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Wertpapier

öffentliche Urkunde, die vom Grundbuchamt bei der Erstellung einer Hypothek (Briefhypothek) und deren Eintragung ins Grundbuch ausgestellt wird. Sie enthält die Angaben der Eintragung (z.B. Grundstücksbezeichnung, Eigentümer, Darlehensbedingungen, vorgehende oder gleichstehende Eintragungen. Bedeutsam ist der Hypothekenbrief insbesondere für die Übertragung einer Hypothek. Der Hypothekenbrief ist Rektapapier, durch Zession und Übergabe übertragbar und legitimiert den Zessionar des Hypothekenbriefs als Gläubiger der Hypothek. Eine Eintragung ins Grundbuch ist entgegen der Buchhypothek nicht erforderlich. Wird ein Teil der Hypothek abgetreten, kann über den abgetretenen Teil der Hypothek in Teil-Hypothekenbrief ausgestellt werden. Die Konstruktion des Hypothekenbriefs bewirkt, daß ein hoher Grad der Mobilisierbarkeit des Kapitals in Grund und Boden erreicht werden kann. Nicht zu verwechseln mit Hypothekenpfandbrief.
Urkunden über verbriefte Rechte, für deren Ausübung der Besitz dieser Urkunden notwendig ist. Man kann die Wertpapiere nach verschiedenen Kriterien unterteilen, so z. B. nach den beurkundeten Rechten:
1. Gläubigerpapiere (Gläubiger, Anleihe);
2. Beteiligungspapiere (- Aktien);
3. Anteilspapiere (- Investmentzertifikate);
4. Warenwertpapiere (Lagerscheine)
oder nach der Art der Übertragbarkeit:
1. Inhaberpapiere: jeder Inhaber kann das verbriefte Recht für sich geltend machen, für die Rechtsübertragung genügt die Übereignung;
2. Namenspapiere (-. Namensaktien): lassen sich in
a) Order- (übertragbar durch Indossament) und
b) Rektapapiere (übertragbar durch -« Zession) unterteilen. Diesen ist die namentliche Nennung einer oder mehrerer Personen gemeinsam.

Wertpapiere sind Urkunden über Vermögensrechte. Die Ausübung der Rechte ist an den Besitz der Urkunden gebunden. Wertpapiere werden, wirtschaftlich gesehen, in Warenpapiere und Geldpapiere unterteilt. Warenpapiere verbriefen eine Warenforderung, Geldpapiere beurkunden eine Geldforderung. Zu den Geldpapieren zählen die Effekten. Effekten sind für die langfristige Kapitalanlage geeignete Geldpapiere. Soweit sie an der Börse gehandelt werden, werden sie auch als Handelseffekten bezeichnet. Die Effekten werden in Papiere mit festem Zinsertrag (Rentenpapiere) und in Papiere mit veränderlichem Zinsertrag (Dividendenpapiere) unterschieden. Zu den Rentenpapieren gehören die Anleihen, zu den Dividendenpapieren die Aktien.


Effekten...

Im umfassenden Sinne: Urkunde, in der ein privates Recht verbrieft ist, für dessen Geltendmachung der Besitz der Urkunde erforderlich ist (Aktie, Kuxe, Obligation, Scheck, Wechsel). Nach der Person des Berechtigten lassen sich unterscheiden: Inhaberpapiere, Orderpapiere, Rektapapiere. Im engeren Sinne: Papiere, die für den Handel an der Wertpapierbörse in Betracht kommen, also insbesondere Aktien und Rentenwerte.

Urkunde, in der ein privates Recht in der Weise verbrieft ist, dass zu dessen Geltendmachung die Innehabung der Urkunde erforderlich ist. Es gibt drei Gruppen von Wertpapieren: (1)     Inhaberpapiere weisen den jeweiligen Inhaber als berechtigt aus, das verbriefte Recht geltend zu machen. Dazu zählen vor allem Inhaberaktie, Inhaberscheck und Inhaberschuldverschreibung. (2)     Orderpapiere weisen denjenigen als berechtigt aus, der in dem Papier namentlich bezeichnet ist oder durch die Order des namentlich Berechtigten (Vermerk auf der Rückseite des Wertpapiers, sog. Indossament) als neuer Berechtigter genannt ist. Zu den Orderpapieren zählen Wechsel, Namensaktie, kaufmännische Anweisung, Ladeschein., Konnossement, Lagerschein und Transportversicherungspolice. (3) Rektapapiere weisen eine namentlich bestimmte Person als berechtigt aus. Rektapapiere sind u. a. Hypotheken- und Grundschuldbrief (Hypothek, Grundschuld) sowie bürgerlich-rechtliche Anweisung. Wertpapiere verbriefen Forderungen (Wechsel, Scheck), Mitgliedschaftsrechte (Aktie) oder Sachenrechte (Grundschuldbrief). Wertpapiere erfüllen verschiedene wirtschaftliche Funktionen. Der Scheck dient als Zahlungsmittel, der Wechsel als Mittel der Kreditbeschaffung; Ladeschein, Lagerschein und Konnossement bezwecken die Erleichterung des Güterumlaufs, während Aktien und Inhaberschuldverschreibungen Mittel zur Kapitalaufbringung und Kapitalanlage darstellen.   Literatur: Bruns, G.IRodrian, H./Stoeck, WZ, Wertpapier und Börse, Loseblattsammlung, Köln 1990.

