Der Annahmeverzug tritt ein, wenn der Verkäufer die ordnungsgemäße Ware bei Fälligkeit der Lieferung anbietet und der Käufer die Ware nicht annimt.
Nach dem Eintritt des Annhameverzugs haftet der Verkäufer für Schäden an der Ware nur noch bei Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit und höhere Gewalt haftet er nicht mehr.
Der Verkäufer kann nach Eintritt des Annahmeverzugs vom Kaufvertrag zurücktreten und die Ware anderweitig verkaufen. Außerdem kann er auf die Erfüllung des Kaufvertrags bestehen und die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers in einer Lagerhalle (Bahn, Spedition, eigene Lagerhalle) einlagern.
Holt der Käufer die Ware aus dem Lagerhaus nicht ab, kann ihn der Verkäufer auf Abnahme der Ware verklagen. Unter Umständen wird er auch einen sogenannten Selbsthilfeverkauf vornehmen, also die Ware versteigen lassen oder bei marktgängigen Waren anderweitig verkaufen. Einen eventuellen Mindererlös und die Kosten hat der Käufer zu tragen.
(Gläubigerverzug) Leistungsstörung, bei der der Gläubiger eines Schuldverhältnisses die ihm ordnungsgemäss angebotene Leistung des Schuldners nicht annimmt (§§293 ff. BGB). Dabei muss der Schuldner zur Leistung imstande sein und sie tatsächlich anbieten; nur in Ausnahmefällen ist ein wörtliches Angebot ausreichend oder ein Angebot überhaupt entbehrlich. Befindet sich der Gläubiger in Annahmeverzug, kann sich der Schuldner u.U. durch Hinterlegung von seiner Schuld befreien. Sein Haftungsmassstab verringert sich. Der Schuldner kann Ersatz der Mehraufwendungen für das erfolglose Angebot und für die Aufbewahrung der Ware vom Gläubiger verlangen.
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