Bei Gesamtgläubigerschaft »sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, daß jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist«, § 428 BGB. Der Schuldner kann dann nach seiner Wahl mit befreiender Wirkung gegenüber allen Gesamtgläubiger an einen von ihnen leisten. Jeder Gesamtgläubiger kann die volle Leistung an sich verlangen; hierin besteht der Unterschied zur Gesamthandsberechtigung (z. B. bei der BGBGesellschaft), bei der nur Leistung an alle gefordert werden kann. Erfolgt die Leistung an einen G., so ist er den anderen gegenüber nach § 430 BGB zum anteilsmäßigen Ausgleich verpflichtet. Treten Veränderungen ein, die nur einen der Gesamtgläubiger betreffen, gilt folgendes: Annahmeverzug (Gläubiger), Vereinigung von Schuld und Forderung in der Person eines G., Erfüllung und Erlaß wirken auch gegenüber den anderen G., sonstige Tatsachen (z. B. Kündigung) wirken nur gegenüber dem G., in dessen Person sie eintreten (§ 429 Abs. 1 u. 2 sowie Abs. 3 i. V. m. §§422, 423, 425 BGB). Gegenstück zur Rechtsfigur der Gesamtgläubiger ist die der Gesamtschuldner. Bei dem Gegensatz zur Gesamtgläubigerschaft der nur anteiligen Berechtigung spricht man von Teilgläubigerschaft, s. § 420 BGB.
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