Urkunde, die ein privates Recht auf etwas derart verbrieft, dass der Besitz der Urkunde zur Geltend­machung des Rechts erforderlich ist.

Ein Wertpapier ist eine Urkunde, mit der ein privates Vermögensrecht verbrieft ist. Voraussetzung für die Ausübung des Vermögensrechts ist der Besitz an der Urkunde.

sind Urkunden, die Forderungen, Mitgliedschaftsrechte (Verein) oder Sachenrechte verbriefen. Die Ausübung der Rechte, die im Wertpapier verbrieft sind, ist durch den Besitz der Urkunde gegeben. Wertpapiere, die Effekten sind, werden an der Börse gehandelt (Arten siehe unten). Nicht amtlich notierte oder außerhalb des Freiverkehrs gehandelte Wertpapiere sowie solche von Gesellschaften mit Sitz in bestimmten ausländischen Staaten werden »Exoten« genannt. Wertpapiere lassen sich hauptsächlich unterscheiden: 1. nach wirtschaftlicher Bedeutung; danach gibt es Warenwertpapiere und Geldpapiere, die auch als Effekten bezeichnet werden. Sie dienen der längerfristigen Kapitalanlage, hierzu gehören Aktien, Kuxe, • Schuldverschreibungen, Anleihen und Schatzanweisungen. 2. nach dem Berechtigten aus dem Papier; danach gibt es Inhaberpapiere, Namenspapiere und Orderpapiere (Order). 3. nach dem verbrieften Inhalt; danach ergeben sich schuldrechtliche Wertpapiere (regeln sich nach Schuldrecht, Wechsel, Scheck, Schuldverschreibung), sachenrechtliche Weltpapiere (regeln sich nach Sachenrecht, Briefhypothek, Briefgrundschuld), Mitgliedschaftspapiere (verbriefen die Mitgliedschaft in einem Verein, Aktie, Kuxe) und Mischformen (Warenwertpapiere, Wandelschuldverschreibung; siehe Schuldverschreibung und Genußscheine).

Ein Wertpapier ist eine Urkunde die ein bestimmtes Recht verbrieft. Dieses Recht kann nur ausüben, wer im Besitz der Urkunde ist. Verbriefte Vermögensrechte können beispielsweise Geldforderungen sein, Mitgliedschaftsrechte oder Anteilsrechte. Sind Geldforderungen verbrieft, handelt es sich um sogenannte schuldrechtliche Wertpapiere, zu denen zum Beispiel die Anleihe zählt, der Scheck, der Sparbrief oder der Wechsel. Bei den sachenrechtlichen Wertpapieren werden Sachenrechte verbrieft, wie sie sich aus dem Dritten Buch Bürgerliches Gesetzbuch (§§ 844 bis 1296 BGB) ergeben. Hierbei geht es um den Besitz und das Recht an Sachen, z. B. an Grundstücken. Ein sachenrechtliches Wertpapier ist also ein Hypothekenbrief oder ein Grundschuldbrief (Hypothek, Grundschuld). Ein Wertpapier, das eine Mitgliedschaft verbrieft, ist die Aktie.

Ein Wertpapier kann ganz allgemein ein Recht eines beliebigen Inhabers verbriefen, es kann aber auch auf den Namen des Inhabers ausgestellt sein. Erstere nennt man Inhaberpapiere, letztere Namenspapiere. Eine Sonderform sind die Namenspapiere mit Inhaberklausel. Ein Namenspapier mit Inhaberklausel ist beispielsweise das Sparbuch. Eine solche Urkunde trägt zwar den Namen des Gläubigers, wird aber »mit der Bestimmung ausgegeben, daß die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann.« Daher »wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.« (§ 808 Abs. 1 BGB). Die Leistung kann an den Inhaber also erbracht werden, muß aber nicht. Der namentlich bekannte Gläubiger hingegen hat ein Recht auf die Leistung (hierzu Spareinlagen). Es ist klar, daß das Veräußern von Wertpapieren, die Namenspapiere sind, schwieriger als das Verkaufen und Weiterverkaufen von Inhaberpapieren ist. Für den Handel mit Wertpapieren sind daher vor allem Inhaberpapiere geeignet. Diese Wertpapiere gehören dem, der sie gerade in Händen hält, und können daher leicht ausgetauscht werden. Diese Art von Wertpapieren bezeichnet man als vertretbar oder fungibel (Fungibilität). Können diese tungiblen Wertpapiere obendrein auch noch an der Börse gehandelt werden, nennt man sie Effekten. Das ist der Grund, warum die Wertpapierhandelsbörse auch Effektenbörse genannt wird.

