Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Namensaktien

im Gegensatz zu Inhaberpapieren auf den Namen des Aktionärs ausgestellte Aktien. Wegen ihrer eingeschränkten Verkehrsfähigkeit stellen Namensaktien die Ausnahme dar. Eigentümer (Eigentum) von Namensaktien sind in das Aktienbuch einer Aktiengesellschaft einzutragen. (Durch das Namensaktiengesetz ist kein Aktienbuch mehr vorgeschrieben, bei dem eine Eintragung der Anleger »schwarz auf weiß« erfolgen muss, sondern ein Aktienregister, welches mit Computer geführt werden kann.) Die Übereignung von Namensaktien erfolgt durch ein Indossament und muss im Aktienbuch dokumentiert werden. Die Übertragung kann von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig gemacht werden (vinkulierte Namensaktie; Vinkulierung).

Siehe: Aktienarten

Siehe auch: Aktienarten

Als Namensaktien (im Gegensatz zu Inhaberaktien) werden Aktiendann bezeichnet, wenn sie auf denNamen des Aktionärs lauten. Namensaktien sind unter genauer Bezeichnung desjeweiligen Inhabers in das Aktienbuch der Gesellschaft einzutragen. Im Verhältnis zur Gesellschaft giltnur der als Aktionär, der als solcherim Aktienbuch eingetragen ist (§67AktG). Aktien müssen als Namensaktien ausgegeben werden, wenn sie nicht volleingezahlt sind. Die Übertragung derNamensaktien erfolgt durch ndossament(§ 68 AktG), wobei der Übergangder Namensaktie auf einen Drittendurch Vorlage der Aktien bei der Gesellschaft nachzuweisen ist, damit dienotwendige Eintragung im Aktienbuch vorgenommen werden kann. Die Übertragung einer Namensaktiesann an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden sein (vinkulierteNamensaktie).

Auf den Namen des Inhabers ausgestellte Aktien. Name, Wohnort und Beruf des Inhabers müssen im Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen werden. Namensaktien können durch Indossament übertragen werden. Die Satzung kann die Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft binden (sog. vinkulierte Namensaktie).

Aktie, die auf Namen des Inhabers lautet (geborenes Orderpapier). Der Aktionär muß in das Aktienbuch der AG eingetragen sein, da nur die in das Aktienbuch eingetragene Person Aktionärsrechte ausüben kann. Nach Indossierung und Übergabe muß der Gesamtvorgang gem. § 68 AktG dem Vorstand der AG angezeigt werden. Dieser veranlaßt dann die Eintragung in das Aktionärsbuch. Wird der Übertragungsvorgang an die Zustimmung des Vorstands per Satzung erschwert, liegen vinkulierte Namensaktien vor. Die Anwendung dieses Aktientyps dient dem Schutz vor Überfremdung und findet sich oft bei Versicherungs-Aktien-Gesellschaften. Diese Unternehmen brauchen i. d. R. zum laufenden Geschäftsbetrieb keine sehr hohe Kapitalausstattung, weswegen die Aktien dieser Gesellschaften in der Regel nicht voll eingezahlt sind. Insofern ist der Überfremdungsschutz zwingend notwendig, da zur Übernahme ein vergleichsweise geringer Kapitaleinsatz notwendig wäre. In zwei Fällen (§ 55 (1) und § 110 AktG) schreibt der Gesetzgeber die Emission vinkulierter Namensaktien vor. Aktien müssen als Namensaktien ausgegeben werden, wenn sie vor Einzahlung des vollen Einlagebetrages (Nennwert oder Nennwert plus Agio) ausgegeben werden. Werden Aktien als Nebenverpflichtungsaktien (§ 55 ( 1) AktG) emittiert oder ist ihren Inhabern ein Entsendungsrecht in den Aufsichtsrat eingeräumt (§ 101 AktG), müssen diese als vinkulierte Namensaktien emittiert werden.

