Aktionär ist der Gesellschafter einer Aktiengesellschaft (AG), dessen Beteiligungsrecht in Aktien verbrieft ist und der für die Gesellschaftsschulden nur bis zur Vollzahlung der Aktie oder in Höhe einer etwa igen Einlagenrückzahlung haftet. Aktionäre üben ihre Rechte in der Hauptversammlung (§§118 ff. AktG 1965) aus. Jedem Aktionäre ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 AktG 1965). Das Stimmrecht kann durch einen schriftlichen Bevollmächtigten, vielfach ein Kreditinstitut (§ 135 AktG 1965), ausgeübt werden. Der Aktionäre hat Anspruch auf seinen Anteil am Reingewinn (Dividende, § 58 AktG 1965). Dem Aktionäre sind besondere Schutzrechte eingeräumt, wie beispielsweise das Recht der Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen (§ 245 AktG 1965) oder zur Erzwingung der Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung für den Fall, daß A., deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, dies verlangen (§ 122 AktG 1965).
Aktienbesitzer einer Aktiengesellschaft.
Er ist damit Gesellschafter und Miteigentümer der Aktiengesellschaft, hat aber keinerlei Geschäftsführungsbefugnisse (Aktionärsrechte, Aktionärspflichten, Aktie, Aktienarten).
____________________1992 - 1994 - 1996
Belegschaftsaktionäre 1.552 1.498 1.506
sonstige Aktionäre 2.661 2.736 3.497
Aktionäre insgesamt 4.213 4.234 5.003
Quelle: Deutsches Aktieninstitut
Aktionäre in Deutschland 1994 ? 1996 (in Tausend)
Miteigentümer der Aktiengesellschaft, hat aber keinerlei Geschäftsführungsbefugnisse
siehe auch unter
>>> Aktionärsrechte,
>>> Aktionärspflichten,
>>> Aktie,
>>> Aktienarten.
Der Aktionär ist der Gesellschafter der Aktiengesellschaft. Er hat Stimmrecht und Auskunftsrecht in der Hauptversammlung der AG. Außerdem hat er als Vermögensrechte ein Dividendenrecht, ein Bezugsrecht auf Aktien und Wandelschuldverschreibungen sowie ein Recht auf den anteiligen Liquidationserlös bei der Auflösung der Gesellschaft.
ist ein Inhaber von Aktien eines Unternehmens, durch deren Erwerb er sich an dessen Grundkapital beteiligt. Ein Teileigentum an dem Unternehmen erwirbt er nicht! Vielmehr ist er Eigentümer der Aktie, woraus sich seine eigentlichen Rechte und Pflichten ergeben.
In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Inhaberin einer Aktie mit Anspruch auf einen Anteil am Reingewinn (Dividende).
Je nach Größe des Anteils ist er/sie Großaktionärin oder Kleinaktionärin. Unmittelbaren Einfluss auf die Politik der Aktiengesellschaften hat die Mehrzahl der Aktionäre nicht. Zwar können sie auf der Jahreshauptversammlung der Aktiengesellschaften mitbestimmen; diese „Aktionärsdemokratie“ ist aber rein theoretischer Natur. Durch Absprachen. Informationspolitik Depotstimmrechte und Aktienpakete bestimmen die wirklichen Machthaberinnen (Konzerngruppen, Banken, Konsortien) Ablauf und Ergebnisse der Aktionärsversammlungen. In der Bundesrepublik Deutschland besitzen 6 bis 7 Prozent der Bevölkerung Aktien. >Aktie
Siehe auch: Aktie.
ist (a) der Gesellschafter (Miteigentümer) einer Aktiengesellschaft. Er kann natürliche oder juristische Person oder z.B. auch ein Aktienfonds (Aktienbesitzer) sein. b) Sein von Treuepflicht und Gleichbehandlung geprägtes Mitgliedschaftsrecht (Summe seiner Rechte und Pflichten gegenüber der Gesellschaft) ergibt sich aus seinem Anteil an dem in Aktien zerlegten Grundkapital. Zu den Rechten des Aktionärs zählen insbesondere:
(1) Anspruch auf Gewinn (Dividende);
(2) Mitverwaltungsrechte wie das Aktienstimmrecht, das Auskunftsrecht und das Bezugsrecht. c) Das Anlagerisiko des Aktionärs ist begrenzt, denn von Ausnahmen abgesehen haftet er nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft. d) Wegen der jederzeitigen freien Übertragbarkeit der Aktie ist die Bindung des Aktionärs an die Aktiengesellschaft relativ lose. e) Zwischen den Aktionären bestehen keine rechtlichen Beziehungen persönlicher Art. Siehe auch Aktiengesellschaft (mit Literaturangaben), Aktienarten, Aktionärsforum, Aktionärsvereinigung, Hauptaktionär, Kleinaktionär, Minderheitsaktionär. Internet: http://www.deraktionaer.de
Der Inhaber von Aktien wird als Aktionär bezeichnet. Er besitzt Mitgliedschaftsrechte an einer Aktiengesellschaft, die im Einzelnen im Aktiengesetz geregelt sind. Hierzu gehören das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung, das Stimmrecht und bestimmte Auskunftsrechte. Der Aktionär hat Anspruch auf einen Teil am Unternehmensgewinn der Aktiengesellschaft, sofern dieser Gewinn nicht nach Gesetz, Satzung (z. B. Pflicht zur Rücklagenbildung) oder durch Hauptversammlungsbeschluss von der Verteilung auf die Aktionäre ausgeschlossen ist. Der Aktionär hat keinen direkten Einfluss auf die Geschäftsführung einer Aktiengesellschaft. Der Mitgliedschaftserwerb erfolgt durch Zeichnung oder Kauf von Aktien. Ein Aktionär haftet nur mit seiner Einlage, jedoch nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Siehe auch: Aktiengesellschaft
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