gesetzliche Verpflichtung des Schuldners, für die Mängelfreiheit einer verkauften Sache oder eines hergestellten Werkes einzustehen, geregelt im Recht des Kaufvertrages (§§459 ff. BGB) und Werkvertrages (§§ 633 ff. BGB). Wegen eines Sachmangels kann der Käufer regelmässig Wandelung oder Minderung verlangen, der Werkbesteller muss zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung geben. In Sonderfällen kommt ein Schadensersatzanspruch in Betracht.
Der Verkäufer haftet dem Käufer dafür, dass die verkaufte Sache nicht mit Fehlern behaftet ist. Bsp.: Mängelgewährleistung bei Kauf- und Werkvertrag beträgt zwei Jahre (§ 438 BGB).
Ein Bestandteil des erweiterten Produkts. Der Anbieter gewährt innerhalb eines festgelegten Zeitraums eine Garantie für auftretende Fehler oder Mängel des geliegerten Produkts bzw. für bestimmte Teile/Komponenten des Produkts.
Bankgarantie
ist die Haftung für Mängel einer Sache oder eines Rechts (z.B. Bestand einer Forderung). Gewährleistung ist beim Rauf, Werkvertrag und Werklieferungsvertrag von Bedeutung.
Rechtsgebiet des Kaufrechts und anderer Verträge, in dem geregelt wird, welche Qualität der Ware oder Dienstleistung der Lieferant zu erbringen hat, um seine Lieferverbindlichkeit zu erfüllen. Zugleich bestimmt das Recht der Gewährleistung, welche Rechte und Möglichkeiten der Käufer bzw. Abnehmer hat, wenn die gelieferte Ware nicht den gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Standards entspricht. Siehe auch Kaufrecht (mit Literaturangaben).
Kaufvertrag
Siehe Garantie
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