Aktie, die auf einen bestimmten Namen ausgestellt ist. Sie kann durch Indossament übertragen werden. Der Aktionär, der seine Rechte in der Hauptversammlung ausüben will, muss im Aktienbuch der AG eingetragen sein. Als Sonderform der sonst mehr im angelsächsischen Bereich üblichen Namensaktie werden in Deutschland vinkulierte Namensaktien ausgegeben. Deren Übertragung ist an die Zustimmung der AG gebunden.

ist eine - Aktie, die auf den Namen des Inhabers lautet. Sie ist ein Orderpapier. Name, Wohnort und Beruf des Inhabers werden in das Aktienbuch eingetragen. Bei Verkauf der Aktie (durch Indossament und Übergabe der Urkunde) ist die Aktiengesellschaft zu benachrichtigen.

lautet auf den Namen des Aktionärs (§ 10 Abs. 1 und 2 AktG), der in das von der Gesellschaft zu führende Aktienbuch mit Name, Wohnort und Beruf eingetragen werden muss (§ 67 AktG). Grundsätzlich kann die Aktiengesellschaft wählen, ob sie Inhaber- oder Namensaktien ausgibt (§ 10 Abs. 1 AktG). Gesetzlich vorgeschrieben sind Namensaktien jedoch für den Fall, dass die Aktienausgabe erfolgt, bevor die Einlage voll geleistet ist (§ 10 Abs. 2 AktG). Der Betrag der Teilleistungen ist in der Aktie anzugeben, damit ein Erwerber der Aktie die Höhe der Resteinzahlung feststellen kann. Namensaktien sind Orderpapiere; ihre Übertragung ist durch ein Indossament zu dokumentieren; sie kann aber auch durch einfache Abtretung der Rechte nach §§398 ff. BGB erfolgen. Ausserdem erfordert die Übertragung die Anmeldung bei der Gesellschaft und die Umschreibung im Aktienbuch, da der Gesellschaft gegenüber nur die Person als Aktionär gilt, die in das Aktienbuch eingetrageil ist. Die Umschreibung stellt sicher, dass die Gesellschaft feststellen kann, von wem sie die ausstehende Einlage fordern kann. Im Vergleich zur Inhaberaktie wird hierdurch die Übertragung recht schwerfällig. Folglich ist die Beweglichkeit (Fungibilität) der Aktie eingeschränkt. Andererseits entsteht aber der Vorteil einer grösseren Publizität der wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse an der Gesellschaft, da jeder Aktionär das Aktienbuch einsehen kann. Ist die Übertragung von Namensaktien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden, so liegen vinkulierte Namensaktien vor (§ 68 Abs. 2 AktG). Mit Hilfe der Vinkulierung kann die Gesellschaft Einfluss auf die Zusammensetzung des Anteilseignerkreises nehmen und so z.B. verhindern, dass die Aktien in die Hände von Personen gelangen, die aus herrschaftspolitischen Gründen als Aktionäre nicht genehm sind oder - im Falle nicht voll eingezahlter Aktien - deren Kreditwürdigkeit problematisch ist. Bei Familiengesellschaften soll die Vinkulierung die Übertragung an nicht zur Familie gehörende Personen verhindern oder unter Kontrolle halten. Nach gewerberechtlichen Vorschriften zwingend sind vinkulierte Namensaktien für Kapitalanlagegesellschaften (§1 Abs. 4 und 5 KAGG), für Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften (§ 28 Abs. 5 und § 130 Abs. 2 WPO), für Steuerberatungsgesellschaften (§50 Abs. 5 StBerG) sowie für gemeinnützige Wohnungsunternehmen. Nach aktienrechtlichen Bestimmungen sind vinkulierte Namensaktien vorgeschrieben für Nebenleistungs- Aktiengesellschaften (§55 AktG), d.h. für Gesellschaften, bei denen sich die Aktionäre verpflichten, neben ihren Einlagen wiederkehrende Leistungen, die nicht in Geld bestehen (z. B. die Lieferung von bestimmten Rohstoffen), zu erbringen. Die Nebenleistungs- pflichten müssen in der Satzung enthalten sein. Interimsscheine (Zwischenschein) müssen ebenfalls auf den Namen lauten (§ 10 Abs. 3 AktG). Sie werden z.B. verwendet, wenn eine Aktiengesellschaft nach der Satzung Inhaberaktien ausgibt, die Ausgabe aber solange nicht erfolgen darf, wie das Aktienkapital noch nicht voll eingezahlt ist. Soweit die Satzung es vorsieht, kann auf Verlangen eines Aktionärs seine Natnensaktie in eine Inhaberaktie bzw. seine Inhaberaktie in eine Namensaktie umgewandelt werden (§24 AktG). Literatur: Gessler, E./Heferntehl, W.IEckardt, U.l Kropff, B. u.a., Aktiengesetz, Kommentar, Bd. I, München 1973/84, Erl. zu §§ 10,24,55,68.

