1. Charakterisierung Kaufrecht ist das Rechtsgebiet, das sich mit den Rechtsfragen des Kaufs beschäftigt. Wirtschaftlich dient der Kauf dem Umsatz von Waren und Rechten. Unter einem Kauf im juristischen Sinne sind entgeltliche Verträge zu verstehen, die darauf gerichtet sind, einer Person die ausschliessliche Verfügungsbefugnis über einen bestimmten Vermögenswert gegen Zahlung eines bestimmten Kaufpreises einzuräumen. Der Vermögenswert kann darin liegen, dass das Eigentum an einer körperlichen Sache, einer Ware oder einem Grundstück, übertragen wird. Er kann aber auch in der Übertragung von Rechten liegen, wie dies beispielsweise bei dem Kauf von Aktien, einer bereits am Markt eingeführten Marke oder bei einem Forderungskauf (siehe Factoring und Forfaitierung) der Fall ist. Kennzeichnend für Kaufverträge ist, dass dem Erwerber die volle und ausschliessliche Verfügungsbefugnis an einem Gegenstand oder Recht verschafft werden, der Veräusserer demgegenüber sämtliche Befugnisse daran verlieren soll. Kurz zusammengefasst lassen sich Kaufverträge mit dem Schlagwort: „Ware gegen Geld” beschreiben. Die Eigentumsverschaffung, beziehungsweise die Verschaffung der vollen Verfügungsbefugnis an einem Recht kann auch Gegenstand anderer Vertragstypen sein. Hier kommen etwa der Tausch, aber auch Werk- oder Werklieferungsverträge (siehe unten
2. 1) sowie Leasingverträge (siehe unten
2. 2) in Betracht. Diese Verträge enthalten häufig Elemente des klassischen Kaufvertrages. Daneben umfassen diese Vertragstypen weitere Pflichten oder modifizieren die Grundstruktur des Kaufs. Bei den Werklieferungsverträgen zum Beispiel muss der Lieferant dem Abnehmer nicht nur die volle Verfügungsbefugnis am Kaufobjekt verschaffen, er hat zudem weitere Arbeiten vorzunehmen, um das Kaufobjekt herzustellen oder fertig zu stellen. Leasingverträge enthalten demgegenüber Elemente von Miet- und Finanzierungsverträgen.
2. Abgrenzung
2. 1. Vorbemerkungen Reines Kaufrecht kann immer nur dann angewandt werden, wenn ein Kauf oder zumindest ein strukturähnliches Geschäft vorliegt. Die Abgrenzung von Geschäften, die dem Kaufrecht unterfallen und solchen, die nach anderen Gesetzen, beziehungsweise dem Recht anderer Vertrags- und Geschäftstypen geregelt werden, kann im Einzelfall schwierig sein. Sie ist andererseits häufig von grosser Bedeutung, da gerade wichtige Fragen wie die Dauer und der Umfang der Gewährleistungspflicht des Lieferanten, Zahlungsfristen oder Gefahrtragungsregeln bei den einzelnen Vertragstypen stark unterschiedlich geregelt sind. Die Vertragsparteien haben danach andere Rechte und Pflichten je nach dem, ob es sich um einen Kauf oder aber einen anderen Vertragtyp handelt.
2. 2 Werkvertrag/Werklieferungsvertrag Die wohl bekannteste und häufigste Abgrenzungsproblematik betrifft die Abgrenzung von Kaufverträgen zu Werk- oder auch Werklieferungsverträgen. Anders als beim Kauf liegt die Hauptpflicht des Lieferanten bei einem Werkvertrag darin, einen bestimmten Erfolg zu bewirken, das heisst ein bestimmtes Endergebnis herzustellen. Dies ist offensichtlich bei der Reparatur einer Maschine aber auch bei der Erstellung einer Werbekampagne für ein bestimmtes Produkt. Sämtliche Arten von Transportverträgen sind in ihrer Grundstruktur als Werkverträge zu qualifizieren, selbst wenn sie im Einzelfall eine eigene gesetzliche Regelung gefunden haben, wie dies etwa bei dem im deutschen Handelsgesetzbuch geregelten Frachtführervertrag der Fall ist. Diese Verträge unterfallen dem Werkvertragsrecht, das, insbesondere im internationalen Wirtschaftsverkehr, andere Regelungen als das Kaufrecht hinsichtlich der Gewährleistung oder der Gefahrtragung enthalten kann. Besonders schwierig wird die Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertrag, wenn der Lieferant eine Ware schuldet, die er aus von ihm selbst zu besorgenden Materialien herzustellen hat. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Kunde eine Maschine bestellt, die zunächst gebaut werden muss. Der Lieferant wird dann normalerweise selbst die notwendigen Bauteile für die Maschine kaufen und sie montieren. Schliesslich muss er das fertige Produkt wie bei einem Kauf an den Besteller liefern und übereignen. Diese Verträge werden als Werklieferungsverträge bezeichnet. Hier stellt sich die Frage, ob solche Verträge dem Kauf- oder Werkvertragsrecht unterfallen. Das deutsche BGB bestimmt in § 651, dass grundsätzlich Kaufrecht anzuwenden ist. Nur falls „nicht vertretbare Sachen” Gegenstand des Vertrages sind, das sind Spezialanfertigungen, wird das Kaufrecht durch einige Vorschriften aus dem Recht des Werkvertrages ergänzt. Eine ähnliche Regelung enthält für den internationalen Warenverkehr Art. 3 des UN-Kaufrechts (Convention an International Sale of Goods, CISG). Auch dieses weit verbreitete Gesetz für internationale Kaufverträge (am 17. Juli 2006 hatten weltweit 68 Staaten das CISG ratifiziert) unterstellt Werklieferungsverträge grundsätzlich dem Kaufrecht und sieht nur in Ausnahmefällen vor, dass von diesem Grundsatz abgewichen werden kann.
