Selbsthilfeverkauf heißt eine spezielle Form von Verkauf, die bei Annahmeverzug des Gläubigers zum Zuge kommen kann. Beispiel: Die Weinberger GmbH hat beim Großhändler Hans Huhn 40.000 Eier bestellt. Huhn will die Eier nun vertragsgemäß am kommenden Montag anliefern. Weinberger aber hat alle Türen versperrt. Konkurrent Karlchen Huber hat ihm nämlich in der Zwischenzeit mit dem Verkaufsschlager „Diät-Schokokuss" das Leben schwer gemacht! Weinberger hockt auf Hunderten von Schokokuss-Kartons. Was soll er jetzt noch mit 40.000 Eiern, die ja rasch verarbeitet werden müssen? Huhn muss unverrichteter Dinge mit den Eiern abziehen. Weinberger gerät mit seiner Handlungsweise in Annahmeverzug. Hans Huhn hat jetzt die Möglichkeit (weitere Möglichkeiten und Details: Verzug), einen Selbsthilfeverkauf vorzunehmen. Dies bedeutet nach § 373 ff. HGB: Der Verkäufer, also Hans Huhn, ist befugt, nach vorheriger Androhung die Ware öffentlich versteigern zu lassen. Er kann, wenn die Ware einen Börsen- oder Marktpreis hat, den Verkauf nach vorheriger Androhung auch durch einen (zu einem freihändigen Verkauf ermächtigten) Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis vornehmen lassen. Handelt es sich um verderbliche Ware (das ist bei den 40.000 Eiern der Fall) und ist Gefahr im Verzuge, dann bedarf es der Androhung nicht. Man bezeichnet diese spezielle Form des Selbsthilfeverkaufs als Notverkauf.
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