(A)  (deutsches Recht) nennt in der   Aktienurkunde und im   Aktienregister den namentlich bezeichne­ten   Aktionär mit seinem Anteil an der   Aktiengesellschaft. Sie ist geborenes   Orderpapier. Sie ist girosammelverwahrfähig (Aktienurkunde); siehe auch   Aktienarten und  vinkulierte Na­mensaktie. Internetadresse: (Vor- und Nachteile, Statistik) http://www.die-namensaktie.de. (B)  (österreichisches Recht). Namensaktien sind Aktien, die auf den Namen des Berechtigten oder dessen Order lauten (Orderpapiere) und durch Indossament (Eintragung des neuen Berechtigten auf der Rück­seite des Wertpapiers) und Übergabe des Wertpapiers übertragen werden. Die Inhaber von Namensak­tien sind in ein eigenes Verzeichnis, das Aktienbuch der Gesellschaft, einzutragen. Vgl. im Gegensatz dazu   Inhaberaktien; in der Satzung der   AG ist festzulegen, ob die Aktien in Form von Namens-oder Inhaberaktien ausgegeben werden (§ 17 Z 3 öAktG).



Aktie, die auf den Namen des Aktionärs lautet. Der Eigentümer ist mit Adresse und Stand im Aktienbuch der Aktiengesellschaft eingetragen. Die N. ist ein Orderpapier; sie kann durch Indossament oder Zession übertragen werden. Gegensatz: Inhaberaktie.