Der Erwerber eines Wertpapiers erwartet vom Kauf natürlich einen Ertrag. Bei Mitgliedschaftspapieren, also Aktien, wird dem Inhaber ein Gewinnanteil ausbezahlt, der keinen konstanten Betrag hat (Dividende). Andere Wertpapiere, z. B. Anleihen, sind verzinsliche Wertpapiere, ihr Inhaber erzielt also einen Zinsertrag, der in den jeweiligen Anleihebedingungen geregelt ist. Bei verzinslichen Wertpapieren gibt es eine Reihe von unterschiedlichen Papieren, wobei die Hauptunterscheidung darin besteht, ob ein Festzins vereinbart wurde oder der Zins variabel gehalten wird (z. B. Floating Rate Notes). Wertpapiere, für die regelmäßig ein fester Zinsertrag gesichert ist, nennt man festverzinsliche Wertpapiere.

Unter einem Wertpapier versteht man eine Urkund e, in der ein privates Recht in der Weise verbrieft ist, daß zur Geltendmachung des Rechts die Innehabung der Urkund e notwendig ist (Brox, Handelsrecht und Wertpapierrecht, München 1978). Keine Wertpapiere sind BeweisUrkund en und einfache Legitimationspapiere. Nach dem wirtschaftlichen Zweck, der mit den einzelnen Wertpapiere verbund en ist, lassen sich unterscheiden Warenwertpapiere (Konnossement, Ladeschein, Lagerschein), Kapitalwertpapiere (Effekten, Hypothekenbrief) und Geldwertpapiere (Scheck, Wechsel, Banknoten). Nach der Art, in der Wertpapiere übertragen werden, lassen sich Inhaber-, Order und Rektapapiere unterscheiden. Rektapapiere (Hypothekenbriefe, vinkulierte Namensaktien) werden neuerdings vielfach nicht mehr zu den Wertpapiere gerechnet.

In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Urkunden, die ein privates Recht verbriefen, das ohne sie nicht geltend gemacht werden kann, u.a. Aktien, Wechsel.

1. Urkunden, in der ein privates (Vermögens-) Recht in der Weise verbrieft ist, dass zur Ausübung dieses Rechts die Innehabung der Urkunde erforderlich ist, bei dem somit das Recht aus dem Papier dem Recht am Papier folgt, das Recht ohne die Urkunde weder geltend gemacht noch übertragen werden kann. Abhanden gekommene Wertpapiere müssen daher im Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt werden. Spielt im Bank- und Finanzdienstleistungswesen eine herausragende Rolle. Eine Urkunde, die nur zum Beweis eines privaten Rechts dient, ist kein Wertpapier (z.B. der Schuldschein). Zu unterscheiden: sachenrechtliche (Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenbrief), schuldrechtliche Wertpapiere (Wechsel, Scheck, Inhaberschuldverschreibung), Mitgliedschaftspapiere (Aktien); daneben Mischformen (Genussscheine, Wandel-, Optionsanleihen). Nach Übertragungsart: Inhaberpapiere, die im Wertpapierhandel dominieren (Inhaberschuldverschreibung, -aktie), Rekta- oder Namenspapiere (Namensaktie), die auf den Namen des Berechtigten, Orderpapiere, die an Order des Berechtigten lauten. Nach Art der verbrieften Forderung: Geld- (Aktie, Wechsel, Schuldverschreibung, Scheck), Warenpapiere (Orderlagerschein, Konnossement). Ferner: Gläubiger-Anleihen), Teilhaberpapiere (Aktien). Wertpapiere, die börsenfähig sind, sind Effekten. Für den eigentlichen Wertpapierhandel kommen nur vertretbare Wertpapiere (Effekten) in Frage. Demnach scheiden für den Wertpapierhandel aus: Sparbücher, Depotscheine, Urkunden über Gesellschaftsanteile, Schuldscheine, Hypotheken-und Grundschuldbriefe, Wechsel, Schecks, Ladescheine. Lagerscheine, Versicherungsscheine, Konnossemente u. a.
2. Nach KWG, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind: 1. Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuldverschreibungen, Genuss-, Optionsscheine und 2. andere Wertpapiere, die mit Aktien oder Schuldverschreibungen vergleichbar sind, wenn sie an einem Markt gehandelt werden können; der Begr. »Markt« umfasst sowohl den organisierten (z.B. Börse) als auch den nicht organisierten Markt (z.B. Telefonhandel). Wertpapiere sind auch Anteilscheine, die von einer KAG oder ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden. Voraussetzung ist ferner regelmässig, dass die Wertpapiere fungibel sind.
3. Aktivposition der Bankbilanz mit mehreren Untergliederungen. Sind dadurch charakterisiert, dass sie nicht auf Dauer dem Geschäftsbetrieb der Bank dienen sollen. Die Position enthält die Nostroeffekten, die im Eigentum der Bank befindlichen Wertpapiere, nicht jedoch von der Bank verwahrte Kundenwertpapierbestände, die gar nicht in der Bankbilanz erscheinen. Bei der Bewertung ist zwischen Wertpapieren des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens zu unterscheiden.



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