Schuldmitübernahme
Schuldmitübernahme.
Beim Schuldbeitritt, auch Schuld(mit)übernahme genannt, erhält der Gläubiger einen weiteren zusätzlichen Schuldner. Dies macht die Durchsetzung seines Anspruchs sicherer. Im Gegensatz zur Schuldübernahme i.S.d. § 414 ff. BGB — bei der die Parteien lediglich die Auswechslung des Schuldners vereinbaren — ist daher keine Zustimmung des Gläubigers erforderlich. Wie bei der Bürgschaft erhält der Gläubiger im Fall des Schuldbeitritts einen weiteren Haftenden. Im Gegensatz zur Bürgschaft begründet der Beitretende keine akzessorische — d.h. von der fremden Schuld abhängige — Verpflichtung. Er geht vielmehr eine — neben der Schuld eines anderen bestehende — eigenständige Verpflichtung ein. Siehe auch Kreditsicherheiten (mit Literaturangaben).
Literatur: Hans-Jürgen Lwowski, Wolfgang Gössmann, Helmut Merkel: Kreditsicherheiten. Recht der Wirtschaft (RdW), Band 1 Grundzüge für Studium und Praxis, Schmitt Eich Verlag 2005; Hans Brox, Wolf-Dietrich Walker: Allgemeines Schuldrecht. Grundrisse des Rechts München 2004.
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