Die Versicherungsbranche gibt traditionell Namensaktien aus. Aber auch in anderen Bereichen der Wirtschaft gibt es diesen Trend. Börsenexperten sehen in den nächsten Jahren den überwiegenden Teil der DAX-Titel als Namensaktien. Damit seien diese bei deutschen Aktiengesellschaften Standard wie in der angelsächsischen Finanzwelt. Die Vorteile der Namensaktien für die Unternehmen: Ihre Aktien können weltweit an Börsen gehandelt werden. Allen voran ist in Amerika die so genannte Registered Shares Standard, eine Forderung der amerikanischen Börsenaufsicht SEC. Deutsche Aktiengesellschaften, die mit Inhaberpapieren an die Wall Street gingen, wie etwa Daimler-Benz oder SAP, mussten damals mit dem so genannten A(merican) D(epositary) R(eceipts) einen mühsamen juristischen Umweg wählen. Mit Namensaktien wird also das Listing vor allem an der New York Stock Exchange (NYSE) erleichtert. Zudem ist die Aktie unter der gleichen Wertpapierkennnummer weltweit an jeder Börse handelbar. Damit dürfte die globale Namensaktie die Aktie der Zukunft sein. Mit Namensaktien sind die Aktionäre direkt ansprechbar. Im Gegensatz zu der bislang üblichen Inhaberaktie, bei der die Besitzer namentlich nicht bekannt sind. Dagegen ist eine Namensaktie auf den Namen einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person ausgestellt. Zudem muss bei Namensaktien nach deutschem Recht ein Aktienbuch mit Angaben über Name und Wohnort geführt werden. Damit haben die Aktiengesellschaften ein umfangreiches Informationsmedium an der Hand. Denn das Verzeichnis klärt über Aktionäre auf, zeigt Veränderungen in der Aktionärsstruktur und bietet damit auch Schutz vor feindlichen Übernahmen. Neben der weltweiten Handelbarkeit ermöglichen Namensaktien den Aktiengesellschaften durch eine Liste der Eigentümer eine neue Qualität der Investor-Relations-Arbeit. Die namentlich bekannten Aktionäre können direkt zur Hauptversammlung eingeladen werden. Direkter Kontakt und Informationsaustausch mit Geschäfts-, Quartalsberichten und Aktionärsbriefen ist ausserdem möglich. Anlegergruppen werden im Aktienbuch ersichtlich, die mit unterschiedlichen Intentionen und Kommunikationsformen direkt angesprochen werden können. Die Renaissance der Namensaktie hat auch technische Gründe. Bislang waren mangelnde Fungibilität, also die Handelbarkeit gleichartiger Stücke, und die Synchronisierung von Aktiendepot und Aktienbuch problematisch. Die neue Cascade-VNA-Software des Zentralverwalters Deutsche Börse Clearing AG ermöglicht nun eine Vernetzung des Systems mit den elektronisch geführten Aktienbüchern. Namensaktien werden in die Girosammelverwahrung genommen und Daten über Kauf und Verkauf dieser Aktien mit Depotbanken und Emittenten ausgetauscht. Vergangenheit ist deswegen die aufwändige Übertragung per Indossament - eine in der Vergangenheit höchst umständliche Prozedur; Realität stattdessen eine übliche Umbuchung des Miteigentumsanteils. Heute ist ein Besitzerwechsel binnen weniger Minuten automatisch eingetragen. So ist eine Aktiengesellschaft jederzeit über den aktuellen Aktionärsbestand informiert. Rücksicht auf die Persönlichkeitsrechte nimmt das neue Gesetz zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung, das Namensaktiengesetz (NaStraG). Es ist seit 25. Januar 2001 in Kraft. Kritiker hatten immer wieder eine Revision des teilweise noch aus dem vorigen Jahrhundert stammenden Aktiengesetzes gefordert. Denn zuvor galt, »jedem Aktionär auf Verlangen Einsicht in das Aktienbuch zu gewähren«. Damit war dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet. Nun steht im Gesetz, dass jeder Aktionär das Recht hat, von der Gesellschaft Auskunft über die zu seiner Person in das Aktienregister eingetragenen Daten zu erhalten. Damit beschränkt das angestrebte Gesetz das Einsichtsrecht der Aktionäre ins Aktienbuch auf die eigenen Aktien - und käme damit den Forderungen der Aktienschützer entgegen. Ein strittiger Punkt war noch die Nennung des Berufs im Aktienbuch. Im Gesetzesentwurf wurde auf die Berufsangabe verzichtet. Dafür soll nun wohl zur exakten Identifizierung des Aktienbesitzers - das Geburtsdatum im Aktienregister stehen. Das Gesetz zur Namensaktie soll aber auch der Einführung moderner Verfahren der Informationstechnologie in der Abwicklung von Hauptversammlungen dienen. Schliesslich wird - so der Aktionär es akzeptiert - künftig auch die elektronische Übermittlung von Informationen möglich sein. Das Aktienrecht wird also für E-Mails geöffnet. Ausserdem müssen Aktiengesellschaften kein Aktienbuch mehr führen, in dem die Anleger »schwarz auf weiss« eingetragen sind, sondern nur ein Aktienregister, das mit einem Computer geführt werden kann. Geschaffen wurde ausserdem die Möglichkeit, dass die Gesellschaften ihre Eigentümer über das Internet mit bestimmten vorgeschriebenen Informationen versorgen. Der Aufsichtsrat darf mittels einer Videokonferenz tagen. Aktionäre können ihre Stimme zwar unmittelbar nicht durch eine E-Mail abgeben, sie dürfen aber beispielsweise Kreditinstituten auf elektronischem Weg eine Vollmacht erteilen, um sie zu vertreten, und ihnen so auch Weisungen erteilen.

Vorhergehender Fachbegriff: Namensaktie | Nächster Fachbegriff: Namensanleihe



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Privates bankgewerbe | Risikopräferenz (Risikoaversion, Risikofreude, Risikoneutralität) | Daytrading

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon