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Versicherungsaufsicht



Das Ziel der Versicherungsaufsicht ist die Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer und die Gewährleistung einer dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen. Der deutsche Gesetzgeber hat hierzu das umfassendste Konzept der im Tätigkeitsland des Versicherungsunternehmens ausgeübten materiellen Staatsaufsicht mit den Elementen Konzessionszwang, u. U. Kautionszwang und umfassende Rechenschaftslegung gegenüber der Aufsichtsbehörde gewählt. Ebenso obliegt der Aufsichtsbehörde die Überwachung der gesamten Tätigkeit des Versicherungsunternehmens, und sie hat die Möglichkeit, in bestimmten Fällen in die laufenden Geschäfte einzugreifen, bis hin zum Konzessionsentzug. Träger der Aufsicht ist für Wettbewerbsversicherer, sofern diese von wirtschaftlicher Bedeutung bzw. überregional tätig sind, i. d. R. das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, ansonsten erfolgt die Beaufsichtigung, wenn keine Freistellung erfolgt, durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Für die Versicherungsaufsichtsbehörden ergeben sich nach derzeitigem Gesetzesstand folgende grundlegenden Tätigkeitsfelder: ·    Zulassung zum Geschäftsbetrieb auf der Basis der Beurteilung der eingereichten Geschäftspläne, Genehmigung der Versicherungsbedingungen und Tarife in bestimmten Versicherungszweigen und bei Unterschreiten bestimmter Grössenmerkmale der Versicherungsnehmer, ·    Überwachung der hinreichenden Ausstattung mit Eigenmitteln (Solvabilitätsvorschriften), ·    Überwachung        der        Vermögensanlage (Vermögensanlagevorschriften), ·    Überwachung des laufenden Geschäftsbetriebes. In der Zukunft wird sich die Aufsichtsintensität auf den deutschen Versicherungsmärkten erheblich verringern. Grund für diese Entwicklung ist das Vordringen des Systems der Finanz- und Missbrauchsaufsicht. Der Aufsichtsbehörde steht hier nicht eine präventive Eingriffsfunktion zu; erst bei Erkennbar-werden eines Missstandes darf die Aufsicht in den Geschäftsbetrieb eines Versicherungsunternehmens eingreifen. Weiterhin wird durch das geplante Prinzip der Sitzlandkontrolle die Bedeutung der bundesdeutschen Aufsicht abgeschwächt.   Literatur: Schmidt, R./Frey, P./Kollhosser, H., Prölss Versicherungsaufsichtsgesetz, 10. Aufl., München 1992.

Sammelbegriff für die staatlichen Regelungen zur Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen und Versicherungsgeschäft; häufig synonym für Aufsichtsbehörde (BaFin) verwendet. Der Versicherungsaufsicht (kurz: Aufsicht) unterliegen alle Unternehmen, die das Versicherungsgeschäft betreiben und nicht Träger der Sozialversicherung sind sowie Pensionsfonds. Unterstützungskassen, öffentliche Versorgungswerke und Unternehmen mit engem örtlichem Wirkungskreis unterliegen nicht der Auf-sicht. Siehe auch   Versicherungsbetriebslehre (mit Literaturangaben).

Die Individualversicherung unterliegt in Deutschland seit 1901 einer umfassenden Staatsaufsicht. Vorrangige Aufgabe der Aufsicht ist es, die Belange der Versicherten zu wahren. Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) in Berlin beaufsichtigt private Versicherungsunternehmen wie Aktiengesellschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Wichtigste Aufgaben: Prüfung der Voraussetzungen für die Aufnahme des Geschäftsbetriebs, laufende rechtliche Beaufsichtigung der allgemeinen und finanziellen Geschäftstätigkeit, ordentliche und ausserordentliche Prüfung von Unternehmen, nachträgliche Kontrolle der Versicherungsbedingungen, Bearbeitung von Beschwerden. Die laufende Aufsicht erstreckt sich auf Geschäftsplanänderungen, die Kontrolle der Rechnungslegung, der Kapitalanlagen und der Solvabilität, die Mitwirkung bei Bestandsübertragungen und Fusionen. Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen ist zuständig für private Versicherungsunternehmen mit Sitz, Niederlassung oder einer Geschäftsstelle in der Bundesrepublik und für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, deren Tätigkeitsbereich über ein Bundesland hinausreicht. Die Kosten für die Versicherungsaufsichtsbehörde tragen die beaufsichtigten Unternehmen. Betreiben die Versicherungsunternehmen neben ihrem eigentlichen Versicherungsgeschäft zusätzlich Bankgeschäfte, unterliegen sie zusätzlich der Bankenaufsicht. Aus Verbraucherschutzgründen besteht für ausländische Versicherungsunternehmen im Privatgeschäft eine so genannte Erlaubnispflicht. Das Geschäft mit gewerblichen Versicherungsnehmern ist hingegen lediglich anzeigepflichtig. Das deutsche Aufsichtssystem hat für die ständige Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge zu sorgen. Es nimmt somit die Gläubigerinteressen der Versicherungsnehmer wahr. Dies erklärt, warum es jahrzehntelang keine Versicherungskonkurse gegeben hat.

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