nebenleistungspflichten und sonstigen Nebenpflichten. Die Verletzung von Hauptleistungen kann Ansprüche aus Verzug oder Unmöglichkeit auslösen.
Leistungspflicht der Versicherung tritt ein, wenn der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers anerkannt hat. Diese Anerkennung des Leistungsanspruchs und der Leistungshöhe muss der Versicherer nach Zugang sämtlicher Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist erklären. Häufig ist eine angemessene Vorschusszahlung auf Verlangen des Versicherten möglich.
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