Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Kaufrecht


1. Charakterisierung Kaufrecht ist das Rechtsgebiet, das sich mit den Rechtsfragen des Kaufs beschäftigt. Wirtschaftlich dient der Kauf dem Umsatz von Waren und Rechten. Unter einem Kauf im juristischen Sinne sind ent­geltliche Verträge zu verstehen, die darauf gerichtet sind, einer Person die ausschliessliche Verfügungs­befugnis über einen bestimmten Vermögenswert gegen Zahlung eines bestimmten Kaufpreises einzu­räumen. Der Vermögenswert kann darin liegen, dass das Eigentum an einer körperlichen Sache, einer Ware oder einem Grundstück, übertragen wird. Er kann aber auch in der Übertragung von Rechten lie­gen, wie dies beispielsweise bei dem Kauf von   Aktien, einer bereits am Markt eingeführten  Mar­ke oder bei einem Forderungskauf (siehe   Factoring und  Forfaitierung) der Fall ist. Kennzeich­nend für Kaufverträge ist, dass dem Erwerber die volle und ausschliessliche Verfügungsbefugnis an ei­nem Gegenstand oder Recht verschafft werden, der Veräusserer demgegenüber sämtliche Befugnisse daran verlieren soll. Kurz zusammengefasst lassen sich Kaufverträge mit dem Schlagwort: „Ware ge­gen Geld” beschreiben. Die Eigentumsverschaffung, beziehungsweise die Verschaffung der vollen Verfügungsbefugnis an ei­nem Recht kann auch Gegenstand anderer Vertragstypen sein. Hier kommen etwa der Tausch, aber auch Werk- oder Werklieferungsverträge (siehe unten
2. 1) sowie Leasingverträge (siehe unten
2. 2) in Betracht. Diese Verträge enthalten häufig Elemente des klassischen Kaufvertrages. Daneben umfassen diese Vertragstypen weitere Pflichten oder modifizieren die Grundstruktur des Kaufs. Bei den Werklie­ferungsverträgen zum Beispiel muss der Lieferant dem Abnehmer nicht nur die volle Verfügungsbe­fugnis am Kaufobjekt verschaffen, er hat zudem weitere Arbeiten vorzunehmen, um das Kaufobjekt herzustellen oder fertig zu stellen. Leasingverträge enthalten demgegenüber Elemente von Miet- und Finanzierungsverträgen.
2. Abgrenzung
2. 1. Vorbemerkungen Reines Kaufrecht kann immer nur dann angewandt werden, wenn ein Kauf oder zumindest ein struk­turähnliches Geschäft vorliegt. Die Abgrenzung von Geschäften, die dem Kaufrecht unterfallen und solchen, die nach anderen Gesetzen, beziehungsweise dem Recht anderer Vertrags- und Geschäftstypen geregelt werden, kann im Einzelfall schwierig sein. Sie ist andererseits häufig von grosser Bedeutung, da gerade wichtige Fragen wie die Dauer und der Umfang der Gewährleistungspflicht des Lieferanten, Zahlungsfristen oder Gefahrtragungsregeln bei den einzelnen Vertragstypen stark unterschiedlich gere­gelt sind. Die Vertragsparteien haben danach andere Rechte und Pflichten je nach dem, ob es sich um einen Kauf oder aber einen anderen Vertragtyp handelt.
2. 2 Werkvertrag/Werklieferungsvertrag Die wohl bekannteste und häufigste Abgrenzungsproblematik betrifft die Abgrenzung von Kaufverträ­gen zu Werk- oder auch Werklieferungsverträgen. Anders als beim Kauf liegt die Hauptpflicht des Lie­feranten bei einem Werkvertrag darin, einen bestimmten Erfolg zu bewirken, das heisst ein bestimmtes Endergebnis herzustellen. Dies ist offensichtlich bei der Reparatur einer Maschine aber auch bei der Erstellung einer Werbekampagne für ein bestimmtes Produkt. Sämtliche Arten von Transportverträgen sind in ihrer Grundstruktur als Werkverträge zu qualifizieren, selbst wenn sie im Einzelfall eine eigene gesetzliche Regelung gefunden haben, wie dies etwa bei dem im deutschen Handelsgesetzbuch geregel­ten Frachtführervertrag der Fall ist. Diese Verträge unterfallen dem Werkvertragsrecht, das, insbeson­dere im internationalen Wirtschaftsverkehr, andere Regelungen als das Kaufrecht hinsichtlich der  Gewährleistung oder der  Gefahrtragung enthalten kann. Besonders schwierig wird die Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertrag, wenn der Lieferant eine Ware schuldet, die er aus von ihm selbst zu besorgenden Materialien herzustellen hat. Das ist bei­spielsweise der Fall, wenn ein Kunde eine Maschine bestellt, die zunächst gebaut werden muss. Der Lieferant wird dann normalerweise selbst die notwendigen Bauteile für die Maschine kaufen und sie montieren. Schliesslich muss er das fertige Produkt wie bei einem Kauf an den Besteller liefern und ü­bereignen. Diese Verträge werden als Werklieferungsverträge bezeichnet. Hier stellt sich die Frage, ob solche Verträge dem Kauf- oder Werkvertragsrecht unterfallen. Das deutsche BGB bestimmt in § 651, dass grundsätzlich Kaufrecht anzuwenden ist. Nur falls „nicht vertretbare Sachen” Gegenstand des Ver­trages sind, das sind Spezialanfertigungen, wird das Kaufrecht durch einige Vorschriften aus dem Recht des Werkvertrages ergänzt. Eine ähnliche Regelung enthält für den internationalen Warenver­kehr Art. 3 des UN-Kaufrechts (Convention an International Sale of Goods, CISG). Auch dieses weit verbreitete Gesetz für internationale Kaufverträge (am 17. Juli 2006 hatten weltweit 68 Staaten das CISG ratifiziert) unterstellt Werklieferungsverträge grundsätzlich dem Kaufrecht und sieht nur in Aus­nahmefällen vor, dass von diesem Grundsatz abgewichen werden kann.
