Ort, an dem der Schuldner seine Leistungshandlung zu erbringen hat (im Gesetz oft als Erfüllungsort bezeichnet). Zu unterscheiden ist dieser vom Erfolgsort, d.h. dem Ort, an dem der Leistungserfolg eintreten muss. Im Zweifel ist der Leistungsort der Ort des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Schuldners (§ 269 I BGB). Bedeutsam ist der Leistungsort u. a. für den Gerichtsstand des § 29 ZPO.
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