2. 3 Gebrauchsüberlassungsverträge Die entgeltliche Gebrauchsüberlassung wird in der Regel als Miete bezeichnet und durch das Mietrecht geregelt. Bei Mietkäufen und Leasinggeschäften kann es aber im Einzelfall schwierig sein festzustellen, ob es sich im Kern um einen Miet- oder einen Kaufvertrag handelt. Überwiegend wird angenommen, dass Leasing und Mietkauf, selbst wenn sie auf eine volle Amortisation des Kaufpreises gerichtet sind, den Vorschriften über die Miete unterfallen. Besonderheiten, die sich aus der speziellen Struktur und Interessenlage der Beteiligten ergeben, werden durch eine differenzierte Rechtsprechung der Gerichte berücksichtigt. Wird am Ende der Vertragslaufzeit das Eigentum an einer Ware oder die Inhaberschaft an einem Recht übertragen, wenden die Gerichte in der Regel für diese Phase der Geschäftsabwicklung die Vorschriften des Kaufrechts ergänzend an.
3. Rechtsgrundlagen Die Rechtsgrundlage für Kaufverträge im nationalen deutschen Recht ist zunächst das bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Dort wird der Kaufvertrag in den §§ 433 bis 479 BGB behandelt. Die grundlegenden gesetzlichen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für Kaufverträge werden hier aufgestellt. Daneben gelten für den nationalen, gewerblichen Warenverkehr die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB). Das Handelsgesetzbuch wird bei gewerblichen Geschäften von Kaufleuten im Sinne der §§ 1 bis 7 HGB angewandt. Unter den „Kaufmannsbegriff” im Sinne dieses Gesetzes fallen nicht nur einzelne natürliche Personen, sondern gerade auch körperschaftlich organisierte Unternehmen, die so genannten Handelsgesellschaften (§ 6 HGB) wie beispielsweise die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) oder die Aktiengesellschaften (AG). Für internationale Kaufverträge muss zunächst bestimmt werden, welches nationale Recht angewandt wird, falls die Vertragsparteien ihren Sitz in verschiedenen Staaten haben oder aber der Kauf aus anderen Gründen, beispielsweise weil die Ware ins Ausland gebracht werden und dort bleiben soll, internationale Bezüge hat. Diese Aufgabe erfüllt das „Internationale Privatrecht” (IPR). Es bestimmt, welche Rechtsordnung angewandt wird, falls ein Sachverhalt Bezüge zu den Rechtssystemen anderer Staaten hat. Jedes Gericht wendet hierbei das Recht seines Staates an. Jeder Staat hat sein eigenes IPR, weshalb der Begriff „internationales” Privatrecht irreführend ist, da er den Eindruck erweckt, es handele sich um ein international gültiges Rechtssystem. Das deutsche IPR findet sich in den Artikeln 3 bis 46 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Kaufverträge werden nach den in Art. 27, 28 EGBGB enthaltenen Grundsätzen in erster Linie nach dem Recht beurteilt, das die Parteien gewählt haben. Haben die Vertragpartner keine Rechtswahl getroffen, wird das Recht des Staates angewandt, der mit dem Vertrag die engste Verbindung hat. Eine zunehmende Zahl internationaler Kaufverträge wird durch die Convention on International Sale of Goods (CISG) geregelt. Dem CISG sind (Stand: Juli 2006) bisher 68 Staaten beigetreten. Es regelt die wichtigsten Aspekte des Kaufvertrages und gilt ausschliesslich für gewerbliche Kaufverträge. Hinweis Zu den angrenzenden bzw. vertiefenden Wissensgebieten siehe Aussenhandelsfinanzierung (Zahlungsbedingungen in Kaufverträgen sowie internationale Zahlungs-, Sicherungs- und Finanzierungsinstrumente), Factoring (Forderungsverkauf), Forfaitierung (Forderungsverkauf), Handelsrecht, Incoterms, Insolvenzrecht (deutsches Recht), Kreditsicherheiten (Sicherheiten in Kaufverträgen, z.B. Bürgschaft, Eigentumsvorbehalt, Garantie, Grundschuld, Hypothek, Pfandrecht, Schuldbeitritt, Sicherungsübereignung), Leasing, Produkthaftung, Zwangsvollstreckung (deutsches Recht).
Literatur: Bernstein, Herbert: Understanding the CISG in Europe: A Compact Guide to the 1980 United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, 2002; Sachsen Gessaphe, Karl A. Prinz von: Internationales Privatrecht und UN-Kaufrecht, 2005; Schlechtriem, Peter: Internationales UN-Kaufrecht,
3. , Aufl. 2005; Peter Schlechtriem and Ingeborg Schwenzer: Commentary on the UN Convention on the International Sale of Goods (CISG), 2nd ed. 2005; Schmidt-Räntsch, Jürgen; Maifeld, Jan; Eckert, Hans W.: Handbuch des Kaufrechts, 2006; Reinicke, Dietrich, Tiedtke, Klaus: Kaufrecht, 7. Aufl. 2004. Internetadressen: (Entscheidungen deutscher Gerichte): http://www.caselaw.de/; (Erklärungen und weiterführende links): http://www.internetratgeber-recht.de/Kaufrecht/hauptseite.htm; CISG: http://ruessmann.jura.uni-sb.de/rw20/gesetze/CISG/introd.htm, http://www.cisg.law.pace.edu/; (Internationale Industrie- und Handelskammer): http://www.iccwbo.org/; (UN-Kommission für internationales Handelsrecht): http://www.uncitral.org/
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