2. 3 Gebrauchsüberlassungsverträge Die entgeltliche Gebrauchsüberlassung wird in der Regel als Miete bezeichnet und durch das Mietrecht geregelt. Bei Mietkäufen und Leasinggeschäften kann es aber im Einzelfall schwierig sein festzustel­len, ob es sich im Kern um einen Miet- oder einen Kaufvertrag handelt. Überwiegend wird angenom­men, dass Leasing und Mietkauf, selbst wenn sie auf eine volle Amortisation des Kaufpreises gerichtet sind, den Vorschriften über die Miete unterfallen. Besonderheiten, die sich aus der speziellen Struktur und Interessenlage der Beteiligten ergeben, werden durch eine differenzierte Rechtsprechung der Ge­richte berücksichtigt. Wird am Ende der Vertragslaufzeit das Eigentum an einer Ware oder die Inhaber­schaft an einem Recht übertragen, wenden die Gerichte in der Regel für diese Phase der Geschäftsab­wicklung die Vorschriften des Kaufrechts ergänzend an.
3. Rechtsgrundlagen Die Rechtsgrundlage für Kaufverträge im nationalen deutschen Recht ist zunächst das bürgerliche Ge­setzbuch (BGB). Dort wird der Kaufvertrag in den §§ 433 bis 479 BGB behandelt. Die grundlegenden gesetzlichen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für Kaufverträge werden hier aufgestellt. Daneben gelten für den nationalen, gewerblichen Warenverkehr die Vorschriften des Handelsgesetz­buchs (HGB). Das Handelsgesetzbuch wird bei gewerblichen Geschäften von Kaufleuten im Sinne der §§ 1 bis 7 HGB angewandt. Unter den „Kaufmannsbegriff” im Sinne dieses Gesetzes fallen nicht nur einzelne natürliche Personen, sondern gerade auch körperschaftlich organisierte Unternehmen, die so genannten Handelsgesellschaften (§ 6 HGB) wie beispielsweise die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) oder die   Aktiengesellschaften (AG). Für internationale Kaufverträge muss zunächst bestimmt werden, welches nationale Recht angewandt wird, falls die Vertragsparteien ihren Sitz in verschiedenen Staaten haben oder aber der Kauf aus ande­ren Gründen, beispielsweise weil die Ware ins Ausland gebracht werden und dort bleiben soll, interna­tionale Bezüge hat. Diese Aufgabe erfüllt das  „Internationale Privatrecht” (IPR). Es bestimmt, welche Rechtsordnung angewandt wird, falls ein Sachverhalt Bezüge zu den Rechtssystemen anderer Staaten hat. Jedes Gericht wendet hierbei das Recht seines Staates an. Jeder Staat hat sein eigenes IPR, weshalb der Begriff „internationales” Privatrecht irreführend ist, da er den Eindruck erweckt, es hande­le sich um ein international gültiges Rechtssystem. Das deutsche IPR findet sich in den Artikeln 3 bis 46 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge­setzbuch (EGBGB). Kaufverträge werden nach den in Art. 27, 28 EGBGB enthaltenen Grundsätzen in erster Linie nach dem Recht beurteilt, das die Parteien gewählt haben. Haben die Vertragpartner keine Rechtswahl getroffen, wird das Recht des Staates angewandt, der mit dem Vertrag die engste Verbin­dung hat. Eine zunehmende Zahl internationaler Kaufverträge wird durch die   Convention on International Sa­le of Goods (CISG) geregelt. Dem CISG sind (Stand: Juli 2006) bisher 68 Staaten beigetreten. Es regelt die wichtigsten Aspekte des Kaufvertrages und gilt ausschliesslich für gewerbliche Kaufverträge. Hinweis Zu den angrenzenden bzw. vertiefenden Wissensgebieten siehe   Aussenhandelsfinanzierung (Zahlungsbedingungen in Kaufverträgen sowie internationale Zahlungs-, Sicherungs- und Finanzierungsin­strumente),   Factoring (Forderungsverkauf),   Forfaitierung (Forderungsverkauf),   Handelsrecht,  Incoterms,  Insolvenzrecht (deutsches Recht),   Kreditsicherheiten (Sicherheiten in Kaufverträ­gen, z.B.   Bürgschaft,  Eigentumsvorbehalt,   Garantie,   Grundschuld,  Hypothek,  Pfand­recht,  SchuldbeitrittSicherungsübereignung),  Leasing,   Produkthaftung,  Zwangsvoll­streckung (deutsches Recht).

Literatur: Bernstein, Herbert: Understanding the CISG in Europe: A Compact Guide to the 1980 Uni­ted Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, 2002; Sachsen Gessaphe, Karl A. Prinz von: Internationales Privatrecht und UN-Kaufrecht, 2005; Schlechtriem, Peter: Internationales UN-Kaufrecht,
3. , Aufl. 2005; Peter Schlechtriem and Ingeborg Schwenzer: Commentary on the UN Convention on the International Sale of Goods (CISG), 2nd ed. 2005; Schmidt-Räntsch, Jürgen; Maifeld, Jan; Eckert, Hans W.: Handbuch des Kaufrechts, 2006; Rei­nicke, Dietrich, Tiedtke, Klaus: Kaufrecht, 7. Aufl. 2004. Internetadressen: (Entscheidungen deutscher Gerichte): http://www.caselaw.de/; (Erklärungen und weiterführende links): http://www.internetratgeber-recht.de/Kaufrecht/hauptseite.htm; CISG: http://ruessmann.jura.uni-sb.de/rw20/gesetze/CISG/introd.htm, http://www.cisg.law.pace.edu/; (Inter­nationale Industrie- und Handelskammer): http://www.iccwbo.org/; (UN-Kommission für internationa­les Handelsrecht): http://www.uncitral.org/  

Vorhergehender Fachbegriff: Kaufprozeß | Nächster Fachbegriff: Kaufrisiko



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Backoffice | Transnationale Zielgruppe | Antragsformular

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon