Kreditor. Derjenige, der aufgrund eines Schuldverhältnisses zur Forderung einer Leistung von einem Schuldner (Debitor) berechtigt ist. Bei einem Kaufvertrag sind Verkäufer und Käufer gleichzeitig Gläubiger und Schuldner, da die Erbringung der vertraglich bestimmten Leistung durch den Verkäufer und die Entgeltung durch den Käufer zwei getrennte Schuldverhältnisse begründen.
(engl. creditor) Gläubiger ist, wer aufgrund eines Schuldverhältnisses vom Schuldner eine Leistung fordern kann. Bei Darlehen ist der Darlehensgeber der Gläubiger, bei p Schuldverschreibungen der Eigentümer des Wertpapiers.
ist eine Person, die gegen eine andere (Schuldner) einen Anspruch bzw. eine Forderung hat. Rechtsbestimmungen, die ermöglichen, daß dieser Anspruch befriedigt wird, nennt man Gläubigerschutz. Beispiele: Handelsregister, Bewertungs Vorschriften, GOB, Rechtsvorschriften zum Konkurs.
Ein Gläubiger ist berechtigt, von einem ihm verpflichteten Schuldner eine Leistung zu fordern. Überall, wo zwei Personen miteinander einen Vertrag eingehen, die den einen zur Leistung verpflichten und den anderen zur Inanspruchnahme dieser Leistung berechtigen, spricht man von einem Schuldverhältnis. Schuldverhältnisse haben im Privatrecht eine dermaßen zentrale Bedeutung, daß sich das gesamte Zweite Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches des Schuldrechts annimmt. So heißt es dort zur Definition des Schuldverhältnisses (§241): »Kraft eines Schuld Verhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.«
In einem engeren rechtlichen Sinne heißt Gläubiger bei einer Zwangsvollstreckung derjenige, der vollstrecken läßt.
Gläubiger ist derjenige, der aus einem vertraglichen oder einem gesetzlichen Schuldverhältnis gegen einen anderen, den Schuldner, einen Anspruch hat. Der Anspruch kann ihm allein oder als » Gesamtgläubiger gemeinsam mit anderen zustehen. Der Anspruch kann (i. d. R.) durch Abtretung (Zession) auf einen anderen übertragen werden, gleich, ob es sich um eine Forderung (Forderungsabtretung) oder um ein sonstiges Recht (s. § 413 BGB) handelt; der Abtretende heißt Zedent, derjenige, an den abgetreten wird, Zessionar. Bei gegenseitigen Verträgen sind beide Vertragspartner sowohl Gläubiger als auch Schuldner, je nachdem, ob man auf die Haupt oder die Gegenleistung abstellt. Erfüllt der Schuldner seine Pflichten nicht, hat der Gläubiger ggf. Ansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug oder positiver Forderungsverletzung. Andererseits gerät der G., wenn er die ihm am rechten Ort, zur rechten Zeit und in rechter Weise (s. §§ 294296 BGB) angebotene Leistung nicht annimmt, in Gläubiger Verzug mit den Rechtsfolgen: Schuldner hat nur noch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 300 BGB), eine Geldschuld braucht der Schuldner nicht mehr zu verzinsen (§ 301 BGB), er kann Mehraufwendungen ersetzt verlangen (§ 304 BGB) und hat das Recht der Hinterlegung.
Auch: Kreditor. Beim Schuldverhältnis eine der beteiligten Parteien. Rechtlich derjenige, dem ein Anspruch gegen einen anderen, den Schuldner zusteht. Einleger z. B. sind Gläubiger der Banken; umgekehrt ist die Bank Gläubiger ihrer Kreditnehmer. Ggs.: Schuldner (Debitor).
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