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Versicherer

Bez. f. d. Vertragspartner eines Versicherungsnehmers im Versicherungsvertrag. Syn.: Versicherungsgesellschaft, Versicherungsinstitut, Versicherungsunternehmen.

Den privaten Versicherungsgesellschaften sind gesetzlich die Rechtsformen Aktiengesellschaft und Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) vorgeschrieben. Versicherungsunternehmen dürfen für alle Versicherungsarten und -zweige betrieben werden. Mit einem Versicherungsvertrag verpflichtet sich das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Versicherungsnehmer gegen Versicherungsprämie bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leisten. Das Unternehmen erbringt dem Versicherungsnehmer dann eine vermögenswerte Leistung, meist in Form von Kapital. Versicherungsunternehmen unterliegen der Versicherungsaufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz. Um ein Versicherungsunternehmen zu betreiben, braucht man eine Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde und damit verbunden des Geschäftsplanes. Die Gründung eines Versicherungsunternehmens wird verweigert, wenn die Inhaber und Geschäftsführer aufgrund ihrer Vorbildung oder Zuverlässigkeit zur Führung eines Versicherungsunternehmens nicht geeignet sind oder wenn im Geschäftsplan die Belange der Versicherungsnehmer nicht ausreichend berücksichtigt sind. Auch muss nachgewiesen werden, dass die Verpflichtungen, die aus den Versicherungsvertragsverhältnissen entstehen, dauerhaft erfüllbar sind.

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