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Aktienbuch

bei Aktiengesellschaften geführtes Buch, in das gem. § 67 AktG die emittierten Namensaktien und Zwischenscheine unter Angabe des Inhabers nach Namen, Wohnsitz und Beruf einzutragen sind. Gem. § 68 (3)AktG sind auch der Übergang von Namensaktien und Zwischenscheinen im Aktienbuch zu vermerken.

Das bei einer Aktiengesellschaft zu führende Buch, in dem ausgegebene Namensaktien (Aktienarten) unter Bezeichnung des Inhabers nach Namen, Wohnort und Beruf (S 67 AktG 1965) sowie die Übertragung von Namensaktien aufzuführen sind.

Auch: Aktienregister. Von der Aktienbank zu führendes Verzeichnis der Inhaber von evtl. ausgegebenen Namensaktien und Zwischenscheinen. Übertragungen zwischen eingetragenen Inhabern müssen jeweils verzeichnet werden.

von einer Aktiengesellschaft zu führendes Verzeichnis, in das ausgegebene Namensaktien oder Zwischenscheine unter Bezeichnung des Inhabers nach Namen, Wohnort und Beruf einzutragen sind (§ 67 Abs. 1 u. 4 AktU). Ls nat die Aurgaoe, aer AKtiengesen- schaft und den Mitaktionären eine Informationsmöglichkeit darüber zu geben, wer gegenüber der Gesellschaft Rechte aus den Aktien ausüben kann und Pflichten erfüllen muss. Jedem Aktionär ist auf Verlangen Einsicht in das Aktienbuch zu gewähren (§ 67 Abs. 5 AktG). Zur Führung des Aktienbuches ist der Vorstand verpflichtet. Das AktG enthält keine Formvorschriften. Von besonderer Bedeutung ist das Aktienbuch für die Sicherung der vollständigen Kapitalaufbringung. Solange die Einlagen nicht voll geleistet sind, dürfen keine Inhaberaktien, sondern nur Namensaktien und Zwischenscheine ausgegeben werden. Mit Hilfe des Aktienbuches lässt sich feststellen, wer der Schuldner noch ausstehender Einlagen ist bzw. wer seine Vormänner sind. Kommt ein Aktionär seinen Einzahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nach, so ist jeder im Aktienbuch eingetragene Vormann des säumigen Aktionärs zur Zahlung der rückständigen Beträge verpflichtet, die binnen zwei Jahren eineefordert werden (§ 65 Abs. 1 u.   2 AktG).  G. W.  

(Aktienregister) verzeichnet die   Aktionäre der   Aktiengesellschaft, wenn   Namensaktien ausgegeben sind.

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