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Handelsmakler

Ist mit der fallweisen Vermittlung von Abschlüssen befaßt, ohne selbst in den Warenfluß eingeschaltet zu sein. Er weist Geschäftsabschlußchancen durch Kontakt zu mehreren potentiellen Käufern und Verkäufern nach und erhält dafür Provision (Courtage), normalerweise von beiden Parteien je zur Hälfte. Über das vermittelte Geschäft wird eine Schlußnote erstellt. Ein Tagebuch dient dem Nachweis der Tätigkeit als Entlohnungsvoraussetzung. Typisch sind Waren-, Immobilien-, Wertpapier-, Versicherungs-, Frachten- und Schiffsmakler.

übernimmt die Vermittlung von Außenhandelsgeschäften und ist in der Regel auf bestimmte Branchen und Waren spezialisiert. Er wird von Importeuren und Exporteuren insbesondere bei unregelmäßigen Handelsaktivitäten eingeschaltet. Er hat nach dem Handelsbrauch die Interessen beider Parteien zu wahren und ist verpflichtet, ein Tagebuch zu führen und in dieses alle abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen. Seine Bezahlung, die Maklercourtage, wird, liegen keine anderslautenden Vereinbarungen zugrunde, zu je 50% vom Exporteur und Importeur getragen. Der Handelsmakler hat jeder Partei unverzüglich nach dem Abschluß des Geschäfts eine von ihm unterzeichnete Schlußnote zuzustellen. Sie enthält Angaben zu den Parteien, dem Gegenstand und den Bedingungen des Geschäfts, insbesondere bei Verkäufen von Waren oder Wertpapieren, deren Gattung und Menge sowie dem Preis und die Zeit der Lieferung.

[s.a. Handelsmittler] I landelsmakler stellen eine Ausprägungsform der Handelsvermittlung dar. Sie vermitteln oder tätigen Kaufabschlüsse für die jeweils auftraggebenden Unternehmen. Dabei besteht kein ständiges Vertragsver-hältnis zwischen Handelsmakler und Auftraggeber, sondern die Auftraggeber wechseln (vgl. Liebmann/Zentes, 2001, S. 368f.). Der Handelsmakler im Außenhandel übernimmt die Vermittlung und Anbahnung des Außenhandelsgeschäftes und ist häufig auf bestimmte Branchen und Waren spezialisiert. Vorteilhaft kann sein Einsatz besonders bei unregelmäßigem oder spontanem Handel sein. Über das vermittelte Geschäft muss der Makler eine Schlussnote ausstellen, in der alle wichtigen Einzelheiten des Handelsgeschäfts beurkundet werden. Der Makler hat die Interessen beider Parteien zu wahren und bezieht, soweit nichts anderes vereinbart wurde, die Maklercourtage auch von beiden Parteien je zur Hälfte (vgl. Jahrmann, 1998, S. 72).

Makler.

Makler, der Geschäfte vermittelt, die Gegenstand des Handelsverkehrs sind, insb. Verträge über Waren, Wertpapiere und Versicherungen (§§93 ff. HGB). Der Handelsmakler vertritt i. d. R. nicht nur eine Person, sondern ist gegenüber beiden Vertragspartnern als neutraler Vermittler tätig. Ausnahmen davon hat er kenntlich zu machen. Er erhält seinen Lohn im Zweifel hälftig von beiden Parteien und erhält auch ohne besondere Vereinbarung Provision.

(A)(deutsches Recht) sind selbstständige Kaufleute, die sich in keinem festen, dauerhaften Vertragsver­hältnis mit einem bestimmten Auftraggeber befinden (§§ 93 ff. HGB). Es ist ihre Aufgabe, den Ab­schluss eines Vertrags in die Wege zu leiten, wobei sie ihre Tätigkeit sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer ausüben können. Sie haben keine Inkassovollmacht, unterliegen beiden Parteien gegenüber gleichermassen einer Verpflichtung und haften jeder Partei für Schäden, die sie verschuldet haben. (B) (im   Aussenhandel) ist ein  Absatzmittler im Aussenhandel, der selbständig ohne festes Vertrags­verhältnis aufgrund seiner Spezialisierung auf bestimmte Branchen Lieferverträge zwischen wechseln­den Exporteuren und Importeuren vermittelt. (C) (österreichisches Recht). Ein Handelsmakler übernimmt gewerbsmässig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträ­gen über Gegenstände des Handelsverkehrs (§ 93 HGB). Klassisches Beispiel für einen Handelsmakler ist der Börsenmakler. Kein Handelsmakler ist dagegen der Immobilienmakler, da die Vermittlung von Geschäften über unbewegliche Sachen nach § 93 Abs. 2 HGB nicht unter diese Definition fällt. Siehe auch   Handelsrecht.

selbständige Kaufleute, die in ihrer Rolle als externe Verkaufsorgane in keinem dauer­haften, festen Vertragsverhältnis zu einem bestimmten Auftraggeber stehen (§§93 ff. HGB). Ihre Aufgabe besteht darin, einen Vertragsabschluß in die Wege zu leiten, wo­bei sie sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer tätig sein können. Der Handels­makler besitzt keine Inkassovollmacht, ist beiden Parteien gleichermaßen verpflichtet und haftet jeder Partei für von ihm verschul­dete Schäden.          

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